Der dagegen erhobenen, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Behauptung, dass aus den Angaben des Andreas S***** (S 159 ff/IV - verlesen in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2008 - S 271/IV) sowohl die Weiterleitung der Rudolf P***** (Schuldspruch 1.) als auch Richard O***** (Schuldspruch 5.) betreffenden Auftragserteilungen an die Firma W***** zu entnehmen sei, die auch in der von diesem Zeugen vorgelegten Rechnung (S 167/IV) dokumentiert wäre, entbehrt jeglicher aktenmäßig belegbarer Grundlage, sodass auf diesen Einwand inhaltlich nicht eingegangen werden kann.
Zu den übrigen Schuldsprüchen bringt der Beschwerdeführer keinen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zum Ausdruck. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittelvorbringen in einer Darstellung der eigenen Einlassung samt - durch keinerlei Aktenbezüge untermauerten - Vermutungen über angeblich erbrachte Leistungen bzw über eine Geldverbringung durch die im Verfahren bereits freigesprochene Marianne K*****.Zu den übrigen Schuldsprüchen bringt der Beschwerdeführer keinen Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zum Ausdruck. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittelvorbringen in einer Darstellung der eigenen Einlassung samt - durch keinerlei Aktenbezüge untermauerten - Vermutungen über angeblich erbrachte Leistungen bzw über eine Geldverbringung durch die im Verfahren bereits freigesprochene Marianne K*****.
Die zu Schuldspruch 2.) monierte Aktenwidrigkeit zeigt nicht auf, welche Aussage oder Urkunde im Urteil nicht aktengetreu referiert worden wäre. Die vom Nichtigkeitswerber insoweit aus den Verfahrensergebnissen gezogenen eigenen Schlüsse bringen hingegen eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld zum Ausdruck.
Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher ebenso wie die angemeldete (in der Folge aufrechterhaltene, aber nicht ausgeführte; vgl S 340 und 345/IV), im schöffengerichtlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Privatbeteiligten (§ 285i StPO).Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher ebenso wie die angemeldete (in der Folge aufrechterhaltene, aber nicht ausgeführte; vergleiche S 340 und 345/IV), im schöffengerichtlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Privatbeteiligten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.