Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johannes K***** und Johanna A***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (A/I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (B) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (A/II) und nach § 28 Abs 1 SMG (A/III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johannes K***** und Johanna A***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A/I) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (B) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (A/II) und nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A/III) schuldig erkannt.
Darnach haben sie
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Klagenfurt und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
I. von 1999 bis Ende November 2000 Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, und zwarrömisch eins. von 1999 bis Ende November 2000 Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, und zwar
1. "mindestens 660 Gramm Kokain durch wiederholte regelmäßige Verkäufe unter anderem an Markus M*****, Hermann W*****, Michael S*****, Albin P***** sowie zahlreiche nicht ausgemittelte Personen, wobei sie das Kokain zuvor anlässlich zahlreicher regelmäßiger, nahezu wöchentlicher deals unter anderem von Werner D***** und Erich K***** sowie weiteren nicht näher bekannten Personen erworben haben";
2. etwa 100 Gramm Cannabisharz durch zwei Verkäufe an den gesondert verfolgten Markus M*****;
II. von 1999 bis Ende November 2000 Suchtgift, nämlich insgesamt rund 330 Gramm Kokain und Ecstasy in Tablettenform, anlässlich des nahezu täglichen gemeinsamen Konsums "außer den Fällen des § 28 SMG" erworben und besessen;römisch zwei. von 1999 bis Ende November 2000 Suchtgift, nämlich insgesamt rund 330 Gramm Kokain und Ecstasy in Tablettenform, anlässlich des nahezu täglichen gemeinsamen Konsums "außer den Fällen des Paragraph 28, SMG" erworben und besessen;
III. am 1. Dezember 2000 Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich "den überwiegenden Teil der bei ihnen sichergestellten 28,4 Gramm Kokain";römisch drei. am 1. Dezember 2000 Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich "den überwiegenden Teil der bei ihnen sichergestellten 28,4 Gramm Kokain";
B) am 14. Juli 2001 und am 8. August 2001 in Klagenfurt die Polizeibeamten BI Artur L*****, BI Horst K*****, BI Georg P***** und GI Klaus M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie als Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt behaupteten, die genannten Beamten hätten sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige vor der Polizei unter Druck gesetzt, wahrheitswidrige, tatsächlich "nicht getätigte fiktive Angaben" in den Vernehmungsprotokollen festgehalten, trotz mehrmaliger Urgenz keine Aus- bzw Verbesserung der Protokolle vorgenommen bzw vornehmen lassen und sie unter Androhung der Haft zur Unterfertigung der Vernehmungsprotokolle gedrängt, mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch waren.B) am 14. Juli 2001 und am 8. August 2001 in Klagenfurt die Polizeibeamten BI Artur L*****, BI Horst K*****, BI Georg P***** und GI Klaus M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie als Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt behaupteten, die genannten Beamten hätten sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige vor der Polizei unter Druck gesetzt, wahrheitswidrige, tatsächlich "nicht getätigte fiktive Angaben" in den Vernehmungsprotokollen festgehalten, trotz mehrmaliger Urgenz keine Aus- bzw Verbesserung der Protokolle vorgenommen bzw vornehmen lassen und sie unter Androhung der Haft zur Unterfertigung der Vernehmungsprotokolle gedrängt, mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, wobei sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch waren.