Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I. 1.-3.) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins. 1.-3.) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (römisch zwei. 1. und 2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck und anderen Orten
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, und zwar:römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, und zwar:
1. am 5. Juli 1995 Rechtsanwalt Dr. Michael S***** und Albert B***** durch die Behauptung, Schulden der L***** GmbH zu bezahlen und dieser einen Kredit von 5,000.000 S zu beschaffen, zur Überweisung von 600.000 S auf sein Konto, wodurch die Gesellschaft um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
2. am 11. Juli 1995 den Prokuristen und Geschäftsführer der F***** GmbH & Co KG, Mag. Johann P*****, durch Vorspiegelung der Tatsache, ein zahlungskräftiger und -williger Übernehmer der L***** GmbH zu sein, zur Lieferung von Hohldielendecken, wodurch die F***** GmbH & Co KG um 274.928,71 S an ihrem Vermögen geschädigt wurde; sowie
3. am 14. Dezember 1995 Mary Heaney M***** durch Vorspiegelung der Tatsache, ein zahlungskräftiger und -williger Auftraggeber zu sein, zu Übersetzungstätigkeiten, wodurch dieser ein Schaden von 20.808 S entstand;
II. als Schuldner mehrerer Gläubigerrömisch zwei. als Schuldner mehrerer Gläubiger
1. von Dezember 1994 bis November 1995 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere dadurch, dass er gewagte Geschäfte, die mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch standen, abschloss und mangelnde Kalkulationen vornahm; sowie
2. von Dezember 1995 bis 17. August 1999 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, insbesondere dadurch, dass er neue Verbindlichkeiten einging, alte bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.