Zu Unrecht rügt (Z 5) der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des RevInsp Peter F*****, der bezeugen sollte, daß "der Angeklagte nach seiner Festnahme einvernommen wurde, ihm eine Komplizenschaft seitens der Polizei vorgeworfen wurde, und daß nicht er angegeben hat, es hätte einen weiteren Komplizen gegeben namens Christian oder mit einem anderen Namen benannt" (S 404). Denn diesem Beweisantrag fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen, indem er die für seine Prüfung erforderliche Aufklärung vermissen läßt, inwiefern sich aus dem dargestellten Beweisthema Hinweise auf die Unschuld des Angeklagten ergeben sollten. Die erst in der Rechtsmittelschrift gegebenen - und im übrigen auch inhaltlich nicht stichhaltigen - Ergänzungen, der Angeklagte habe durch diese "Vernehmungstechnik der ermittelnden Kriminalbeamten davon ausgehen müssen, daß diese von seinem Komplizen wußten" und deshalb "diesen gedeckt" haben (vgl S 371 f), sowie die durch das Beweisthema sich ergebende "Bestätigung der Schilderung des Angeklagten" hätte "dessen Glaubwürdigkeit nachhaltig gestärkt", können bei der Beurteilung der Eignung des Beweisantrages nicht mehr berücksichtigt werden.Zu Unrecht rügt (Ziffer 5,) der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des RevInsp Peter F*****, der bezeugen sollte, daß "der Angeklagte nach seiner Festnahme einvernommen wurde, ihm eine Komplizenschaft seitens der Polizei vorgeworfen wurde, und daß nicht er angegeben hat, es hätte einen weiteren Komplizen gegeben namens Christian oder mit einem anderen Namen benannt" (S 404). Denn diesem Beweisantrag fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen, indem er die für seine Prüfung erforderliche Aufklärung vermissen läßt, inwiefern sich aus dem dargestellten Beweisthema Hinweise auf die Unschuld des Angeklagten ergeben sollten. Die erst in der Rechtsmittelschrift gegebenen - und im übrigen auch inhaltlich nicht stichhaltigen - Ergänzungen, der Angeklagte habe durch diese "Vernehmungstechnik der ermittelnden Kriminalbeamten davon ausgehen müssen, daß diese von seinem Komplizen wußten" und deshalb "diesen gedeckt" haben vergleiche S 371 f), sowie die durch das Beweisthema sich ergebende "Bestätigung der Schilderung des Angeklagten" hätte "dessen Glaubwürdigkeit nachhaltig gestärkt", können bei der Beurteilung der Eignung des Beweisantrages nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit seinem auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Einwand, die (schriftliche) Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 1 StPO sei den Geschworenen nicht erteilt, jedenfalls aber dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht angeschlossen worden, weicht der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Bericht des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vom 12.Jänner 1998 in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll samt Beilagen ergibt, von der tatsächlichen Aktenlage ab. Damit erweist sich aber dieser Einwand als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mit seinem auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Einwand, die (schriftliche) Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz eins, StPO sei den Geschworenen nicht erteilt, jedenfalls aber dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht angeschlossen worden, weicht der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Bericht des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vom 12.Jänner 1998 in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll samt Beilagen ergibt, von der tatsächlichen Aktenlage ab. Damit erweist sich aber dieser Einwand als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Z 10 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.