Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Beschluß über die Ablehnung einer Haftentschädigung mit Beschwerde an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Beschluß über die Ablehnung einer Haftentschädigung mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach dem Wiedererscheinen seiner Fahrgäste vor dem Drogeriemarkt, zu welchem Zeitpunkt er sie als Diebe erkannte, "gar nichts anderes machen konnte, als eben weiterzufahren", kann weder der Beschwerdeschrift noch den Akten entnommen werden. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund unvollständiger oder unzureichender Begründung (Z 5) bilden soll, ist auf diesen Einwand keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach dem Wiedererscheinen seiner Fahrgäste vor dem Drogeriemarkt, zu welchem Zeitpunkt er sie als Diebe erkannte, "gar nichts anderes machen konnte, als eben weiterzufahren", kann weder der Beschwerdeschrift noch den Akten entnommen werden. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund unvollständiger oder unzureichender Begründung (Ziffer 5,) bilden soll, ist auf diesen Einwand keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Auch die die subjektive Tatseite bestreitende und insoweit Feststellungsmängel geltend machende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Anfechtungsvoraussetzungen, denn der Beschwerdeführer übergeht die dazu im Urteil ohnedies vollständig und unmißverständlich getroffenen Konstatierungen, wonach er die Vortäter in Kenntnis des erfolgten Diebstahls vom Tatort weggeführt und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß der Wert der verheimlichten Diebsbeute über 25.000 S lag (US 15, 16, 18).Auch die die subjektive Tatseite bestreitende und insoweit Feststellungsmängel geltend machende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Anfechtungsvoraussetzungen, denn der Beschwerdeführer übergeht die dazu im Urteil ohnedies vollständig und unmißverständlich getroffenen Konstatierungen, wonach er die Vortäter in Kenntnis des erfolgten Diebstahls vom Tatort weggeführt und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß der Wert der verheimlichten Diebsbeute über 25.000 S lag (US 15, 16, 18).
Schließlich versagt auch der auf entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB abzielende Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b) schon aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren niemals damit verantwortet, daß er die Tat zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils begangen hätte, geschweige denn, daß ihm kein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Den dazu in der Beschwerde angestellten spekulativen Erwägungen fehlt jede substantielle Grundlage in den Akten.Schließlich versagt auch der auf entschuldigenden Notstand nach Paragraph 10, StGB abzielende Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera b,) schon aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren niemals damit verantwortet, daß er die Tat zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils begangen hätte, geschweige denn, daß ihm kein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Den dazu in der Beschwerde angestellten spekulativen Erwägungen fehlt jede substantielle Grundlage in den Akten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als in keinem Punkte gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als in keinem Punkte gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten wegen Entschädigung für seine strafgerichtliche Anhaltung fällt im gegebenen Fall von vornherein nicht in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes (§ 6 Abs 5 StEG).Die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten wegen Entschädigung für seine strafgerichtliche Anhaltung fällt im gegebenen Fall von vornherein nicht in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 6, Absatz 5, StEG).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.