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Entscheidung 14 Os 165/10y×

Entscheidung 14 Os 165/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os165/10y

Entscheidungsdatum

28.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Dzanhip Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2010, GZ 22 Hv 75/10y-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dzanhip Y***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Mai 2004 in Wien Romana G***** mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihr eine Kellnerbrieftasche und das darin enthaltene Bargeld von 1.522 Euro aus der Hand riss, an sich nahm und ihr unmittelbar danach einen Faustschlag in das Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zieht bloß die vom Erstgericht ausdrücklich bejahte Glaubwürdigkeit des Tatopfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel (RIS-Justiz RS0099419). Aufgrund eigener Beweiswerterwägungen gezogene Schlussfolgerungen werden davon abgesehen nicht „aus den Akten“ geltend gemacht vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

Die mit der Zielrichtung eines Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet ein, der Faustschlag habe bloß dem Erhalt der (bereits erlangten) Beute gedient. Sie geht dabei allerdings nicht von den Feststellungen aus (RIS-Justiz RS0099810), denen zufolge der Beschwerdeführer die Gewalt einsetzte, „um die Kellnerbrieftasche samt Bargeldbetrag wegzunehmen“ (US 4), wobei für das Erstgericht „klar ersichtlich“ war (US 7), dass sich „die Gewaltanwendung unmittelbar danach auf die Wegnahme der Sache bezog und nur zu ihrem Zweck erfolgte“ sowie „bereits“ (von vornherein) „geplant und einkalkuliert war“ vergleiche RIS-Justiz RS0124007; Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00165.10Y.1228.000

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20101228_OGH0002_0140OS00165_10Y0000_000

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