Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
I. Suchtgift in einer großen Menge in das Bundesgebiet eingeführt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarrömisch eins. Suchtgift in einer großen Menge in das Bundesgebiet eingeführt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Cornelia O*****
a) am 29. Juli 1998 in Suben insgesamt 4,56 Gramm reines Heroin, weiters 0,08 Gramm Morphinbase und 4,37 Gramm Monoacethylmorphinbase;
b) im Juli 1998 in Suben 70 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain;
2. allein im Raum Schärding zwischen Jänner und Juni 1998 in zwei Angriffen jeweils 30 bis 40 Gramm Heroin und ca. 5 Gramm Kokain;
II. im Mai 1998 in Graz Suchtgift in einer großen Menge, nämlich rund 2 kg Haschisch in Verkehr gesetzt, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.römisch zwei. im Mai 1998 in Graz Suchtgift in einer großen Menge, nämlich rund 2 kg Haschisch in Verkehr gesetzt, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.