Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der Beweisanträge "auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Myriam K*****" sowie auf Einvernahme der Kerstin G***** "zum Beweis dafür, daß Myriam K***** Kerstin G***** gegenüber den Angeklagten ungerechtfertigterweise beschuldigt hat" (S 181), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dem ersten Antrag ist zu erwidern, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben; das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kann nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 117; § 150 E 41 ff). Solche Umstände, wie sie dem Beweisverfahren (etwa aus der Tatsache des Sonderschulbesuches der zum Zeitpunkt der Vernehmung schon knapp sechzehnjährigen Zeugin allein) nicht ohne weiteres zu entnehmen sind, wurden im Beweisantrag nicht dargelegt und können in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19, 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der Beweisanträge "auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens insbesondere zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Myriam K*****" sowie auf Einvernahme der Kerstin G***** "zum Beweis dafür, daß Myriam K***** Kerstin G***** gegenüber den Angeklagten ungerechtfertigterweise beschuldigt hat" (S 181), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dem ersten Antrag ist zu erwidern, daß die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben; das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kann nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 117; Paragraph 150, E 41 ff). Solche Umstände, wie sie dem Beweisverfahren (etwa aus der Tatsache des Sonderschulbesuches der zum Zeitpunkt der Vernehmung schon knapp sechzehnjährigen Zeugin allein) nicht ohne weiteres zu entnehmen sind, wurden im Beweisantrag nicht dargelegt und können in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19, 41).
Bezüglich des die Zeugin Kerstin G***** betreffenden Beweisantrages fehlt es ebenfalls schon an der formellen Voraussetzung einer Darlegung, inwiefern die beantragte Zeugenaussage auf eine ungerechtfertigte Beschuldigung des Angeklagten durch Myriam K***** wegen der inkriminierten Tatvorwürfe hinweisen sollte. Im übrigen könnte auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - und damit verspätet - dargelegten Gründe, wonach die (angeblich unrichtigen) Anschuldigungen Verfehlungen gegenüber anderen Mädchen (Anita W***** und Kerstin G*****) betreffen, von denen Myriam K***** bloß aus Erzählungen erfahren haben will, in der Ablehnung des Zeugenbeweises - wie schon das Erstgericht in seinem abweislichen Beschluß zutreffend ausführte (S 181) - eine Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht erkannt werden.
Die (nominell) unter der "Z 9" erfolgte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 2 Z 3 (§ 260) StPO relevierende Kritik des Beschwerdeführers, daß das Schöffengericht im Urteilsspruch den Tatzeitpunkt innerhalb der Jahre 1993/94 nicht näher bezeichnet hat, versagt, weil die Tat dessen ungeachtet hinlänglich individualisiert ist; für die (vom Beschwerdeführer auch angesprochene) Konkretisierung sind die Urteilsgründe heranzuziehen (vgl Foregger/Kodek StPO7 § 260 Anm II).Die (nominell) unter der "Z 9" erfolgte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 260,) StPO relevierende Kritik des Beschwerdeführers, daß das Schöffengericht im Urteilsspruch den Tatzeitpunkt innerhalb der Jahre 1993/94 nicht näher bezeichnet hat, versagt, weil die Tat dessen ungeachtet hinlänglich individualisiert ist; für die (vom Beschwerdeführer auch angesprochene) Konkretisierung sind die Urteilsgründe heranzuziehen vergleiche Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 260, Anmerkung römisch zwei).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.