Die gegen diesen Schuldspruch ausschließlich aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.Die gegen diesen Schuldspruch ausschließlich aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.
Den Antrag (S 112) auf gerichtspsychiatrische Begutachtung des Angeklagten zum Beweis dafür, daß er "auf Grund seiner psychischen Situation, insbesondere seiner Einstellung zur Sexualität, nicht in der Lage war und ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen", hat das Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil eine solche besondere psychische Beschaffenheit des Angeklagten, die seine Täterschaft in Frage stellen könnte, im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und auch nicht - was angesichts dieses Umstandes aber erforderlich gewesen wäre - im Beweisantrag dargetan worden ist. Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (§ 11 StGB) des Angeklagten war indes - dem Beschwerdevorbringen zuwider - überhaupt nicht Gegenstand des Antrages.Den Antrag (S 112) auf gerichtspsychiatrische Begutachtung des Angeklagten zum Beweis dafür, daß er "auf Grund seiner psychischen Situation, insbesondere seiner Einstellung zur Sexualität, nicht in der Lage war und ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen", hat das Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil eine solche besondere psychische Beschaffenheit des Angeklagten, die seine Täterschaft in Frage stellen könnte, im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und auch nicht - was angesichts dieses Umstandes aber erforderlich gewesen wäre - im Beweisantrag dargetan worden ist. Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (Paragraph 11, StGB) des Angeklagten war indes - dem Beschwerdevorbringen zuwider - überhaupt nicht Gegenstand des Antrages.
Ein Ortsaugenschein (S 112) konnte deshalb unterbleiben, weil es auf die Sicht- und Lichtverhältnisse am Tatort angesichts der Tatbegehung durch (nicht bloß flüchtige) Berührungen und des Umstandes, daß der Angeklagte den Schülern bekannt war, überhaupt nicht ankommt.
Durch die Einvernahme der Zeugin Margarethe J*** (S 112) wäre kein Alibinachweis zu erbringen gewesen, weil die Genannte nach dem Beweisthema nur hätte bestätigen können, daß der Angeklagte im November 1987 "regelmäßig" in den Nachmittagsstunden ab 16,30 Uhr in der Donauparkhalle dem Eislauftraining seines Sohnes zugesehen hat. Damit hätten aber in Ansehung des einzigen "im November 1987" angenommenen Vorfalls (Faktum 1/c) keinesfalls jene zeitlichen Prämissen festgestellt werden können, die für einen solchen Nachweis erforderlich sind. Darüberhinaus wäre auch nach der für diese Tat in Betracht kommenden Uhrzeit zwischen 15,25 und 17,10 Uhr (S 112) die Täterschaft des Angeklagten keineswegs auszuschließen. Zum Antrag (S 92 f), der zeugenschaftlichen Vernehmung der (schon zur Tatzeit fast vierzehnjährigen) Schüler einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie, Neurologie oder Psychologie beizuziehen, ist darauf hinzuweisen, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes von Zeugen und Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen (iwS) für die Würdigung deren Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 117 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Nichts dergleichen ist im Verfahren in bezug auf einen der als Zeugen vernommenen Schüler hervorgekommen oder im Beweisantrag konkret behauptet worden.Durch die Einvernahme der Zeugin Margarethe J*** (S 112) wäre kein Alibinachweis zu erbringen gewesen, weil die Genannte nach dem Beweisthema nur hätte bestätigen können, daß der Angeklagte im November 1987 "regelmäßig" in den Nachmittagsstunden ab 16,30 Uhr in der Donauparkhalle dem Eislauftraining seines Sohnes zugesehen hat. Damit hätten aber in Ansehung des einzigen "im November 1987" angenommenen Vorfalls (Faktum 1/c) keinesfalls jene zeitlichen Prämissen festgestellt werden können, die für einen solchen Nachweis erforderlich sind. Darüberhinaus wäre auch nach der für diese Tat in Betracht kommenden Uhrzeit zwischen 15,25 und 17,10 Uhr (S 112) die Täterschaft des Angeklagten keineswegs auszuschließen. Zum Antrag (S 92 f), der zeugenschaftlichen Vernehmung der (schon zur Tatzeit fast vierzehnjährigen) Schüler einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie, Neurologie oder Psychologie beizuziehen, ist darauf hinzuweisen, daß die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt und die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes von Zeugen und Angeklagten sowie ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Verläßlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen (iwS) für die Würdigung deren Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 117 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Nichts dergleichen ist im Verfahren in bezug auf einen der als Zeugen vernommenen Schüler hervorgekommen oder im Beweisantrag konkret behauptet worden.
Durch das Zwischenerkenntnis (S 113), mit dem die erwähnten Anträge abgewiesen worden sind, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten somit in keinem Punkte verletzt, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde - nach Anhörung der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).Durch das Zwischenerkenntnis (S 113), mit dem die erwähnten Anträge abgewiesen worden sind, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten somit in keinem Punkte verletzt, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde - nach Anhörung der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Berufungsentscheidung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.