Die bezeichneten drei Urteile stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen, im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die bezeichneten drei Urteile stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen, im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Sowohl das Landesgericht für Strafsachen Graz als auch das Oberlandesgericht Graz begründeten das Unterbleiben der Tatvollendung damit, daß die Täter - nachdem sie die Sparvereinskästen in ihrem Auto verstaut und den Tatort mit dem Fahrzeug verlassen hatten - die beiden Kästen wieder zum Gasthaus zurückbrachten, da sie mit Grund annahmen, beobachtet und bei der Gendarmerie angezeigt worden zu sein. Das Oberlandesgericht Graz fügte dem noch hinzu, daß der Tatplan ein Öffnen der Sparvereinskästen fernab vom Tatort vorgesehen habe, wozu es eben nicht mehr gekommen sei.
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter den bisher an der Sache bestehenden Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 127 RN 20 ff mwN). Der Gewahrsamsbruch wäre hier jedenfalls mit dem Einladen der Sparvereinskästen in das Auto und dem Verlassen des Tatortes eingetreten. Daß die Täter dabei vom Sohn des Gastwirtes beobachtet worden sind, stünde dem nicht entgegen. Das geplante Öffnen der Kästen fernab vom Tatort aber hätte nur mehr für die außerhalb des Tatbestandes gelegene materielle Vollbringung des Diebstahls, die Zurückstellung der Sparvereinskästen nur unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue von Bedeutung sein können.Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter den bisher an der Sache bestehenden Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 20 ff mwN). Der Gewahrsamsbruch wäre hier jedenfalls mit dem Einladen der Sparvereinskästen in das Auto und dem Verlassen des Tatortes eingetreten. Daß die Täter dabei vom Sohn des Gastwirtes beobachtet worden sind, stünde dem nicht entgegen. Das geplante Öffnen der Kästen fernab vom Tatort aber hätte nur mehr für die außerhalb des Tatbestandes gelegene materielle Vollbringung des Diebstahls, die Zurückstellung der Sparvereinskästen nur unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue von Bedeutung sein können.
Von der dargelegten Fehlauffassung der Vorinstanzen über die Abgrenzung von Versuch und Vollendung des Diebstahls sind aber - im Sinne der Beschwerdemodifikation im Gerichtstag - nur die in den Urteilen (schon im Spruch) enthaltenen Begründungen für die Annahme eines bloßen Versuches betroffen, weil die Tat aus einem anderen Grund beim Versuch geblieben ist. Das Diebstahlsvorhaben scheiterte nämlich daran, daß sich festgestelltermaßen in den beiden Sparvereinskästen zur Tatzeit zufällig kein Geld befand, weil tags zuvor eine Entleerung stattgefunden hatte. Somit ist den Gerichten bei Beurteilung der Tat als Diebstahlsversuch im Ergebnis kein Fehler unterlaufen.
Dazu sei zur Klarstellung vermerkt, daß die Sparvereinskästen als solche nach den Konstatierungen vom Diebstahlsvorsatz der Täter nicht umfaßt waren, sodaß insoweit eine Vollendung des Diebstahls nicht in Betracht kommt. Ob die darauf bezogene Entziehungshandlung sonst strafbar gewesen sein könnte (§ 135 Abs 1 StGB), ist aber hier nicht zu untersuchen.Dazu sei zur Klarstellung vermerkt, daß die Sparvereinskästen als solche nach den Konstatierungen vom Diebstahlsvorsatz der Täter nicht umfaßt waren, sodaß insoweit eine Vollendung des Diebstahls nicht in Betracht kommt. Ob die darauf bezogene Entziehungshandlung sonst strafbar gewesen sein könnte (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), ist aber hier nicht zu untersuchen.
2. Darüberhinaus erweist sich die vom Landesgericht für Strafsachen Graz im (gegen Andreas K***** ergangenen) Urteil vom 26.Juni 1995, GZ 11 E Vr 1.556/95-6, angenommene Qualifikation der Tat nach § 129 Z 2 StGB - wie schon das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht im Verfahren gegen Heiko Alexander W***** richtig erkannt hat - als verfehlt. Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis (hier: die Sparvereinskästen) als solches vom Tatort weg, um es fernab von diesem aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation nicht gegeben (Leukauf-Steininger Komm3 § 129 RN 27 mwN). Da die Sparvereinskästen ihrerseits nicht mit einer Sperrvorrichtung im technischen Sinn an der Wand befestigt waren, ihrer gewaltsam überwundenen "Verankerung" vielmehr der für ein Schloß typische, ein Verschließen und Wiederöffnen ermöglichende Sperrmechanismus fehlte, kommt auch die Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB nicht in Betracht.2. Darüberhinaus erweist sich die vom Landesgericht für Strafsachen Graz im (gegen Andreas K***** ergangenen) Urteil vom 26.Juni 1995, GZ 11 E römisch fünf r 1.556/95-6, angenommene Qualifikation der Tat nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB - wie schon das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht im Verfahren gegen Heiko Alexander W***** richtig erkannt hat - als verfehlt. Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis (hier: die Sparvereinskästen) als solches vom Tatort weg, um es fernab von diesem aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation nicht gegeben (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 27 mwN). Da die Sparvereinskästen ihrerseits nicht mit einer Sperrvorrichtung im technischen Sinn an der Wand befestigt waren, ihrer gewaltsam überwundenen "Verankerung" vielmehr der für ein Schloß typische, ein Verschließen und Wiederöffnen ermöglichende Sperrmechanismus fehlte, kommt auch die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB nicht in Betracht.
Der unter Punkt 1 aufgezeigte materiellrechtliche Begründungsfehler war mangels negativer Auswirkungen auf den Schuldspruch der Angeklagten lediglich festzustellen. Hingegen mußte der dem Angeklagten Andreas K***** nachteilige, unter Punkt 2 dargestellte Subsumtionsirrtum durch Kassation der davon betroffenen Teile des Urteils saniert werden (§ 292 letzter Satz StPO). Für die Neubemessung der Strafe waren nur Milderungsgründe maßgebend, nämlich das reumütige Geständnis dieses Angeklagten, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, und daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Die festgesetzte Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (§ 19 Abs 2 StGB).Der unter Punkt 1 aufgezeigte materiellrechtliche Begründungsfehler war mangels negativer Auswirkungen auf den Schuldspruch der Angeklagten lediglich festzustellen. Hingegen mußte der dem Angeklagten Andreas K***** nachteilige, unter Punkt 2 dargestellte Subsumtionsirrtum durch Kassation der davon betroffenen Teile des Urteils saniert werden (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Für die Neubemessung der Strafe waren nur Milderungsgründe maßgebend, nämlich das reumütige Geständnis dieses Angeklagten, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, und daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Die festgesetzte Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).