Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5, 8, 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung eines in der Hauptverhandlung am 4.August 1988 gestellten Beweisantrages durch den Schwurgerichtshof (S 259 ff). Dieser Antrag wurde jedoch in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 13.September 1988 nicht erneuert, sodaß er nicht zum Gegenstand einer Rüge des erst aufgrund dieser Hauptverhandlung ergangenen Urteils gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 30, 31 zu § 281 Z 4). Verfehlt ist es auch, wenn der Beschwerdeführer sowohl in der Rüge der Rechtsbelehrung (Z 8) als auch in der Subsumtionsrüge (Z 12) die Ansicht vertritt, die Qualifikationen des § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB könnten nicht eintätig zusammentreffen, weil für gewerbsmäßige Begehung die Fortsetzung der Tätigkeit durch längere Zeit typisch sei. Während nämlich die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung des Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Nur durch die kumulative Anwendung beider Qualifikationen wird daher der volle Unrechtsgehalt der Tat ausgeschöpft (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 16; Zipf in WK, Rz 14; Kienapfel, BT II2, RN 11, jeweils zu § 145); auch aus Foregger-Serini, StGB4, Anm. II zu § 145 StGB kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine andere Rechtsmeinung nicht abgeleitet werden.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 10, a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung eines in der Hauptverhandlung am 4.August 1988 gestellten Beweisantrages durch den Schwurgerichtshof (S 259 ff). Dieser Antrag wurde jedoch in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 13.September 1988 nicht erneuert, sodaß er nicht zum Gegenstand einer Rüge des erst aufgrund dieser Hauptverhandlung ergangenen Urteils gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 30, 31 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Verfehlt ist es auch, wenn der Beschwerdeführer sowohl in der Rüge der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) als auch in der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) die Ansicht vertritt, die Qualifikationen des Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB könnten nicht eintätig zusammentreffen, weil für gewerbsmäßige Begehung die Fortsetzung der Tätigkeit durch längere Zeit typisch sei. Während nämlich die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung des Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ebenso wie in den Fällen der Absatz eins und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Nur durch die kumulative Anwendung beider Qualifikationen wird daher der volle Unrechtsgehalt der Tat ausgeschöpft (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 16; Zipf in WK, Rz 14; Kienapfel, BT II2, RN 11, jeweils zu Paragraph 145,); auch aus Foregger-Serini, StGB4, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 145, StGB kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine andere Rechtsmeinung nicht abgeleitet werden.
Gestützt auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO versucht der Beschwerdeführer schließlich Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, indem er angebliche Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Herbert H*** nennt und auf dessen psychische Störungen verweist. Im Hinblick auf das durch seine Befragung in der Hauptverhandlung (S 345 f) ergänzte Gutachten (ON 73) des psychiatrischen Sachverständigen über die Persönlichkeit des Herbert H*** und seine besondere seelische Struktur ergeben sich jedoch gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen - bei Bedachtnahme auf § 258 Abs 2 StPO - keine erheblichen Bedenken.Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO versucht der Beschwerdeführer schließlich Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, indem er angebliche Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Herbert H*** nennt und auf dessen psychische Störungen verweist. Im Hinblick auf das durch seine Befragung in der Hauptverhandlung (S 345 f) ergänzte Gutachten (ON 73) des psychiatrischen Sachverständigen über die Persönlichkeit des Herbert H*** und seine besondere seelische Struktur ergeben sich jedoch gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen - bei Bedachtnahme auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - keine erheblichen Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie den Umstand, daß sich die Erpressungen gegen eine in psychischer Hinsicht erheblich gestörte Person gerichtet hatte. Als mildernd zog es lediglich das Geständnis wegen des Vergehens nach § 210 StGB in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 145 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie den Umstand, daß sich die Erpressungen gegen eine in psychischer Hinsicht erheblich gestörte Person gerichtet hatte. Als mildernd zog es lediglich das Geständnis wegen des Vergehens nach Paragraph 210, StGB in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 145, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Nachsicht eines Teiles derselben anstrebt, ist nicht begründet.
Die Behauptung, der Angeklagte habe Herbert H*** nur selten bedroht und es sei "jedenfalls" nicht wöchentlich zu einer Geldübergabe gekommen, übergeht die konträren, im Wahrspruch getroffenen Feststellungen. Auch daß der Berufungswerber nur eine gravierende Freiheitsstrafe erlitten habe, läßt sich mit den Akten nicht in Einklang bringen; wurde er doch schon vor der von ihm im Rechtsmittel zitierten Abstrafung im Jahre 1980 im Dezember 1978 (unter anderem wegen Diebstahls) zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hält man hinzu, daß dem Angeklagten durch die zweifache Qualifikation seines Verhaltens in Richtung schwerer Erpressung nach § 145 Abs 2 StGB ein zusätzlicher Erschwerungsgrund in Gestalt verstärkter Tatbestandsmäßigkeit anzulasten ist, dann erweist sich bei dem anzuwendenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht. Da angesichts des Vorlebens des Angeklagten von einer qualifiziert günstigen Verhaltensprognose im Sinne des § 43 a Abs 4 StGB nicht gesprochen werden kann, kam auch eine teilbedingte Nachsicht der verhängten Strafe nicht in Betracht.Die Behauptung, der Angeklagte habe Herbert H*** nur selten bedroht und es sei "jedenfalls" nicht wöchentlich zu einer Geldübergabe gekommen, übergeht die konträren, im Wahrspruch getroffenen Feststellungen. Auch daß der Berufungswerber nur eine gravierende Freiheitsstrafe erlitten habe, läßt sich mit den Akten nicht in Einklang bringen; wurde er doch schon vor der von ihm im Rechtsmittel zitierten Abstrafung im Jahre 1980 im Dezember 1978 (unter anderem wegen Diebstahls) zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hält man hinzu, daß dem Angeklagten durch die zweifache Qualifikation seines Verhaltens in Richtung schwerer Erpressung nach Paragraph 145, Absatz 2, StGB ein zusätzlicher Erschwerungsgrund in Gestalt verstärkter Tatbestandsmäßigkeit anzulasten ist, dann erweist sich bei dem anzuwendenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht. Da angesichts des Vorlebens des Angeklagten von einer qualifiziert günstigen Verhaltensprognose im Sinne des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB nicht gesprochen werden kann, kam auch eine teilbedingte Nachsicht der verhängten Strafe nicht in Betracht.
Es mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.