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Entscheidung 14 Os 162/96×

Entscheidung 14 Os 162/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os162/96

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mazyar G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1996, GZ 3 a römisch fünf r 6.612/96-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mazyar G***** ua des Vergehens des teils vollendeten (3), teils versuchten (4) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen des versuchten betrügerischen Angriffs (4) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

Darnach hat er am 27.Dezember 1994 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Jazak K***** durch die Behauptung, er habe den Auftrag, den bei der A*****-Tankstelle (Wien 7, S*****gasse 12) abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-976 CK der K*****-GmbH abzuholen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung dieses PKW im Wert von 62.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die K*****-GmbH um diesen Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Der (einzige) Einwand des Beschwerdeführers, seine Tat sei mangels Feststellung, daß er den PKW auf Dauer behalten wollte, nur als Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, 136, Absatz eins, StGB zu beurteilen, versagt. Die Tatrichter haben festgestellt, daß sich der Angeklagte den PKW zueignen wollte (US 12) und ausdrücklich einen bloßen Gebrauchsvorsatz verneint (US 22). Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen übergeht, verfehlt er den für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E44371 14D01626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00162.96.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OGH0002_0140OS00162_9600000_000