Der Angeklagte macht in seiner auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß er durch die Abweisung von zwei Beweisanträgen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei. Er ist jedoch nicht im Recht.Der Angeklagte macht in seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß er durch die Abweisung von zwei Beweisanträgen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei. Er ist jedoch nicht im Recht.
Der Mitangeklagte Heinz H***** ist unbekannten Aufenthalts (vgl. ua S 169). Die vom Verteidiger beantragte Vernehmung H***** darüber, daß den Beschwerdeführer an einer allfälligen Manipulation an den Spielgeräten "kein Verschulden trifft" (S 169), scheitert damit schon an der Unerreichbarkeit dieses Beweismittels (s. Mayerhofer-Rieder3 E 104 zu § 281 Z 4 StPO).Der Mitangeklagte Heinz H***** ist unbekannten Aufenthalts vergleiche ua S 169). Die vom Verteidiger beantragte Vernehmung H***** darüber, daß den Beschwerdeführer an einer allfälligen Manipulation an den Spielgeräten "kein Verschulden trifft" (S 169), scheitert damit schon an der Unerreichbarkeit dieses Beweismittels (s. Mayerhofer-Rieder3 E 104 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Über Antrag des Verteidigers (S 94) wurde ein schriftliches Gutachten über die Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Spielautomaten eingeholt, worin der Sachverständige unter anderem zum Schluß kam, daß es bei einem Einsatz von 5 Schilling theoretisch möglich ist, "binnen weniger Minuten einige 1.000 S zu gewinnen" (S 145). In der darauffolgenden, mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger "die Erörterung des Gutachtens und die Vorladung des Sachverständigen zum Beweis dafür, daß mit Beziehung auf die Verantwortung des Angeklagten dieser einen Gewinn im 20 fachen Ausmaß tatsächlich und redlich erzielen konnte" (S 169 f). Da dieses im Anschluß an den Antrag ungerügt verlesene (S 170) und auch im Urteil erörterte (US 4) schriftliche Gutachten (ON 15) somit ohnehin von einer (sogar mehr als) 20 fachen Gewinnmöglichkeit ausgeht, konnten durch die Unterlassung der diesbezüglich beantragten Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten und der (nach dem Inhalt dieses Rechtsmittels auch gemäß § 494 a Abs. 4 StPO erhobenen) Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (S 171; ON 20) zuständig (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten und der (nach dem Inhalt dieses Rechtsmittels auch gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO erhobenen) Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (S 171; ON 20) zuständig (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).