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Entscheidung 14 Os 163/98×

Entscheidung 14 Os 163/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os163/98 (14Os165/98)

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. September 1998, GZ 8 römisch fünf r 466/98-39, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. Suchtgift in einer großen Menge in das Bundesgebiet eingeführt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Cornelia O*****

a) am 29. Juli 1998 in Suben insgesamt 4,56 Gramm reines Heroin, weiters 0,08 Gramm Morphinbase und 4,37 Gramm Monoacethylmorphinbase;

b) im Juli 1998 in Suben 70 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain;

2. allein im Raum Schärding zwischen Jänner und Juni 1998 in zwei Angriffen jeweils 30 bis 40 Gramm Heroin und ca. 5 Gramm Kokain;

römisch zwei. im Mai 1998 in Graz Suchtgift in einer großen Menge, nämlich rund 2 kg Haschisch in Verkehr gesetzt, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre ausführlich begründete Annahme (hier gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG nicht strafsatzerhöhender) gewerbsmäßiger Begehungsweise aktenkonform sowie logisch und empirisch einwandfrei auf die vom Angeklagten einbekannten Spannen zwischen Einkaufspreis von 220 S und Verkaufspreis von 500 bzw 1.000 S gegründet, wobei der behaupteten "Gegenverrechnung" keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Feststellung des Inverkehrsetzens von ca 2 kg Haschisch findet in der Aussage des Nichtigkeitswerbers vor dem Untersuchungsrichter ihre Stütze und bedurfte keiner näheren Erörterung, weil auch in der Hauptverhandlung eine Weitergabe des Suchtgifts eingeräumt wurde.

Mit seinen substanzlosen Einwänden gegen die Berechnung der großen Menge (US 6) bekämpft der Angeklagte in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52755 14D01638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00163.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0140OS00163_9800000_000