Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Im Anschluß an eine Information des Vaters des Zeugen Andreas R***** in der Hauptverhandlung vom 14.Juni 1995, wonach sein Sohn bei einem Verkehrsunfall am 10.Dezember 1995 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (S 133), stellte der Verteidiger am 20.Juni 1995 schriftlich den Antrag auf Beischaffung des Verkehrsunfallaktes samt Krankengeschichte sowie auf Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens, daß auf Grund dieser Verletzungen die Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit des Zeugen eingeschränkt sei und er daher insbesondere unter Alkoholeinfluß "die Realitäten betreffend den angeblichen Angriff gegen ihn durch den Angeklagten nicht einzuschätzen in der Lage war" (S 157).
Diesem Antrag ist das Erstgericht dadurch nachgekommen, daß es zur Hauptverhandlung am 20.Juli 1995 die den Verkehrsunfall des Andreas R***** betreffenden Strafakten gegen Karl M***** wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB, AZ 11 E Vr 136/94, Hv 24/94 des Landesgerichtes Wels, beigeschafft (S 1 d, 203, 249) und den hier wesentlichen Inhalt dem Sachverständigen Dr.H***** zugänglich gemacht hat, der sodann ein dem angegebenen Beweisthema entsprechendes Gutachten erstattete (S 243 iVm S 299 ff). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.Juli 1995 hat der Verteidiger daraufhin den schriftlichen Beweisantrag vom 20.Juni 1995 in diesem Punkte mündlich nicht mehr wiederholt (S 246). Zur darauf bezogenen Verfahrensrüge (Z 4), das Gericht hätte über diesen Teil des Beweisantrages nicht erkannt, ist der Beschwerdeführer sohin mangels prozeßordnungsgemäßer Antragstellung nicht nur nicht legitimiert, der Einwand geht auch ins Leere, weil die beantragten Beweise ohnedies aufgenommen worden sind.Diesem Antrag ist das Erstgericht dadurch nachgekommen, daß es zur Hauptverhandlung am 20.Juli 1995 die den Verkehrsunfall des Andreas R***** betreffenden Strafakten gegen Karl M***** wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB, AZ 11 E römisch fünf r 136/94, Hv 24/94 des Landesgerichtes Wels, beigeschafft (S 1 d, 203, 249) und den hier wesentlichen Inhalt dem Sachverständigen Dr.H***** zugänglich gemacht hat, der sodann ein dem angegebenen Beweisthema entsprechendes Gutachten erstattete (S 243 in Verbindung mit S 299 ff). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.Juli 1995 hat der Verteidiger daraufhin den schriftlichen Beweisantrag vom 20.Juni 1995 in diesem Punkte mündlich nicht mehr wiederholt (S 246). Zur darauf bezogenen Verfahrensrüge (Ziffer 4,), das Gericht hätte über diesen Teil des Beweisantrages nicht erkannt, ist der Beschwerdeführer sohin mangels prozeßordnungsgemäßer Antragstellung nicht nur nicht legitimiert, der Einwand geht auch ins Leere, weil die beantragten Beweise ohnedies aufgenommen worden sind.
Von der Einvernahme des Untersuchungsrichters als Zeuge wurde mit Recht Abstand genommen, weil aufklärungsbedürftige Mängel bei der Protokollierung der Aussage des Andreas R***** im Vorverfahren nicht erkennbar sind. Mit den im wesentlichen auf die Verwendung der Worte "Stoß" oder "Schlag" beschränkten Abweichungen der Aussagen des R***** beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung hat sich der Schöffensenat ausführlich auseinandergesetzt (US 10). Indem der Beschwerdeführer daran anknüpfend die Schilderung des Zeugen über die Art seines Absturzes über die Böschung in Zweifel zu ziehen und damit die Relevanz des Beweisantrages nachträglich zu begründen sucht, gleitet er in eine im gegebenen Rahmen unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung ab.
Als Beweisthema der weiters beantragten Gegenüberstellung der Zeugen Andreas R***** und Helga J***** wurde die gemeinsame Anwesenheit des Angeklagten und des Zeugen R***** im Lokal "Zur goldenen Kugel" am Vorfallstag angegeben (S 245). Diese Tatsache hat aber das Erstgericht im Urteil ohnedies festgestellt (US 4).
Auch durch die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Einvernahme der am Tattag von 7.00 bis 9.00 Uhr im Bahnhofsrestaurant Linz diensthabenden Kellnerin (S 197, 245) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, liegt doch ein Alkoholisierungsgutachten vor (ON 44), das ohnedies von jenen Trinkmengen ausgeht (S 295), die unter Beweis gestellt werden sollten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist daher in allen Punkten unbegründet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist daher in allen Punkten unbegründet.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit gewissen Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Andreas R***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, insbesondere was die Art der Gewaltanwendung ("Stoß" oder "Schlag") und die näheren Umstände der Geldwegnahme betrifft, ferner mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten und dem Umstand, daß bei ihm Banknoten mit zum Teil anderen als vom Zeugen R***** angegebenen Nennwerten sichergestellt worden sind, ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt (US 8 bis 10). Von einer unvollständigen oder offenbar unzureichenden (Schein-)Begründung kann keine Rede sein, vielmehr ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen abermals nur als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu beurteilen, wobei hinzugefügt sei, daß diese Einwände auch nicht geeignet sind, gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) zu erwecken.Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider haben sich die Tatrichter mit gewissen Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Andreas R***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, insbesondere was die Art der Gewaltanwendung ("Stoß" oder "Schlag") und die näheren Umstände der Geldwegnahme betrifft, ferner mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten und dem Umstand, daß bei ihm Banknoten mit zum Teil anderen als vom Zeugen R***** angegebenen Nennwerten sichergestellt worden sind, ausführlich genug (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auseinandergesetzt (US 8 bis 10). Von einer unvollständigen oder offenbar unzureichenden (Schein-)Begründung kann keine Rede sein, vielmehr ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen abermals nur als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu beurteilen, wobei hinzugefügt sei, daß diese Einwände auch nicht geeignet sind, gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) zu erwecken.
Insoweit der Beschwerdeführer aber behauptet, von einer Bedrohung mit dem Niedertreten habe der Zeuge Andreas R***** erst über eine entsprechende "Suggestivfrage" des Staatsanwaltes gesprochen (vgl aber schon S 7, 17, 21/22), der Zeuge sei auch wegen überhöhter Schadenersatzansprüche unglaubwürdig, verläßt er erneut den Rahmen zulässiger Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren.Insoweit der Beschwerdeführer aber behauptet, von einer Bedrohung mit dem Niedertreten habe der Zeuge Andreas R***** erst über eine entsprechende "Suggestivfrage" des Staatsanwaltes gesprochen vergleiche aber schon S 7, 17, 21/22), der Zeuge sei auch wegen überhöhter Schadenersatzansprüche unglaubwürdig, verläßt er erneut den Rahmen zulässiger Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren.
Somit erweist sich auch die Mängelrüge (Z 5) insgesamt als nicht zielführend.Somit erweist sich auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) insgesamt als nicht zielführend.
Die Rechtseinrede schließlich verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10). Inwiefern nämlich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) zur Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls nicht ausreichen sollten, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden.Die Rechtseinrede schließlich verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,). Inwiefern nämlich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) zur Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls nicht ausreichen sollten, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden.
Die Behauptung, der Angeklagte hätte zum Zeitpunkt der Anwendung von Gewalt und Drohung die Beute bereits in Sicherheit gebracht gehabt, weshalb die angenommene Deliktsqualifikation nicht mehr in Betracht käme, widerspricht den Urteilsfeststellungen (US 4/5), wonach es dem Angeklagten eben erst nach Einsatz der erwähnten Begehungsmittel gelungen ist, sich mitsamt der Beute den Versuchen des Tatopfers, sein Eigentum zurückzuerlangen, endgültig zu entziehen.
Warum aber der für das Wegwerfen der Brieftasche angenommene Beweggrund des Angeklagten, sich eines belastenden Beweismittels zu entledigen (US 6), seine zusätzliche Bestrafung wegen § 135 StGB verbiete, wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung entzieht.Warum aber der für das Wegwerfen der Brieftasche angenommene Beweggrund des Angeklagten, sich eines belastenden Beweismittels zu entledigen (US 6), seine zusätzliche Bestrafung wegen Paragraph 135, StGB verbiete, wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung entzieht.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.