Indem der Rechtsmittelwerber unter der Z 5 mangelnde Feststellungen zur „Heftigkeit des Reißens" am Pilotenkoffer des Mannes und eine diesbezügliche mangelnde Begründung kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Aussagen des die Tat aus kurzer Distanz beobachtenden außer Dienst befindlichen Polizisten P***** folgten, denen zufolge der Angeklagte dem jungen Mann nach einem Stoß auf dessen rechte Brust bzw Schulter den Pilotenkoffer entreißen wollte und in insgesamt drei Anläufen versuchte, sich den Koffer zuzueignen (US 8).Indem der Rechtsmittelwerber unter der Ziffer 5, mangelnde Feststellungen zur „Heftigkeit des Reißens" am Pilotenkoffer des Mannes und eine diesbezügliche mangelnde Begründung kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Aussagen des die Tat aus kurzer Distanz beobachtenden außer Dienst befindlichen Polizisten P***** folgten, denen zufolge der Angeklagte dem jungen Mann nach einem Stoß auf dessen rechte Brust bzw Schulter den Pilotenkoffer entreißen wollte und in insgesamt drei Anläufen versuchte, sich den Koffer zuzueignen (US 8).
Die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich auf den Mann zubewegt, ihm einen Stoß gegen die rechte Schulter gegeben und gleich darauf versucht, ihm den Koffer zu entreißen, was er nochmals wiederholte, als dieser ihn nicht losließ (US 5), sind keineswegs undeutlich und bieten keine Anhaltspunkte für die Spekulation, der Angeklagte habe bloß einen Überraschungsmoment ausnützen wollen. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Dass sich die beiden - unbekannten - Opfer trotz Aufrufen in der Tagespresse nicht gemeldet hatten, haben die Tatrichter in ihre Erwägungen miteinbezogen und dies etwa mit mangelnder Zivilcourage oder Furcht vor Repressalien erklärt (US 9). Die hinsichtlich des Faktums 1.a eine Tatbeurteilung in Richtung Diebstahls reklamierende Rüge (inhaltlich Z 10) legt nicht dar, warum für die Erfüllung des Gewaltbegriffs ein mehrfaches Reißen an der wegzunehmenden Tasche erforderlich sein solle und übergeht zudem die Urteilskonstatierungen, dass das Tatopfer aufgrund der Heftigkeit des Reißens einen Ausfallschritt machen musste, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (US 5). Die Tendenz des Angeklagten, der Frau ihre Umhängetasche samt Inhalt wegzunehmen, haben die Tatrichter aber sogar mit „Absicht" festgestellt (gleichfalls US 5). Vom Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte zu Faktum 2. das Fahrrad in der Absicht an sich brachte, sich um dessen Wert zu bereichern (US 5 f) entfernt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung strafloser Inbetriebnahme des Fahrrades.Die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich auf den Mann zubewegt, ihm einen Stoß gegen die rechte Schulter gegeben und gleich darauf versucht, ihm den Koffer zu entreißen, was er nochmals wiederholte, als dieser ihn nicht losließ (US 5), sind keineswegs undeutlich und bieten keine Anhaltspunkte für die Spekulation, der Angeklagte habe bloß einen Überraschungsmoment ausnützen wollen. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Dass sich die beiden - unbekannten - Opfer trotz Aufrufen in der Tagespresse nicht gemeldet hatten, haben die Tatrichter in ihre Erwägungen miteinbezogen und dies etwa mit mangelnder Zivilcourage oder Furcht vor Repressalien erklärt (US 9). Die hinsichtlich des Faktums 1.a eine Tatbeurteilung in Richtung Diebstahls reklamierende Rüge (inhaltlich Ziffer 10,) legt nicht dar, warum für die Erfüllung des Gewaltbegriffs ein mehrfaches Reißen an der wegzunehmenden Tasche erforderlich sein solle und übergeht zudem die Urteilskonstatierungen, dass das Tatopfer aufgrund der Heftigkeit des Reißens einen Ausfallschritt machen musste, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (US 5). Die Tendenz des Angeklagten, der Frau ihre Umhängetasche samt Inhalt wegzunehmen, haben die Tatrichter aber sogar mit „Absicht" festgestellt (gleichfalls US 5). Vom Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte zu Faktum 2. das Fahrrad in der Absicht an sich brachte, sich um dessen Wert zu bereichern (US 5 f) entfernt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung strafloser Inbetriebnahme des Fahrrades.
Dass der Angeklagte jenes behalten und nicht nur für kurze Zeit benutzen wollte, hat das Schöffengericht mit Blick auf die diesbezüglich widersprüchliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Übrigen ausführlich begründet (US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.