Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Abweisung des - bereits vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung durch den vom Erstgericht beigezogenen Sachveständigen Dr.S***** gestellten - Antrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, "daß nach dem derzeitigen Stand eine antragsgemäße Entscheidung (gemeint: die Einweisung in die Anstalt gemäß § 21 Abs 1 StGB) nicht geboten ist", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Denn auch für das Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen (§§ 429 ff StPO) gelten die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 429 E 4), weshalb ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn es die Schwierigkeit der Beobachtung oder der Begutachtung erfordert. In diesem Zusammenhang kann eine Begutachtung aber nur dann als schwierig angesehen werden, wenn der Experte die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 118 E 68). Derartige Mängel vermochte der Beschwerdeführer vor der Gutachtenerstattung (S 291/II) nicht darzutun. Im übrigen traf der Sachverständige hinsichtlich des höheren Grades der einweisungsrelevanten geistigen und seelischen Abartigkeit in der Folge klare Aussagen (S 295 ff/II).Durch die Abweisung des - bereits vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung durch den vom Erstgericht beigezogenen Sachveständigen Dr.S***** gestellten - Antrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, "daß nach dem derzeitigen Stand eine antragsgemäße Entscheidung (gemeint: die Einweisung in die Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB) nicht geboten ist", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Denn auch für das Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 429, ff StPO) gelten die Regeln der Paragraphen 118, Absatz 2 und 134 Absatz eins, StPO (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 429, E 4), weshalb ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn es die Schwierigkeit der Beobachtung oder der Begutachtung erfordert. In diesem Zusammenhang kann eine Begutachtung aber nur dann als schwierig angesehen werden, wenn der Experte die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 118, E 68). Derartige Mängel vermochte der Beschwerdeführer vor der Gutachtenerstattung (S 291/II) nicht darzutun. Im übrigen traf der Sachverständige hinsichtlich des höheren Grades der einweisungsrelevanten geistigen und seelischen Abartigkeit in der Folge klare Aussagen (S 295 ff/II).
Soweit sich der Betroffene gegen die Gefährlichkeitsprognose wendet, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weil gerichtliche Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen ein Spielraum eingeräumt ist, nur mit Berufung anfechtbar sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 433 E 1).Soweit sich der Betroffene gegen die Gefährlichkeitsprognose wendet, wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weil gerichtliche Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen ein Spielraum eingeräumt ist, nur mit Berufung anfechtbar sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 433, E 1).
Dies gilt auch für das Argument (Z 5), daß zwei der drei vom Sachverständigen genannten "Konfliktkonstellationen" bereits weggefallen seien.Dies gilt auch für das Argument (Ziffer 5,), daß zwei der drei vom Sachverständigen genannten "Konfliktkonstellationen" bereits weggefallen seien.
Soweit der Angeklagte generell eine unzureichende Begründung der Anlaßtaten behauptet, genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht deren Nachweis nicht bloß auf "im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ansonsten abgegebene Äußerungen und Verhaltensweisen" und eine frühere Haft des Betroffenen wegen gefährlicher Drohung, sondern primär auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar beurteilten Angaben der Belastungszeugen (US 16-18) gegründet hat.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Mit dem urteilsfremden Einwand, er habe sich in einem heftigen Erregungszustand befunden bzw die Äußerungen seien ihm "herausgerutscht", weshalb es an der Absicht fehle, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 22 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit der Behauptung, es mangle an der Einweisungsvoraussetzung einer geistigen Abnormität höheren Grades, setzt sich die Beschwerde (der Sache nach Z 11) über die gegenteilige Urteilsannahme (US 14 f) hinweg und verfehlt solcherart gleichfalls den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.Mit der Behauptung, es mangle an der Einweisungsvoraussetzung einer geistigen Abnormität höheren Grades, setzt sich die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 11,) über die gegenteilige Urteilsannahme (US 14 f) hinweg und verfehlt solcherart gleichfalls den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die nicht konkretisierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung der Anlaßtaten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sei verfehlt, läßt die deutliche Bezeichnung des den Nichtigkeitsgrund bildenden Umstandes vermissen (§ 285 a Z 2 StPO).Die nicht konkretisierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung der Anlaßtaten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sei verfehlt, läßt die deutliche Bezeichnung des den Nichtigkeitsgrund bildenden Umstandes vermissen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Im übrigen wendet sich die Rechtsrüge neuerlich in unbeachtlicher Weise gegen die Gefährlichkeitsprognose.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).