Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 164/95×

Entscheidung 14 Os 164/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os164/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marion K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 9 U 424/95 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 7.Juli 1995 (ON 29) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, und der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1995, GZ 9 U 424/95-29, soweit darin

a) Marion K***** des Vergehens des (ausschließlich) vollendeten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (und nicht des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB) schuldig erkannt sowie

b) der Strafausspruch kumulativ auf Paragraph 127, StGB und Paragraph 16, Absatz eins, SGG gestützt und darnach eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt

wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 15 und 28 Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO) und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verletzt worden.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren die Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sowie im Strafausspruch aufgehoben und Marion K***** wegen des ihr nach der spruchmäßigen Tatschilderung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zur Last liegenden Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 127, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu 2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten bleibt aufrecht.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde die am 23.August 1976 geborene, sohin damals noch jugendliche Marion K***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, (irrig: Absatz eins,) StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und "nach diesen Gesetzesstellen" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurden zu den AZ 1 b E römisch fünf r 696/92 und AZ 3 a E römisch fünf r 501/93 des Jugendgerichtshofes Wien ausgesprochene bedingte Strafnachsichten widerrufen. Als Vergehen des Diebstahls wurde Marion K***** angelastet, zwischen 3.Juni und 20.Juli 1994 fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von 2.900 S, in vier verschiedenen Kaufhäusern Wiens mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil verletzt das Gesetz zum Nachteil der Marion K*****: zum einen wurden die diebischen Angriffe in der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht ausschließlich als bereits vollendeter Diebstahl gewertet; zum anderen wurde bei der Straffestsetzung unter Außerachtlassung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB die das Höchstmaß der hier in Frage kommenden zeitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf die Hälfte herabsetzende Sondervorschrift des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG mißachtet und solcherart die Strafbefugnis des Gerichtes überschritten.

Die zum Nachteil der Angeklagten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Bei der Strafneubemessung waren die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis und daß die Diebstähle teilweise beim Versuch geblieben sind.

Auch unter den geänderten Voraussetzungen erscheint der Widerruf der bedingten Strafnachlässe geboten, um die Rechtsbrecherin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraphen 5, Ziffer eins, JGG; 53 Absatz eins, StGB). Insoweit wurde daher an der Entscheidung der ersten Instanz keine Änderung vorgenommen.

Anmerkung

E40522 14D01645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00164.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0140OS00164_9500000_000