Nach der Aktenlage bestehen - in den Beschwerden nicht in Frage gestellte - hinreichende Gründe für die Annahme, Harun B***** A***** habe das Verbrechen der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs 1 Z 3 dStGB dadurch begangen, daß er sich von Mitte März 1995 bis März 1996 in Mannheim und anderen Orten Deutschlands als Mitglied an der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw ihrer Europavertretung, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK), beteiligt habe, deren Aktivitäten darauf gerichtet seien, gemeingefährliche Straftaten im Sinn der §§ 306 bis 306c dStGB zu verüben. Zum Zwecke der Unterstützung des bewaffneten Kampfes in der Heimat sei innerhalb des Funktionärskörpers der PKK/ERNK im Jahr 1993 eine Vereinigung gebildet worden, die in Deutschland bis Mitte 1996 vor allem gegen türkische, aber auch gegen deutsche Einrichtungen gezielte Verwüstungsaktionen und Brandanschläge, ferner zentralgesteuerte gewalttätige Ausschreitungen bei Demonstrationen und Autobahnbesetzungen unter Ausnützung der strukturellen und personellen Möglichkeiten der Vereinigung organisiert habe.Nach der Aktenlage bestehen - in den Beschwerden nicht in Frage gestellte - hinreichende Gründe für die Annahme, Harun B***** A***** habe das Verbrechen der Bildung terroristischer Vereinigungen nach Paragraph 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, dStGB dadurch begangen, daß er sich von Mitte März 1995 bis März 1996 in Mannheim und anderen Orten Deutschlands als Mitglied an der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw ihrer Europavertretung, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK), beteiligt habe, deren Aktivitäten darauf gerichtet seien, gemeingefährliche Straftaten im Sinn der Paragraphen 306 bis 306 c dStGB zu verüben. Zum Zwecke der Unterstützung des bewaffneten Kampfes in der Heimat sei innerhalb des Funktionärskörpers der PKK/ERNK im Jahr 1993 eine Vereinigung gebildet worden, die in Deutschland bis Mitte 1996 vor allem gegen türkische, aber auch gegen deutsche Einrichtungen gezielte Verwüstungsaktionen und Brandanschläge, ferner zentralgesteuerte gewalttätige Ausschreitungen bei Demonstrationen und Autobahnbesetzungen unter Ausnützung der strukturellen und personellen Möglichkeiten der Vereinigung organisiert habe.
Harun B***** A***** soll sich als Gebietsverantwortlicher der PKK für Mannheim auch an dieser - für die bezeichneten Anschläge verantwortlichen - Vereinigung beteiligt haben.
Diesen Sachverhalt hat der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend nach österreichischem Recht "zumindest" als Vergehen der Bandenbildung nach § 278 StGB beurteilt (§ 11 Abs 1 ARHG).Diesen Sachverhalt hat der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend nach österreichischem Recht "zumindest" als Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB beurteilt (Paragraph 11, Absatz eins, ARHG).
Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinn des § 14 Z 1 ARHG.Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinn des Paragraph 14, Ziffer eins, ARHG.
Zwar lagen der Tat, deren der Verfolgte hinreichend verdächtig ist, politische Beweggründe oder Ziele zugrunde; ausgehend vom Ergebnis der anhand der Auslieferungsunterlagen (§ 31 Abs 1 ARHG) vorgenommenen Verdachtsprüfung hat aber das Oberlandesgericht - ohne Präjudiz für die von ihm erst nach § 33 ARHG unter Beachtung der dort normierten Verfahrensgarantien zu fällende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - wegen der Schwere der von der Verbindung angestrebten und herbeigeführten Folgen nach der allein maßgeblichen Betrachtung aus österreichischer Sicht (vgl Burgstaller,Zwar lagen der Tat, deren der Verfolgte hinreichend verdächtig ist, politische Beweggründe oder Ziele zugrunde; ausgehend vom Ergebnis der anhand der Auslieferungsunterlagen (Paragraph 31, Absatz eins, ARHG) vorgenommenen Verdachtsprüfung hat aber das Oberlandesgericht - ohne Präjudiz für die von ihm erst nach Paragraph 33, ARHG unter Beachtung der dort normierten Verfahrensgarantien zu fällende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - wegen der Schwere der von der Verbindung angestrebten und herbeigeführten Folgen nach der allein maßgeblichen Betrachtung aus österreichischer Sicht vergleiche Burgstaller,
Das europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Anwendung in Österreich S 26, in ZfRV 1970) zu Recht das Überwiegen des kriminellen gegenüber dem politischen Charakter der Zugehörigkeit zu der für die Anschläge verantwortlichen Verbindung der PKK/ERNK-Funktionäre angenommen und die Unzulässigkeit der Auslieferung aus dem Grund des § 14 Z 2 ARHG verneint.Das europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Anwendung in Österreich S 26, in ZfRV 1970) zu Recht das Überwiegen des kriminellen gegenüber dem politischen Charakter der Zugehörigkeit zu der für die Anschläge verantwortlichen Verbindung der PKK/ERNK-Funktionäre angenommen und die Unzulässigkeit der Auslieferung aus dem Grund des Paragraph 14, Ziffer 2, ARHG verneint.
Da die Grundrechtsbeschwerde nicht darlegt, warum aus Art 32 f der Genfer Flüchtlingskonvention eine über den Regelungsinhalt des § 19 ARHG hinausgehende Einschränkung der Auslieferung abzuleiten wäre (§ 3 Abs 1 GRBG), entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 2).Da die Grundrechtsbeschwerde nicht darlegt, warum aus Artikel 32, f der Genfer Flüchtlingskonvention eine über den Regelungsinhalt des Paragraph 19, ARHG hinausgehende Einschränkung der Auslieferung abzuleiten wäre (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 2).
Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, daß der bereits länger währende Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Österreich und die Berufstätigkeit seiner Ehefrau der Annahme der Fluchtgefahr entgegenstünden, wurde diese doch mit seinen intensiven Auslandsbeziehungen, nur sporadischen Kontakten zur Familie, seiner fehlenden beruflichen Integration in Österreich sowie mit dem aus der empfindlichen Strafdrohung resultierenden Fluchtanreiz zutreffend begründet.
Da somit Harun B***** A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Harun B***** A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.