Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 167/07a×

Entscheidung 14 Os 167/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os167/07a

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abd Alkarim M***** wegen Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 20. September 2007, GZ 27 Hv 176/07d-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abd Alkarim M***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins.a, b) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (2.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Innsbruck

1. am 2. Juli 2007 mit Gewalt gegen eine Person Unbekannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

a) einer etwa 50jährigen Frau eine Umhängetasche samt Inhalt durch Entreißen;

b) einem unbekannten Mann einen Pilotenkoffer durch Versetzen eines Stoßes und den Versuch, den Koffer wegzureißen;

2. am 7. Mai 2007 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad unerhobenen, 3.000 EUR nicht übersteigenden Werts einem Unbekannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, (inhaltlich teils Ziffer 10,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Rechtsmittelwerber unter der Ziffer 5, mangelnde Feststellungen zur „Heftigkeit des Reißens" am Pilotenkoffer des Mannes und eine diesbezügliche mangelnde Begründung kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Aussagen des die Tat aus kurzer Distanz beobachtenden außer Dienst befindlichen Polizisten P***** folgten, denen zufolge der Angeklagte dem jungen Mann nach einem Stoß auf dessen rechte Brust bzw Schulter den Pilotenkoffer entreißen wollte und in insgesamt drei Anläufen versuchte, sich den Koffer zuzueignen (US 8).

Die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich auf den Mann zubewegt, ihm einen Stoß gegen die rechte Schulter gegeben und gleich darauf versucht, ihm den Koffer zu entreißen, was er nochmals wiederholte, als dieser ihn nicht losließ (US 5), sind keineswegs undeutlich und bieten keine Anhaltspunkte für die Spekulation, der Angeklagte habe bloß einen Überraschungsmoment ausnützen wollen. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Dass sich die beiden - unbekannten - Opfer trotz Aufrufen in der Tagespresse nicht gemeldet hatten, haben die Tatrichter in ihre Erwägungen miteinbezogen und dies etwa mit mangelnder Zivilcourage oder Furcht vor Repressalien erklärt (US 9). Die hinsichtlich des Faktums 1.a eine Tatbeurteilung in Richtung Diebstahls reklamierende Rüge (inhaltlich Ziffer 10,) legt nicht dar, warum für die Erfüllung des Gewaltbegriffs ein mehrfaches Reißen an der wegzunehmenden Tasche erforderlich sein solle und übergeht zudem die Urteilskonstatierungen, dass das Tatopfer aufgrund der Heftigkeit des Reißens einen Ausfallschritt machen musste, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (US 5). Die Tendenz des Angeklagten, der Frau ihre Umhängetasche samt Inhalt wegzunehmen, haben die Tatrichter aber sogar mit „Absicht" festgestellt (gleichfalls US 5). Vom Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte zu Faktum 2. das Fahrrad in der Absicht an sich brachte, sich um dessen Wert zu bereichern (US 5 f) entfernt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung strafloser Inbetriebnahme des Fahrrades.

Dass der Angeklagte jenes behalten und nicht nur für kurze Zeit benutzen wollte, hat das Schöffengericht mit Blick auf die diesbezüglich widersprüchliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Übrigen ausführlich begründet (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86436 14Os167.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00167.07A.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20080115_OGH0002_0140OS00167_07A0000_000