Der Angeklagte G***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte G***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung (S 206 iVm S 225) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (S 203 iVm ON 23/S 119) auf Vernehmung des Zeugen Karl K***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung (S 206 in Verbindung mit S 225) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (S 203 in Verbindung mit ON 23/S 119) auf Vernehmung des Zeugen Karl K***** in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
In Ansehung des genannten Zeugen, durch dessen Aussage dargetan werden sollte, daß der Angeklagte G***** "zur angeblichen Tatzeit des Einbruchsdiebstahls im Bereich der Kärntnerstraße aufhältig war und somit den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl nicht begangen haben kann", wäre es schon im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er (damals) keine Uhr besaß und seine Zeitangaben nur auf Vermutungen stützen konnte (S 61, 127) - um das Begehren nicht als bloßen Erkundungsbeweis erscheinen zu lassen - erforderlich gewesen, bei der Antragstellung darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde; hiezu wäre der Beschwerdeführer aber auch im Hinblick auf den feststehenden Zeitpunkt seiner Festnahme (in Wien 1, Kärntnerstraße 7 beim Versuch, den Scheck in einer *****Filiale einzulösen - S 13) und die unmittelbar vorangegangene Anzeigeerstattung durch den Geschädigten (S 47 = S 179) gehalten gewesen, der sein Fahrzeug (nur für kurze Zeit) wegen eines Zahnarztbesuches im nahegelegenen Naschmarktbereich abgestellt hatte (S 141).
Die Verfahrensrüge geht demnach fehl; gleichermaßen versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a). Mit ihr vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten gelangten (S 223 f), nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Die Verfahrensrüge geht demnach fehl; gleichermaßen versagt aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a). Mit ihr vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten gelangten (S 223 f), nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm G***** war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm G***** war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Werner Hans M***** fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Werner Hans M***** fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).