Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsbegründung zum Bereicherungsvorsatz verfängt schon deshalb nicht, weil das Erstgericht eben jene Verfahrensergebnisse, die der Beschwerdeführer übergangen wähnt, einer eingehenden Erörterung unterzog (US 6, 7). Dies gilt gleichermaßen für den hier interessierenden Inhalt des zum AZ 3 b E Vr 10.914/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens wie für die darauf Bezug nehmende Verantwortung des Angeklagten.Der Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsbegründung zum Bereicherungsvorsatz verfängt schon deshalb nicht, weil das Erstgericht eben jene Verfahrensergebnisse, die der Beschwerdeführer übergangen wähnt, einer eingehenden Erörterung unterzog (US 6, 7). Dies gilt gleichermaßen für den hier interessierenden Inhalt des zum AZ 3 b E römisch fünf r 10.914/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens wie für die darauf Bezug nehmende Verantwortung des Angeklagten.
Im übrigen widerspricht die Behauptung, der Angeklagte sei (auch) wegen der ihm angelasteten Straftat zum Nachteil der Constanze E***** verhaftet worden, der Aktenlage. Michael B***** wurde aufgrund eines in einem anderen Verfahren erlassenen Haftbefehls (des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Dezember 1991, AZ 13 a Vr 812/91) am 7. Dezember 1991 festgenommen, während das von Constanze E***** angestrengte Strafverfahren bereits am 18.April 1990 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 a Vr 4.266/90 (= 3 b E Vr 10.914/91) anhängig geworden und mit dem erstgenannten Verfahren erst am 15.Jänner 1992 gemäß § 56 StPO vereinigt worden war (ON 23).Im übrigen widerspricht die Behauptung, der Angeklagte sei (auch) wegen der ihm angelasteten Straftat zum Nachteil der Constanze E***** verhaftet worden, der Aktenlage. Michael B***** wurde aufgrund eines in einem anderen Verfahren erlassenen Haftbefehls (des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Dezember 1991, AZ 13 a römisch fünf r 812/91) am 7. Dezember 1991 festgenommen, während das von Constanze E***** angestrengte Strafverfahren bereits am 18.April 1990 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 a römisch fünf r 4.266/90 (= 3 b E römisch fünf r 10.914/91) anhängig geworden und mit dem erstgenannten Verfahren erst am 15.Jänner 1992 gemäß Paragraph 56, StPO vereinigt worden war (ON 23).
Ob schließlich Hartmuth E***** die Drohung ernst genommen hat, ist für die (Rechts-) Frage der objektiven Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht von Belang. Die insoweit geltend gemachten Begründungsmängel betreffen daher keine entscheidende Tatsache.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Beschwerdeführer zum einen davon aus, daß Hartmuth E***** "klar war", daß ihm der Angeklagte kein Übel zufügen könne, zum anderen aber, daß für die Drohung "kein Mittel" angeführt worden sei, womit er die ihm vorgeworfene gefährliche Drohung (als Erpressungsmittel) in Abrede stellt. Damit orientiert er sich jedoch (prozeßordnungswidrig) nicht am Urteilssachverhalt, von dem er sich auch insoweit entfernt, als er einen ihm vermeintlich zustehenden Rechtsanspruch behauptet, den die Tatrichter aber im Rahmen der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (mit mängelfreier Begründung) verneinten.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht der Beschwerdeführer zum einen davon aus, daß Hartmuth E***** "klar war", daß ihm der Angeklagte kein Übel zufügen könne, zum anderen aber, daß für die Drohung "kein Mittel" angeführt worden sei, womit er die ihm vorgeworfene gefährliche Drohung (als Erpressungsmittel) in Abrede stellt. Damit orientiert er sich jedoch (prozeßordnungswidrig) nicht am Urteilssachverhalt, von dem er sich auch insoweit entfernt, als er einen ihm vermeintlich zustehenden Rechtsanspruch behauptet, den die Tatrichter aber im Rahmen der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (mit mängelfreier Begründung) verneinten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.