Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu I. 2. und II. aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. 2. und römisch zwei. aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Siegrun R***** (S 41 in ON 87) eine Unvollständigkeit der Begründung der Absichtlichkeit hinsichtlich der Fakten I. 2. behauptende Mängelrüge (Z 5) vernachlässigt die resümierende Aussage der genannten psychiatrischen Expertin, der zufolge zwar eher von einer Enthemmung und einer Minderung der Impulskontrolle, aber keinesfalls von einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Geisteskrankheit im engeren Sinn, einer verstandesmäßig relevanten Intelligenzminderung oder einer sonstigen einer Geisteskrankheit gleichwertigen Störung beim Angeklagten auszugehen war (S 51 in ON 87). Aus welchem Grund demgemäß die inkriminierte qualifizierte Vorsatzform ausgeschlossen wäre, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar.Die unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Siegrun R***** (S 41 in ON 87) eine Unvollständigkeit der Begründung der Absichtlichkeit hinsichtlich der Fakten römisch eins. 2. behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) vernachlässigt die resümierende Aussage der genannten psychiatrischen Expertin, der zufolge zwar eher von einer Enthemmung und einer Minderung der Impulskontrolle, aber keinesfalls von einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Geisteskrankheit im engeren Sinn, einer verstandesmäßig relevanten Intelligenzminderung oder einer sonstigen einer Geisteskrankheit gleichwertigen Störung beim Angeklagten auszugehen war (S 51 in ON 87). Aus welchem Grund demgemäß die inkriminierte qualifizierte Vorsatzform ausgeschlossen wäre, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar.
Mit gewissen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Mag. Hasiba R***** haben sich die Tatrichter sehr wohl befasst (US 11) ihnen aber logisch und empirisch einwandfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Mit dem Hinweis auf Aussagedetails in Bezug auf die Erwähnung des „Blutrausches" (II. 1.) bekämpft der Angeklagte nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.Mit gewissen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Mag. Hasiba R***** haben sich die Tatrichter sehr wohl befasst (US 11) ihnen aber logisch und empirisch einwandfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Mit dem Hinweis auf Aussagedetails in Bezug auf die Erwähnung des „Blutrausches" (römisch zwei. 1.) bekämpft der Angeklagte nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Abgesehen davon, dass jene eine unmittelbare Nähe seiner Mutter Mag. Hasiba R***** zum Tatort konstatierten (US 8), mangelt es dem zu Faktum II. 2. erstatteten Vorbringen, der Angeklagte habe nur seine Schwester Samaa A***** gefährlich bedroht, an Relevanz, reicht doch bereits die (unbestrittene) Vorgangsweise gegen seine Schwester zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestands hin.Abgesehen davon, dass jene eine unmittelbare Nähe seiner Mutter Mag. Hasiba R***** zum Tatort konstatierten (US 8), mangelt es dem zu Faktum römisch zwei. 2. erstatteten Vorbringen, der Angeklagte habe nur seine Schwester Samaa A***** gefährlich bedroht, an Relevanz, reicht doch bereits die (unbestrittene) Vorgangsweise gegen seine Schwester zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestands hin.
Schließlich hat sich das Erstgericht sehr wohl mit den Angaben des Zeugen Markus T***** befasst (US 11), diesen jedoch mangels dessen konkreter Erinnerungen an den Tattag den Glauben versagt (vgl S 358f/I, S 21 in ON 73).Schließlich hat sich das Erstgericht sehr wohl mit den Angaben des Zeugen Markus T***** befasst (US 11), diesen jedoch mangels dessen konkreter Erinnerungen an den Tattag den Glauben versagt vergleiche S 358f/I, S 21 in ON 73).
Nach Prüfung des weiteren, im Wesentlichen jenes der Mängelrüge wiederholenden Vorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Dies gilt für die bloße Spekulation einer Absprache zwischen den involvierten Angehörigen ebenso wie für die geäußerten Zweifel an den Angaben der Mutter des Angeklagten, die ersten Vorfälle aus Angst und Liebe zu ihrem Sohn nicht zur Anzeige gebracht zu haben.Nach Prüfung des weiteren, im Wesentlichen jenes der Mängelrüge wiederholenden Vorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Dies gilt für die bloße Spekulation einer Absprache zwischen den involvierten Angehörigen ebenso wie für die geäußerten Zweifel an den Angaben der Mutter des Angeklagten, die ersten Vorfälle aus Angst und Liebe zu ihrem Sohn nicht zur Anzeige gebracht zu haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a inhaltlich Z 10) übergeht mit ihrer Forderung, die zu I. 2. angeführten Taten allenfalls § 83 Abs 1 StGB zu unterstellen, die expliziten Urteilsannahmen zur Absicht auf Zufügung schwerer Körperverletzungen (US 6, 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, inhaltlich Ziffer 10,) übergeht mit ihrer Forderung, die zu römisch eins. 2. angeführten Taten allenfalls Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu unterstellen, die expliziten Urteilsannahmen zur Absicht auf Zufügung schwerer Körperverletzungen (US 6, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.