Durch das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1995, GZ 9 U 424/95-29, soweit darin
a) Marion K***** des Vergehens des (ausschließlich) vollendeten Diebstahls nach § 127 StGB (und nicht des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB) schuldig erkannt sowiea) Marion K***** des Vergehens des (ausschließlich) vollendeten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (und nicht des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB) schuldig erkannt sowie
b) der Strafausspruch kumulativ auf § 127 StGB und § 16 Abs 1 SGG gestützt und darnach eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängtb) der Strafausspruch kumulativ auf Paragraph 127, StGB und Paragraph 16, Absatz eins, SGG gestützt und darnach eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt
wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 15 und 28 Abs 1 StGB (iVm § 260 Abs 1 Z 2 und 4 StPO) und § 5 Z 4 JGG verletzt worden.wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 28 Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO) und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verletzt worden.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren die Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sowie im Strafausspruch aufgehoben und Marion K***** wegen des ihr nach der spruchmäßigen Tatschilderung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zur Last liegenden Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG gemäß §§ 28 Abs 1, 127 StGB iVm § 5 Z 4 JGG zu 2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren die Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sowie im Strafausspruch aufgehoben und Marion K***** wegen des ihr nach der spruchmäßigen Tatschilderung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zur Last liegenden Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 127, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu 2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten bleibt aufrecht.