Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt:Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt:
Zutreffend weist die Rüge - ausdrücklich bloß in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) - aus Z 8 des § 281 Abs 1 StPO auf einen Verstoß gegen § 262 StPO durch das Erstgericht hin.Zutreffend weist die Rüge - ausdrücklich bloß in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) - aus Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf einen Verstoß gegen Paragraph 262, StPO durch das Erstgericht hin.
Vorliegend vermochten die Tatrichter für die Unterstellung unter § 142 StGB erforderliche Feststellungen mangels Vorliegens auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht zu treffen, hielten jedoch - neben versuchter Nötigung zur Duldung der Wegnahme der Handtasche - eine vorsätzliche Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten für erwiesen. Demzufolge beurteilten sie den vom Anklagefaktum I/b umfassten Sachverhalt - abweichend von der auf das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gerichteten Anklage - als Vergehen der Nötigung (II) sowie das (bei anklagekonformer Verurteilung verdrängte; vgl Fabrizy, StGB9 § 83 Rz 5; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 61; vgl zum Ganzen auch 14 Os 84/06v) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III), sodass es nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Art 6 Abs 3 lit a und b MRK der - hier indes nicht erfolgten - Einhaltung der Vorschrift des § 262 StPO bedurft hätte (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545 mwN). Dass die Verteidigung mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bei entsprechender Information eine andere gewesen wäre, wird im Rechtsmittel mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich im Fall gesetzmäßiger Vorgangsweise des Erstgerichts damit verantworten können, dass die - nicht gänzlich bestrittene (ON 17 S 15) - Gewaltausübung oder allfällige Faustschläge bloß Mittel der Nötigung nach § 105 StGB waren und zu keinem Zeitpunkt auch nur der bedingte Vorsatz vorlag, Maria Z***** am Körper zu verletzen, plausibel gemacht. Damit ist das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch II umfassten Tathandlung auch unter § 83 Abs 1 StGB (III) wegen Anklageüberschreitung nichtig. Dies führt zu dessen Aufhebung in seinem Schuldspruch III (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 546), sowie weiters - um dem im zweiten Rechtsgang erkennenden Gericht die gebotene Gesamtbeurteilung des Anklagesachverhalts I/b zu ermöglichen (vgl zum nur den Sanktionenbereich betreffenden Verschlechterungsverbot: RIS-Justiz RS0098900; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22 mwN; § 16 StPO) - im Schuldspruch II (§ 289 StPO) und demzufolge auch im Strafausspruch und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, ohne dass es eines Eingehens auf das übrige, gegen den Schuldspruch III gerichtete Beschwerdevorbringen bedurfte.Vorliegend vermochten die Tatrichter für die Unterstellung unter Paragraph 142, StGB erforderliche Feststellungen mangels Vorliegens auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht zu treffen, hielten jedoch - neben versuchter Nötigung zur Duldung der Wegnahme der Handtasche - eine vorsätzliche Verletzung des Tatopfers durch den Angeklagten für erwiesen. Demzufolge beurteilten sie den vom Anklagefaktum I/b umfassten Sachverhalt - abweichend von der auf das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichteten Anklage - als Vergehen der Nötigung (römisch zwei) sowie das (bei anklagekonformer Verurteilung verdrängte; vergleiche Fabrizy, StGB9 Paragraph 83, Rz 5; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 61; vergleiche zum Ganzen auch 14 Os 84/06v) Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei), sodass es nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a, und b MRK der - hier indes nicht erfolgten - Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO bedurft hätte (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545 mwN). Dass die Verteidigung mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bei entsprechender Information eine andere gewesen wäre, wird im Rechtsmittel mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich im Fall gesetzmäßiger Vorgangsweise des Erstgerichts damit verantworten können, dass die - nicht gänzlich bestrittene (ON 17 S 15) - Gewaltausübung oder allfällige Faustschläge bloß Mittel der Nötigung nach Paragraph 105, StGB waren und zu keinem Zeitpunkt auch nur der bedingte Vorsatz vorlag, Maria Z***** am Körper zu verletzen, plausibel gemacht. Damit ist das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch römisch zwei umfassten Tathandlung auch unter Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) wegen Anklageüberschreitung nichtig. Dies führt zu dessen Aufhebung in seinem Schuldspruch römisch drei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 546), sowie weiters - um dem im zweiten Rechtsgang erkennenden Gericht die gebotene Gesamtbeurteilung des Anklagesachverhalts I/b zu ermöglichen vergleiche zum nur den Sanktionenbereich betreffenden Verschlechterungsverbot: RIS-Justiz RS0098900; Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22 mwN; Paragraph 16, StPO) - im Schuldspruch römisch zwei (Paragraph 289, StPO) und demzufolge auch im Strafausspruch und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, ohne dass es eines Eingehens auf das übrige, gegen den Schuldspruch römisch drei gerichtete Beschwerdevorbringen bedurfte.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - dem auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten (der Sache nach Z 10) Rügeeinwand zuwider - zwischen Nötigung und einer dadurch hervorgerufenen leichten Körperverletzung nach ständiger Rechtsprechung stets echte Konkurrenz vorliegt (RIS-Justiz RS0115230; vgl demgegenüber bei den Delikten, bei denen - anders als im Fall des § 105 StGB - der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zu einem höheren Strafsatz führt, erneut: Fabrizy, StGB9 § 83 Rz 5; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 61).Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - dem auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten (der Sache nach Ziffer 10,) Rügeeinwand zuwider - zwischen Nötigung und einer dadurch hervorgerufenen leichten Körperverletzung nach ständiger Rechtsprechung stets echte Konkurrenz vorliegt (RIS-Justiz RS0115230; vergleiche demgegenüber bei den Delikten, bei denen - anders als im Fall des Paragraph 105, StGB - der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zu einem höheren Strafsatz führt, erneut: Fabrizy, StGB9 Paragraph 83, Rz 5; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 61).
Nicht im Recht ist die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (IV/a und b) gerichtete Mängelrüge (Z 5).Nicht im Recht ist die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (IV/a und b) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,).
Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) und Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) in Betreff der Feststellungen zum Nötigungsmittel der Gewalt bezieht sie sich nämlich - auch mit Blick auf die in der Beschwerde angesprochene Bestimmung des § 142 Abs 2 StGB - fallbezogen nicht auf einen für die Feststellung entscheidender Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände) erheblichen Umstand.Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) und Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) in Betreff der Feststellungen zum Nötigungsmittel der Gewalt bezieht sie sich nämlich - auch mit Blick auf die in der Beschwerde angesprochene Bestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB - fallbezogen nicht auf einen für die Feststellung entscheidender Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände) erheblichen Umstand.
Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte der sich gegen seine Angriffe zur Wehr setzenden Melanie G***** zunächst einen Faustschlag gegen die sensible Gesichtsregion versetzt und ihr im Zuge der daran anschließenden Rauferei ihre Halskette vom Hals und ihre Sonnenbrille vom Kopf gerissen sowie ihre Handtasche zu entreißen versucht (IV/a) und sodann der stark alkoholisierten Sabine K*****, die sich mit vorgebeugtem Oberkörper auf den Boden gekauert hatte, um ihre Handtasche zu schützen, mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt (IV/b; US 10). Unabhängig von der in der Beschwerde thematisierten Frage, welche Intensität die den beiden Tatopfern versetzten Schläge aufwiesen, und ob Melanie G***** mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen wurde, kann diese eingesetzte Gewalt insgesamt keinesfalls als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte solcherart bei seinen Angriffen durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen seine Opfer ein, wobei deren Belastung im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427), zumal insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einhergehen und sich die Vehemenz der gegen Melanie G***** angewendeten Gewalt auch in der festgestellten Rauferei, die heftige Gegenwehr des Opfers indiziert, widerspiegelt.Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte der sich gegen seine Angriffe zur Wehr setzenden Melanie G***** zunächst einen Faustschlag gegen die sensible Gesichtsregion versetzt und ihr im Zuge der daran anschließenden Rauferei ihre Halskette vom Hals und ihre Sonnenbrille vom Kopf gerissen sowie ihre Handtasche zu entreißen versucht (IV/a) und sodann der stark alkoholisierten Sabine K*****, die sich mit vorgebeugtem Oberkörper auf den Boden gekauert hatte, um ihre Handtasche zu schützen, mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt (IV/b; US 10). Unabhängig von der in der Beschwerde thematisierten Frage, welche Intensität die den beiden Tatopfern versetzten Schläge aufwiesen, und ob Melanie G***** mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen wurde, kann diese eingesetzte Gewalt insgesamt keinesfalls als unerheblich im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB gewertet werden (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte solcherart bei seinen Angriffen durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen seine Opfer ein, wobei deren Belastung im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427), zumal insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einhergehen und sich die Vehemenz der gegen Melanie G***** angewendeten Gewalt auch in der festgestellten Rauferei, die heftige Gegenwehr des Opfers indiziert, widerspiegelt.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Mit seiner Sanktionsrüge (Z 11) und der Berufung (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO) war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den kasstorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.Mit seiner Sanktionsrüge (Ziffer 11,) und der Berufung (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO) war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den kasstorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.