Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Vorgangsweise mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis Z 3 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Hauptverhandlung wegen des Anklagevorwurfs des mit einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB hätte demnach nicht ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden dürfen.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis Ziffer 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Hauptverhandlung wegen des Anklagevorwurfs des mit einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB hätte demnach nicht ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden dürfen.
Zufolge nicht auszuschließender nachteiliger Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das in diesem Verfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Zufolge nicht auszuschließender nachteiliger Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das in diesem Verfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Im nachfolgenden Rechtsgang wird das Erstgericht das - nur den Sanktionenbereich betreffende - Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO zu beachten haben, das sobald ein Urteil - wie hier im ersten Rechtsgang - bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens gilt (§ 488 Abs 1 iVm § 293 Abs 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22) und jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich betrifft (RIS-Justiz RS0100700; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43).Im nachfolgenden Rechtsgang wird das Erstgericht das - nur den Sanktionenbereich betreffende - Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO zu beachten haben, das sobald ein Urteil - wie hier im ersten Rechtsgang - bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens gilt (Paragraph 488, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz 3, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22) und jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich betrifft (RIS-Justiz RS0100700; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43).