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Entscheidung 14 Os 165/96×

Entscheidung 14 Os 165/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os165/96

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Katalin K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, erster Satz und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gyözö F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juli 1996, GZ 7 d römisch fünf r 13.377/95-198, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz 5, StEG dieses Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gyözö F***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt (Punkt BB des Urteilssatzes) und zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom weiteren Vorwurf der Beteiligung an zwei Diebstählen aus Selbstbedienungsläden wurde er im Zweifel freigesprochen.

Die Vorhaft vom 20.Dezember 1995 bis 20.Mai 1996 wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Hinsichtlich der weiteren Vorhaft bis zu seiner Enthaftung am Tag der Urteilsfällung (4.Juli 1996) verneinte das Schöffengericht einen Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Gyözö F***** am 20.Dezember 1995 in Wien die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich die zugleich abgeurteilten Monika B*****, Gyula K***** und Karolyne T***** sowie den gesondert verfolgten Laszlo K***** "bei" (gemeint: nach - siehe US 18 unten) dem zu Punkt AA/A/III des Urteilssatzes beschriebenen Diebstahl in der *****Filiale T*****straße dabei unterstützt, die dort gestohlenen Parfums im Wert von 40.634 S zu verheimlichen, indem er die genannten Personen nach ihrer Rückkehr vom Tatort mit seinem Taxi samt der Beute wegführte, nach einer gewissen Fahrtstrecke den Laszlo K***** mit dem Diebsgut aussteigen ließ und die anderen Täter bis zur Verhaftung durch die Polizei weiterbeförderte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Beschluß über die Ablehnung einer Haftentschädigung mit Beschwerde an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach dem Wiedererscheinen seiner Fahrgäste vor dem Drogeriemarkt, zu welchem Zeitpunkt er sie als Diebe erkannte, "gar nichts anderes machen konnte, als eben weiterzufahren", kann weder der Beschwerdeschrift noch den Akten entnommen werden. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund unvollständiger oder unzureichender Begründung (Ziffer 5,) bilden soll, ist auf diesen Einwand keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Auch die die subjektive Tatseite bestreitende und insoweit Feststellungsmängel geltend machende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Anfechtungsvoraussetzungen, denn der Beschwerdeführer übergeht die dazu im Urteil ohnedies vollständig und unmißverständlich getroffenen Konstatierungen, wonach er die Vortäter in Kenntnis des erfolgten Diebstahls vom Tatort weggeführt und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß der Wert der verheimlichten Diebsbeute über 25.000 S lag (US 15, 16, 18).

Schließlich versagt auch der auf entschuldigenden Notstand nach Paragraph 10, StGB abzielende Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera b,) schon aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren niemals damit verantwortet, daß er die Tat zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils begangen hätte, geschweige denn, daß ihm kein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Den dazu in der Beschwerde angestellten spekulativen Erwägungen fehlt jede substantielle Grundlage in den Akten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als in keinem Punkte gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten wegen Entschädigung für seine strafgerichtliche Anhaltung fällt im gegebenen Fall von vornherein nicht in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 6, Absatz 5, StEG).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E44373 14D01656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00165.96.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OGH0002_0140OS00165_9600000_000