Nur den Schuldspruch wegen des versuchten betrügerischen Angriffs (4) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Nur den Schuldspruch wegen des versuchten betrügerischen Angriffs (4) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Darnach hat er am 27.Dezember 1994 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Jazak K***** durch die Behauptung, er habe den Auftrag, den bei der A*****-Tankstelle (Wien 7, S*****gasse 12) abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-976 CK der K*****-GmbH abzuholen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung dieses PKW im Wert von 62.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die K*****-GmbH um diesen Betrag am Vermögen schädigen sollte.
Der (einzige) Einwand des Beschwerdeführers, seine Tat sei mangels Feststellung, daß er den PKW auf Dauer behalten wollte, nur als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 StGB zu beurteilen, versagt. Die Tatrichter haben festgestellt, daß sich der Angeklagte den PKW zueignen wollte (US 12) und ausdrücklich einen bloßen Gebrauchsvorsatz verneint (US 22). Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen übergeht, verfehlt er den für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.Der (einzige) Einwand des Beschwerdeführers, seine Tat sei mangels Feststellung, daß er den PKW auf Dauer behalten wollte, nur als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, 136, Absatz eins, StGB zu beurteilen, versagt. Die Tatrichter haben festgestellt, daß sich der Angeklagte den PKW zueignen wollte (US 12) und ausdrücklich einen bloßen Gebrauchsvorsatz verneint (US 22). Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen übergeht, verfehlt er den für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.