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Entscheidung 14 Os 164/97×

Entscheidung 14 Os 164/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os164/97 (14Os165/97)

Entscheidungsdatum

13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, über die vom Generalprokurator in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ U 40/96 des Bezirksgerichtes Hollabrunn, gegen einen Vorgang, und in der den Genannten betreffenden Strafvollzugssache, AZ 9 BE 161/95 des Landesgerichtes Korneuburg, gegen den Beschluß vom 5. März 1997 (ON 8) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist verletzt worden

1. durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Hollabrunn es unterließ, von seinem Beschluß vom 26.August 1996, GZ U 40/96-21 (S 153), über den Widerruf der vom Landesgericht Korneuburg am 12.September 1995, GZ 9 BE 161/95-2, angeordneten bedingten Entlassung des Herbert S***** aus einer Freiheitsstrafe das Landesgericht Korneuburg unverzüglich zu verständigen, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO; und

2. durch den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 5.März 1997, GZ 9 BE 161/95-8, mit dem die bezeichnete bedingte Entlassung des Herbert S***** aus der Freiheitsstrafe trotz des (rechtskräftigen) Widerrufsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 26.August 1996 für endgültig erklärt wurde, in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB.

Der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem (am 16.Dezember 1996 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 26.August 1996, GZ U 40/96-21, wurde Herbert S***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeit: 5.November 1995) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich widerrief dieses Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe, die mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.September 1995, GZ 9 BE 161/95-2, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr verfügt worden war.

Eine unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Korneuburg von diesem Widerruf unterließ das Bezirksgericht Hollabrunn. In Unkenntnis dessen erklärte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 5.März 1997, GZ 9 BE 161/95-8, die bedingte Entlassung des Herbert S***** für endgültig.

In diesen Verfahren wurde - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in zweifacher Hinsicht verletzt:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst mißachtete das Bezirksgericht Hollabrunn das in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO normierte Gebot der unverzüglichen Verständigung jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von einer im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung betroffen sind. Diese Verständigungspflicht soll sicherstellen, daß das Gericht der Vorentscheidung von einer Zuständigkeitsverschiebung nach Paragraph 494, a StPO sowie einer aufgrund dieser Gesetzesstelle erfolgten, es bindenden Verfügung rechtzeitig Kenntnis erlangt und keine diesbezügliche Kompetenz mehr in Anspruch nimmt.

Dem Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 5.März 1997 auf endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe hinwieder stand der - schon ab seiner Verkündung wirksame vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 494, a, E 20) - Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 26.August 1996 entgegen.

Der rechtswidrige Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg konnte weder den rechtskräftigen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst eine Rechtswirkung entfalten vergleiche EvBl 1989/64 uva).

Zur Klarstellung war dieser Beschluß ersatzlos aufzuheben. Einer Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft vom 4.März 1997 (S 23) bedurfte es nicht, weil dieser durch die Antragstellung vom 17.Juli 1997 der Sache nach schon zurückgezogen wurde (S 29 in 9 BE 161/95).

Anmerkung

E49442 14D01647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00164.97.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19980113_OGH0002_0140OS00164_9700000_000