Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung der Einvernahme dreier Mithäftlinge in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil weder dem Beweisantrag noch sonst den Akten Gründe dafür entnommen werden können, warum diese Personen substantielle Angaben dazu machen könnten, daß er in der Justizanstalt kein Kokain konsumiert oder besessen habe (Mayerhofer StPO4 E 19 zu § 281 Z 4).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung der Einvernahme dreier Mithäftlinge in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil weder dem Beweisantrag noch sonst den Akten Gründe dafür entnommen werden können, warum diese Personen substantielle Angaben dazu machen könnten, daß er in der Justizanstalt kein Kokain konsumiert oder besessen habe (Mayerhofer StPO4 E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht mit der vom Angeklagten gebotenen Erklärung, die positiven Harnproben seien auf längeres Tragen der Unterwäsche zurückzuführen, sehr wohl auseinandergesetzt und den zweimaligen wissentlich und willentlich erfolgten Konsum von Kokain logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, daß die zweite Probe einen höheren Kokaingehalt aufwies und fallbezogen eine andere als vorsätzliche Begehungsweise nicht denkbar sei.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht mit der vom Angeklagten gebotenen Erklärung, die positiven Harnproben seien auf längeres Tragen der Unterwäsche zurückzuführen, sehr wohl auseinandergesetzt und den zweimaligen wissentlich und willentlich erfolgten Konsum von Kokain logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, daß die zweite Probe einen höheren Kokaingehalt aufwies und fallbezogen eine andere als vorsätzliche Begehungsweise nicht denkbar sei.
Insoweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen zu dem dem Konsum vorgelagerten Besitz von Suchtgift vermißt, übergeht er prozeßordnungswidrig die tatrichterlichen Konstatierungen, daß es ihm entweder gelungen ist, solches im After in die Justizanstalt einzuschmuggeln oder er es von einem Mithäftling erhalten hat.Insoweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Feststellungen zu dem dem Konsum vorgelagerten Besitz von Suchtgift vermißt, übergeht er prozeßordnungswidrig die tatrichterlichen Konstatierungen, daß es ihm entweder gelungen ist, solches im After in die Justizanstalt einzuschmuggeln oder er es von einem Mithäftling erhalten hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Im übrigen wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Im übrigen wird über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.