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Entscheidung 14 Os 160/07x×

Entscheidung 14 Os 160/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os160/07x

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Erhard S***** gegen die Antragsgegnerinnen 1. Ö***** GmbH und 2. M***** GmbH wegen Paragraphen 6 und 7 b MedienG, AZ 092 Hv 108/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Erhard S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der (einen Artikel im periodischen Druckwerk „Ö*****" Nr. 222 vom 14. April 2007 sowie eine entsprechende Veröffentlichung auf einer Internet-Website betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Erhard S***** gegen die Antragsgegnerinnen 1. Ö***** GmbH und 2. M***** GmbH wegen Paragraphen 6 und 7 b MedienG, AZ 092 Hv 108/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, stellte die Einzelrichterin mit Beschluss vom 20. August 2007 (ON 4) das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 5, MedienG aF in Verbindung mit Paragraph 486, Absatz 3, StPO aF aus dem Grund des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aF ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. November 2007, AZ 18 Bs 246/07v (ON 10 des Hv-Aktes), nicht Folge. Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz 2, MRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, der Antrag des Antragstellers Erhard S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

Der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 41/08f, 42/08b klargestellt, dass Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kein Recht zukommt, die Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO zu beantragen. Tatsächlich folgt die mangelnde Antragslegitimation bereits aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO; Paragraph 38, Absatz 3, StPO aF) tätig werden (Paragraphen 49, Ziffer 2, 57 bis 62), was bei Gesetzwerdung des damals römisch zwei. Abschnitts des römisch zwanzig. Hauptstücks nicht anders war (Paragraphen 38, Absatz 3, 39, ff StPO aF). Andere Verfahrensbeteiligte haben Vertreter (Paragraph 73, StPO; vor 2008 Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte - Paragraph 50, StPO, dessen Absatz eins, auch klargestellt hatte, dass die Eintragung in die Verteidigerliste nicht hinreichende, sondern bloß notwendige Voraussetzung der Verteidigerstellung war).

Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede, während in Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG aus dem durch Paragraph 363 b, Absatz 3, zweiter Satz StPO (Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach Paragraph 73, StPO (Paragraph 50, StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervorgeht (13 Os 162/07h).

Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam nicht zukommt, war der Antrag - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO per analogiam in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zurückzuweisen.

Anmerkung

E88208 14Os160.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00160.07X.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00160_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung