Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, 9, Litera a und Litera b, sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0117516). Solcherart erhebliche Bedenken zeigt die Rüge mit ihrem Vorbringen gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Katerina S***** ebenso wenig auf (vgl auch RIS-Justiz RS0099649), wie mit dem Hinweis auf - aus dem (zeitlichen) Kontext gelöste - Passagen in deren Aussage.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0117516). Solcherart erhebliche Bedenken zeigt die Rüge mit ihrem Vorbringen gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Katerina S***** ebenso wenig auf vergleiche auch RIS-Justiz RS0099649), wie mit dem Hinweis auf - aus dem (zeitlichen) Kontext gelöste - Passagen in deren Aussage.
Gesetzeskonformes Ausführen von Rechts- oder Subsumtionsrüge erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrats ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter konkretem Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch das Beweisverfahren (§ 258 Abs 1 StPO) indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).Gesetzeskonformes Ausführen von Rechts- oder Subsumtionsrüge erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrats ein Rechtsirrtum unterlaufen ist vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter konkretem Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch das Beweisverfahren (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Ziffer 9, Litera a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Ziffer 10,) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I Feststellungen zu den „objektiven Voraussetzungen des § 201 Abs 1 StGB“ vermisst, vernachlässigt sie - ebenso wie die Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Begehren, die Taten § 202 Abs 1 StGB zu unterstellen - die Konstatierungen zu den von einem entsprechenden inneren Vorhaben (US 7 unten) getragenen Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlungen des Angeklagten (US 4, 5).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch eins Feststellungen zu den „objektiven Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB“ vermisst, vernachlässigt sie - ebenso wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Begehren, die Taten Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu unterstellen - die Konstatierungen zu den von einem entsprechenden inneren Vorhaben (US 7 unten) getragenen Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlungen des Angeklagten (US 4, 5).
Entgegen dem - den Schuldspruch II betreffenden - Vorwurf der Verwendung bloßer verba legalia zum Bereicherungsvorsatz, haben die Tatrichter den erforderlichen Sachverhaltsbezug sehr wohl hergestellt (vgl US 12, 7; RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).Entgegen dem - den Schuldspruch römisch zwei betreffenden - Vorwurf der Verwendung bloßer verba legalia zum Bereicherungsvorsatz, haben die Tatrichter den erforderlichen Sachverhaltsbezug sehr wohl hergestellt vergleiche US 12, 7; RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).
Die zum Schuldspruch I Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich erneut nicht an den zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs getroffenen Feststellungen (US 5 f), und leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (vgl zum entsprechenden Erfordernis RIS-Justiz RS0116569), inwiefern der Beschwerdeführer davon ausgehend strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll.Die zum Schuldspruch römisch eins Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich erneut nicht an den zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs getroffenen Feststellungen (US 5 f), und leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab vergleiche zum entsprechenden Erfordernis RIS-Justiz RS0116569), inwiefern der Beschwerdeführer davon ausgehend strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.