Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffern 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffern 4, 5, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die in der Hauptverhandlung gestellten - weder die Frage der Schuld noch die Frage des anzuwendenden Strafsatzes betreffenden - Beweisanträge der Verteidigung verfielen aus den zutreffenden Erwägungen der Tatrichter (vgl. US 7 und 8) zu Recht der Abweisung.Die in der Hauptverhandlung gestellten - weder die Frage der Schuld noch die Frage des anzuwendenden Strafsatzes betreffenden - Beweisanträge der Verteidigung verfielen aus den zutreffenden Erwägungen der Tatrichter vergleiche US 7 und 8) zu Recht der Abweisung.
Die - auch im Rahmen der Rechtsausführungen (Z 9 lit a) zur Darstellung gebrachten - Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich nach Art einer Schuldberufung - zum Teil unter unvollständiger bzw. nicht aktengetreuer Zitierung von Aussagen - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders dem objektiven Tatablauf beimaß. Damit wird nur unzulässig und deshalb unbeachtlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft. Da das Schöffengericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt hat, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, stellt die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gleichfalls eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.Die - auch im Rahmen der Rechtsausführungen (Ziffer 9, Litera a,) zur Darstellung gebrachten - Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich nach Art einer Schuldberufung - zum Teil unter unvollständiger bzw. nicht aktengetreuer Zitierung von Aussagen - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders dem objektiven Tatablauf beimaß. Damit wird nur unzulässig und deshalb unbeachtlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft. Da das Schöffengericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt hat, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, stellt die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gleichfalls eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Z 9 lit a und 10) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen (Ansichnahme der Gegenstände, Verstecken in der Kleidung, Betretung durch die von einem Kunden aufmerksam gemachte Kassierin, Gewaltanwendung gegen die Kassierin, (u.a.) um sich im Besitz der Beute zu erhalten etc.), sondern - unter Behauptung von Konstatierungsmängeln - von einem Sachverhalt aus, wie er nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin als erwiesen hätte angenommen werden sollen (versuchter Diebstahl bzw. Entwendung mangels Gewahrsamsbruch und Gewaltanwendung). Solcherart gelangt aber eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Ziffer 9, Litera a und 10) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen (Ansichnahme der Gegenstände, Verstecken in der Kleidung, Betretung durch die von einem Kunden aufmerksam gemachte Kassierin, Gewaltanwendung gegen die Kassierin, (u.a.) um sich im Besitz der Beute zu erhalten etc.), sondern - unter Behauptung von Konstatierungsmängeln - von einem Sachverhalt aus, wie er nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin als erwiesen hätte angenommen werden sollen (versuchter Diebstahl bzw. Entwendung mangels Gewahrsamsbruch und Gewaltanwendung). Solcherart gelangt aber eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).