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Entscheidung 14 Os 162/97×

Entscheidung 14 Os 162/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os162/97

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa A***** und Rosa R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 1997, GZ 37 römisch fünf r 371/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mustafa A***** und Rosa R***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar

A. Mustafa A***** und Rosa R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von August 1995 bis Oktober 1995 durch wiederholten Verkauf von insgesamt zirka 150 Gramm Heroin an Peter K*****,

B. Mustafa A***** allein im Sommer 1995 durch Verkauf von zirka 1,5 Gramm Heroin an Recep Y*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, von Mustafa A***** aus der Ziffer 5 und von Rosa R***** aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhoben, sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend wenden die beiden Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) des Schuldspruchs A ein. Denn obwohl das Schöffengericht seine diesbezüglichen Feststellungen hauptsächlich auf die Angaben des Zeugen K***** vor den Kriminalbeamten stützte (US 6), wonach die Angeklagten diesem im Tatzeitraum in mehreren Angriffen insgesamt 150 Gramm Heroin verkauften, und solcherart die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten für widerlegt erachtet, ließ es die im gegebenen Zusammenhang keineswegs vorweg als unerheblich zu betrachtenden weiteren Angaben des K***** unerörtert, wonach "Rosi A*****" ihrerseits von K***** 20 Gramm Heroin bezogen habe (S 71/I; vergleiche auch Urteil gegen K*****, ON 20, Schuldspruch B/V). Es setzte sich - wie die Beschwerdeführerin Rosa R***** darüber hinaus zutreffend reklamiert - zu Unrecht auch nicht mit den von der erwähnten belastenden Aussage vor den Kriminalbeamten abweichenden Angaben K*****s vor dem Untersuchungsrichter anläßlich seiner Gegenüberstellung mit Mustafa A***** (S 105 f/I) auseinander.

Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des den Angeklagten vorgeworfenen Heroinhandels (A) nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war ohne Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens mit einer - wegen des untrennbaren Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) auch den Schuldspruch B einschließenden - Urteilsaufhebung und mit der Anordnung einer Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).

Dabei wird das Schöffengericht sein Augenmerk auch auf konkrete Feststellungen zur Beteiligung der einzelnen Angeklagten beim Verkauf sowie Feststellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf einen allfälligen Fortsetzungszusammenhang ("Additionseffekt") zu lenken haben.

Durch die Mitaufhebung des Strafausspruches sind die Berufungen der Angeklagten gegenstandslos geworden.

Anmerkung

E49440 14D01627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00162.97.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00162_9700000_000