Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Voraussetzung für die Stellung von Eventual- oder Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Tatsachen vorgebracht worden sind (§§ 313 und 314 StPO). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache, einer solchen also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Demgemäß bedarf es zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Rüge aus Z 6 des konkreten Hinweises auf derartige Tatsachen und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 42 f; RIS-Justiz RS0117447, RS0100860, RS0119417).Voraussetzung für die Stellung von Eventual- oder Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Tatsachen vorgebracht worden sind (Paragraphen 313 und 314 StPO). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache, einer solchen also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Demgemäß bedarf es zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Rüge aus Ziffer 6, des konkreten Hinweises auf derartige Tatsachen und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 42 f; RIS-Justiz RS0117447, RS0100860, RS0119417).
Diesen Kriterien wird die Fragenrüge (nominell Z 5 und Z 6, der Sache nach nur Z 6; vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 22), die das Unterbleiben von Eventualfragen (ersichtlich zu allen Hauptfragen) nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB und - zu den Hauptfragen 2 und 3 - von Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB kritisiert, nicht gerecht.Diesen Kriterien wird die Fragenrüge (nominell Ziffer 5 und Ziffer 6,, der Sache nach nur Ziffer 6,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 22), die das Unterbleiben von Eventualfragen (ersichtlich zu allen Hauptfragen) nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und - zu den Hauptfragen 2 und 3 - von Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB kritisiert, nicht gerecht.
Indem sie nämlich auf einzelne Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten verweist, nach denen der Schussabgabe finanzielle Differenzen (die Weigerung des Tatopfers Asghar At*****, dem Beschwerdeführer längst fällige Schulden zurückzubezahlen, wobei diesem der entsprechende Schuldschein zuvor von einem Unbekannten weggenommen worden war) vorangingen, weiters auf Basis eines in der Hauptverhandlung verlesenen - Aussagen zur „Ausweglosigkeit des Angeklagten aufgrund seiner finanziellen Lage“ entgegen der Beschwerdebehauptung gar nicht enthaltenden - Berichts des Bewährungshelfers (ON 117) Spekulationen zu seiner Gemütsverfassung unmittelbar vor und während der Taten anstellt und dabei zudem prozessordnungswidrig übergeht (vgl RIS-Justiz RS0120766), dass er einerseits jegliche Erinnerung an den Einsatz der Tatwaffe bestritt (ON 120 S 33) und andererseits behauptete, diese bloß zur Drohung gezogen zu haben, worauf sich unabsichtlich ein Schuss gelöst und er in weiterer Folge mehrfach „gezogen“ und „drauf gedrückt“ habe, „damit keine Schüsse mehr kommen“ (ON 146 S 75 ff), solcherart einen für das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB tatbestandsessentiellen Tötungsvorsatz im gesamten Verfahren explizit in Abrede gestellt hat, spricht sie kein die begehrte Eventualfragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret: für das Vorliegen eines nicht nur heftigen, sondern auch allgemein begreiflichen tiefgreifenden Affekts zur Tatzeit; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0092271, RS0092087, RS0092259, RS0099233) an. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf einzelne - isoliert aus dem Zusammenhang gerissen zitierte und durch eigenständige allgemeine Überlegungen zur Treffsicherheit eines „kaltblütigen Mörders“ im Vergleich zu einem in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung handelnden Täters ergänzte - Passagen aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. S***** (wonach es keine Erklärung dafür gebe, dass ein psychisch gesunder Mensch wie der Angeklagte die Waffe gegen seine Freunde erhebe und abdrücke und eine Einschätzung des Vorfalls durch den Angeklagten als „bedauerlicher Unfall“ im Bereich des Möglichen liege) und des waffentechnischen Experten Dr. W***** (wonach das schlechte Trefferbild trotz geringer Schussdistanz auf eine Stresssituation des Angeklagten hindeute). Im Übrigen legte der Erstgenannte ausdrücklich dar, dass „die Anamnese nicht die typischen Merkmale eines Impulsdelikts aufweist“ und „das Delikt“ „aus psychiatrischer Sicht nicht die Merkmale eines klassischen Affekt- oder Impulsdelikts“ habe (ON 120 S 101).Indem sie nämlich auf einzelne Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten verweist, nach denen der Schussabgabe finanzielle Differenzen (die Weigerung des Tatopfers Asghar At*****, dem Beschwerdeführer längst fällige Schulden zurückzubezahlen, wobei diesem der entsprechende Schuldschein zuvor von einem Unbekannten weggenommen worden war) vorangingen, weiters auf Basis eines in der Hauptverhandlung verlesenen - Aussagen zur „Ausweglosigkeit des Angeklagten aufgrund seiner finanziellen Lage“ entgegen der Beschwerdebehauptung gar nicht enthaltenden - Berichts des Bewährungshelfers (ON 117) Spekulationen zu seiner Gemütsverfassung unmittelbar vor und während der Taten anstellt und dabei zudem prozessordnungswidrig übergeht vergleiche RIS-Justiz RS0120766), dass er einerseits jegliche Erinnerung an den Einsatz der Tatwaffe bestritt (ON 120 S 33) und andererseits behauptete, diese bloß zur Drohung gezogen zu haben, worauf sich unabsichtlich ein Schuss gelöst und er in weiterer Folge mehrfach „gezogen“ und „drauf gedrückt“ habe, „damit keine Schüsse mehr kommen“ (ON 146 S 75 ff), solcherart einen für das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB tatbestandsessentiellen Tötungsvorsatz im gesamten Verfahren explizit in Abrede gestellt hat, spricht sie kein die begehrte Eventualfragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret: für das Vorliegen eines nicht nur heftigen, sondern auch allgemein begreiflichen tiefgreifenden Affekts zur Tatzeit; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0092271, RS0092087, RS0092259, RS0099233) an. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf einzelne - isoliert aus dem Zusammenhang gerissen zitierte und durch eigenständige allgemeine Überlegungen zur Treffsicherheit eines „kaltblütigen Mörders“ im Vergleich zu einem in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung handelnden Täters ergänzte - Passagen aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. S***** (wonach es keine Erklärung dafür gebe, dass ein psychisch gesunder Mensch wie der Angeklagte die Waffe gegen seine Freunde erhebe und abdrücke und eine Einschätzung des Vorfalls durch den Angeklagten als „bedauerlicher Unfall“ im Bereich des Möglichen liege) und des waffentechnischen Experten Dr. W***** (wonach das schlechte Trefferbild trotz geringer Schussdistanz auf eine Stresssituation des Angeklagten hindeute). Im Übrigen legte der Erstgenannte ausdrücklich dar, dass „die Anamnese nicht die typischen Merkmale eines Impulsdelikts aufweist“ und „das Delikt“ „aus psychiatrischer Sicht nicht die Merkmale eines klassischen Affekt- oder Impulsdelikts“ habe (ON 120 S 101).
Inwiefern die Aussage des Zeugen Jamal P*****, nach der der Angeklagte vor der Schussabgabe auf Asghar At***** gerufen habe: „Hurensohn, deinetwegen habe ich meinen besten Freund umgebracht! Jetzt machst du, was ich sage!“, das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB und damit eine entsprechende Fragestellung indizieren sollte, bleibt völlig im Dunkeln.Inwiefern die Aussage des Zeugen Jamal P*****, nach der der Angeklagte vor der Schussabgabe auf Asghar At***** gerufen habe: „Hurensohn, deinetwegen habe ich meinen besten Freund umgebracht! Jetzt machst du, was ich sage!“, das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und damit eine entsprechende Fragestellung indizieren sollte, bleibt völlig im Dunkeln.
Indem die Fragenrüge schließlich mit spekulativen Überlegungen zum Tathergang und der Behauptung, die nach dem Vorgesagten jeden Tötungs-(und Verletzungs-)vorsatz leugnende Einlassung des Beschwerdeführers schließe einen freiwilligen Rücktritt von einer „allenfalls versuchten Tötungshandlung“ ein, eine entsprechende Fragestellung nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 erster Fall StGB) zu den Hauptfragen 2 und 3 einfordert, unterlässt sie ein weiteres Mal die erforderliche Berufung auf konkrete, ein solches Tatsachenvorbringen enthaltende Verfahrensergebnisse, insbesondere mit Blick auf die hiefür nötige Freiwilligkeit (vgl erneut Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Soweit sie unter Nennung der „ON 33, Seite 43“ behauptet, dass dem Angeklagten noch weitere 42 Schuss Munition „zur Verfügung standen“, findet dieses Vorbringen in dem an der bezeichneten Aktenstelle dokumentierten Bericht des Landeskriminalamts Wien über gesicherte Spuren keine Deckung.Indem die Fragenrüge schließlich mit spekulativen Überlegungen zum Tathergang und der Behauptung, die nach dem Vorgesagten jeden Tötungs-(und Verletzungs-)vorsatz leugnende Einlassung des Beschwerdeführers schließe einen freiwilligen Rücktritt von einer „allenfalls versuchten Tötungshandlung“ ein, eine entsprechende Fragestellung nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB) zu den Hauptfragen 2 und 3 einfordert, unterlässt sie ein weiteres Mal die erforderliche Berufung auf konkrete, ein solches Tatsachenvorbringen enthaltende Verfahrensergebnisse, insbesondere mit Blick auf die hiefür nötige Freiwilligkeit vergleiche erneut Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43). Soweit sie unter Nennung der „ON 33, Seite 43“ behauptet, dass dem Angeklagten noch weitere 42 Schuss Munition „zur Verfügung standen“, findet dieses Vorbringen in dem an der bezeichneten Aktenstelle dokumentierten Bericht des Landeskriminalamts Wien über gesicherte Spuren keine Deckung.
Im Übrigen übergeht die Beschwerde in diesem Zusammenhang die ein Aufgeben der Tatausführung aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr gerade nicht indizierenden Beweisergebnisse, nach denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage ist, das Magazin einer Schusswaffe zu „beladen“ (ON 146 S 87), dem Tatopfer Asghar At***** mit der Pistole gegen den Kopf schlug, als keine Patronen mehr im Abzug waren, und erst von den Opfern abließ und die Flucht ergriff, als die Sekretärin Jozefine N***** in das Besprechungszimmer kam (ON 120 S 81, ON 146 S 45 und 85).
Die Instruktionsrüge (Z 8) verkennt mit ihrer Kritik an der Unterlassung einer Belehrung der Geschworenen „über die Rechtsfigur des § 16 Abs 1 erster Fall StGB (strafaufhebender Rücktritt vom Versuch)“, dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (§ 321 Abs 2 StPO; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 19; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0101085).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verkennt mit ihrer Kritik an der Unterlassung einer Belehrung der Geschworenen „über die Rechtsfigur des Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB (strafaufhebender Rücktritt vom Versuch)“, dass die Rechtsbelehrung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 19; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0101085).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.