Zum Schuldspruch I:
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 47). Weil die Entscheidungsgründe eine Wiedergabe der Aussage der Zeugin Vesselina I***** gar nicht enthalten, scheidet die - zudem unter sinnentstellender Isolierung einzelner, auf andere Vorfälle bezogener Passagen (vgl S 139 oben und 137, 41 und 57) - behauptete Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Auch der Tatsachenrüge (Z 5a) kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Mit den vorgebrachten Spekulationen über allfällige weitere sexuelle Kontakte zwischen der Genannten und dem Angeklagten trachtet dieser nur die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu relativieren und beschränkt sich solcherart darauf, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 47). Weil die Entscheidungsgründe eine Wiedergabe der Aussage der Zeugin Vesselina I***** gar nicht enthalten, scheidet die - zudem unter sinnentstellender Isolierung einzelner, auf andere Vorfälle bezogener Passagen vergleiche S 139 oben und 137, 41 und 57) - behauptete Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Mit den vorgebrachten Spekulationen über allfällige weitere sexuelle Kontakte zwischen der Genannten und dem Angeklagten trachtet dieser nur die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu relativieren und beschränkt sich solcherart darauf, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer mit der Wiedergabe der Urteilsannahmen, wonach er sich bewusst war und billigend in Kauf nahm, dass er I***** gegen deren Willen durch Schläge zur Duldung des Beischlafes nötigte (US 8), und von Rechtsausführungen (vgl Schick in WK2 § 201 Rz 48) begnügt und daran ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) die im gegebenen Zusammenhang nicht verständliche Behauptung knüpft, es hätte "sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente entsprechender weiterer Feststellungen" über die von der Genannten "entfalteten Maßnahmen der Gegenwehr" bedurft. Er sagt nicht, weshalb es auf den tatsächlichen Widerstand des Opfers ankommen sollte (Schick aaO). Mit dem (neuerlichen) Hinweis, dass Vesselina I***** vor der Polizei nicht anzugeben vermochte, ob es nach der Vergewaltigung zu weiteren sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten kam, trachtet die Rechtsrüge der Sache nach bloß die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern und verfehlt damit die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer mit der Wiedergabe der Urteilsannahmen, wonach er sich bewusst war und billigend in Kauf nahm, dass er I***** gegen deren Willen durch Schläge zur Duldung des Beischlafes nötigte (US 8), und von Rechtsausführungen vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 48) begnügt und daran ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) die im gegebenen Zusammenhang nicht verständliche Behauptung knüpft, es hätte "sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente entsprechender weiterer Feststellungen" über die von der Genannten "entfalteten Maßnahmen der Gegenwehr" bedurft. Er sagt nicht, weshalb es auf den tatsächlichen Widerstand des Opfers ankommen sollte (Schick aaO). Mit dem (neuerlichen) Hinweis, dass Vesselina I***** vor der Polizei nicht anzugeben vermochte, ob es nach der Vergewaltigung zu weiteren sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten kam, trachtet die Rechtsrüge der Sache nach bloß die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern und verfehlt damit die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Zum Schuldspruch II 1:Zum Schuldspruch römisch zwei 1:
In der gesonderten rechtlichen Beurteilung der Gewalthandlungen laut Schuldspruch I, durch die das Vergewaltigungsopfer Verletzungen erlitt, als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II 1) erblickt der Beschwerdeführer zu Recht eine materielle Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, ist doch insoweit vom Vorliegen einer typischen Begleittat auszugehen, die dem Täter im Hinblick auf § 201 Abs 3 erster Fall StGB nicht gesondert anzulasten ist (SSt 46/66; Leukauf/Steininger StGB3 § 201 RN 33; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 61 f).In der gesonderten rechtlichen Beurteilung der Gewalthandlungen laut Schuldspruch römisch eins, durch die das Vergewaltigungsopfer Verletzungen erlitt, als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1) erblickt der Beschwerdeführer zu Recht eine materielle Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, ist doch insoweit vom Vorliegen einer typischen Begleittat auszugehen, die dem Täter im Hinblick auf Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB nicht gesondert anzulasten ist (SSt 46/66; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 201, RN 33; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 61 f).
Zum Schuldspruch IV:
Die behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen liegt nicht vor. Sowohl dem Urteilstenor (US 4) als auch den Entscheidungsgründen (US 8 und 9) ist eindeutig zu entnehmen, welche Tatsachen (in objektiver und subjektiver Hinsicht) die Tatrichter als erwiesen ansahen, nämlich dass der Angeklagte mehrfach Drohungen mit dem Tod aussprach, um Vesselina I***** dadurch zur Zurückziehung ihrer Anzeige zu nötigen. Wenn auf US 10 (im Rahmen der Beweiswürdigung) von "der telefonisch erfolgten Drohung vom 5. April 2001", zu der sich der Angeklagte geständig verantwortet habe, die Rede ist, wird damit ersichtlich das Gesamtgeschehen bezeichnet, und nicht ausgedrückt, dass nur eine einzige Drohungshandlung erfolgte. Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) beanstandet der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Vorspielens der Tonbandaufzeichnung und der wörtlichen Übersetzung seiner Äußerungen. Da im Hinblick auf die Angaben der Zeugin Vesselina I***** (S 65) und die geständige Verantwortung des Angeklagten zu diesem Anklagevorwurf (S 125 und 149) weder von selbst einsichtig ist noch dargelegt wurde, inwieweit die von ihm vermissten Erhebungsergebnisse geeignet gewesen wären, die Beweisgrundlage zu seinen Gunsten zu verändern, ist dieser Einwand nicht stichhältig. Vor allem unterlässt der Beschwerdeführer aber darzulegen, aus welchen Gründen er gehindert war, ihm notwendig erscheinende weitere Beweisaufnahmen zu beantragen (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01).Die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen liegt nicht vor. Sowohl dem Urteilstenor (US 4) als auch den Entscheidungsgründen (US 8 und 9) ist eindeutig zu entnehmen, welche Tatsachen (in objektiver und subjektiver Hinsicht) die Tatrichter als erwiesen ansahen, nämlich dass der Angeklagte mehrfach Drohungen mit dem Tod aussprach, um Vesselina I***** dadurch zur Zurückziehung ihrer Anzeige zu nötigen. Wenn auf US 10 (im Rahmen der Beweiswürdigung) von "der telefonisch erfolgten Drohung vom 5. April 2001", zu der sich der Angeklagte geständig verantwortet habe, die Rede ist, wird damit ersichtlich das Gesamtgeschehen bezeichnet, und nicht ausgedrückt, dass nur eine einzige Drohungshandlung erfolgte. Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beanstandet der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Vorspielens der Tonbandaufzeichnung und der wörtlichen Übersetzung seiner Äußerungen. Da im Hinblick auf die Angaben der Zeugin Vesselina I***** (S 65) und die geständige Verantwortung des Angeklagten zu diesem Anklagevorwurf (S 125 und 149) weder von selbst einsichtig ist noch dargelegt wurde, inwieweit die von ihm vermissten Erhebungsergebnisse geeignet gewesen wären, die Beweisgrundlage zu seinen Gunsten zu verändern, ist dieser Einwand nicht stichhältig. Vor allem unterlässt der Beschwerdeführer aber darzulegen, aus welchen Gründen er gehindert war, ihm notwendig erscheinende weitere Beweisaufnahmen zu beantragen (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01).
Nichts anderes gilt für den Einwand, das Erstgericht habe nicht erforscht, "welche Art und welche Menge Alkohol" der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen habe.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht im Recht. Entgegen der Beschwerdemeinung bedurfte es zur Bejahung qualifikationsbegründender Besorgniseignung der inkriminierten Äußerungen keiner Feststellungen darüber, ob dem Angeklagten der Aufenthaltsort der telefonisch Bedrohten bekannt war. Ob er das angekündigte Übel zufolge Unkenntnis des Aufenthaltsortes nicht (unmittelbar) verwirklichen konnte, ist unerheblich, weil der Eindruck der grundsätzlichen Realisierbarkeit jedenfalls gegeben war (vgl Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 46 mwN). Bei der zufolge der Teilaufhebung des Urteils notwendig gewordenen Strafneubemessung war gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 2001, GZ 5c EVr 8.166/01-20, Bedacht zu nehmen. Mit diesem Urteil war der Angeklagte des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen (Probezeit drei Jahre) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von Ende August 2001 bis zumindest 2. September 2001 die Vesselina I***** mehrfach telefonisch mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: "Wenn ich dich sehe, werde ich dich mit einem Messer umbringen", es sei ihm egal, ob er zwei Jahre eingesperrt werde oder mehr, er werde ihr Leben zur Hölle machen und er werde sie umbringen, sie könne sich nur retten, wenn sie zu ihm käme und ihm "einen blasen" würde.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht im Recht. Entgegen der Beschwerdemeinung bedurfte es zur Bejahung qualifikationsbegründender Besorgniseignung der inkriminierten Äußerungen keiner Feststellungen darüber, ob dem Angeklagten der Aufenthaltsort der telefonisch Bedrohten bekannt war. Ob er das angekündigte Übel zufolge Unkenntnis des Aufenthaltsortes nicht (unmittelbar) verwirklichen konnte, ist unerheblich, weil der Eindruck der grundsätzlichen Realisierbarkeit jedenfalls gegeben war vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 46 mwN). Bei der zufolge der Teilaufhebung des Urteils notwendig gewordenen Strafneubemessung war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 2001, GZ 5c EVr 8.166/01-20, Bedacht zu nehmen. Mit diesem Urteil war der Angeklagte des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen (Probezeit drei Jahre) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von Ende August 2001 bis zumindest 2. September 2001 die Vesselina I***** mehrfach telefonisch mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: "Wenn ich dich sehe, werde ich dich mit einem Messer umbringen", es sei ihm egal, ob er zwei Jahre eingesperrt werde oder mehr, er werde ihr Leben zur Hölle machen und er werde sie umbringen, sie könne sich nur retten, wenn sie zu ihm käme und ihm "einen blasen" würde.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen teils derselben, teils verschiedener Art und die neuerliche einschlägige Tatbegehung trotz bereits anhängigen und bis zum Urteil erster Instanz gediehenen Strafverfahrens, mildernd demgegenüber die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten. Sein Teilgeständnis (Schuldspruch IV) war weder reumütig noch trug es wesentlich zur Wahrheitsfindung bei (§ 34 Abs 1 Z 17). Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe fand der Oberste Gerichtshof nach dem § 201 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf das angeführte Urteil eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten schuldangemessen. Beim Ausmaß der dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden Straftaten und der sich daraus ergebenden Wiederholungsneigung kam im Blick auf die general- und spezialpräventiven Belange nur die bedingte Nachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB hinsichtlich eines Strafteiles von zehn Monaten (unbedingter Strafrest fünf Monate) in Betracht.Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen teils derselben, teils verschiedener Art und die neuerliche einschlägige Tatbegehung trotz bereits anhängigen und bis zum Urteil erster Instanz gediehenen Strafverfahrens, mildernd demgegenüber die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten. Sein Teilgeständnis (Schuldspruch römisch vier) war weder reumütig noch trug es wesentlich zur Wahrheitsfindung bei (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17,). Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe fand der Oberste Gerichtshof nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf das angeführte Urteil eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten schuldangemessen. Beim Ausmaß der dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden Straftaten und der sich daraus ergebenden Wiederholungsneigung kam im Blick auf die general- und spezialpräventiven Belange nur die bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB hinsichtlich eines Strafteiles von zehn Monaten (unbedingter Strafrest fünf Monate) in Betracht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.