Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Als im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, wonach es sich bei dem bei ihm sichergestellten Herrenfahrrad um jenes des Roman K***** handelte. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen K*****, der das Fahrrad auf Grund (dreier) charakteristischer Merkmale sogleich wiedererkannt hatte, zur Überzeugung gelangten, daß es sich dabei um ein und dasselbe Fahrrad handelte (US 3, 4, 8 f iVm S 7, 9, 21, 71) - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht aufgezeigt. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), in deren Rahmen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, wobei die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen keineswegs die einzig möglichen sein müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 21, 22, 26 ff zu § 258 und ENr. 148 ff zu § 281 Z 5).Als im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, wonach es sich bei dem bei ihm sichergestellten Herrenfahrrad um jenes des Roman K***** handelte. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen K*****, der das Fahrrad auf Grund (dreier) charakteristischer Merkmale sogleich wiedererkannt hatte, zur Überzeugung gelangten, daß es sich dabei um ein und dasselbe Fahrrad handelte (US 3, 4, 8 f in Verbindung mit S 7, 9, 21, 71) - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO werden damit nicht aufgezeigt. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), in deren Rahmen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, wobei die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen keineswegs die einzig möglichen sein müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 21, 22, 26 ff zu Paragraph 258 und ENr. 148 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Entgegen dem eine widersprüchliche Begründung behauptenden Beschwerdevorbringen können die Urteilsausführungen über die vom Angeklagten an dem in Rede stehenden Fahrrad vorgenommenen Veränderungen - wie das Montieren einer Lichtanlage, eines Seitenständers und von Packtaschen - und die Urteilsfeststellung, wonach der Zeuge K***** sein Fahrrad wiedererkannt hat, sehr wohl nebeneinander bestehen. Hat doch das Schöffengericht dabei nur seiner Verpflichtung entsprochen, die in der Hauptverhandlung auch insoweit aufgenommenen Beweise im Urteil einer Erörterung zu unterziehen; in Wahrheit wird bloß abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, indem darzutun versucht wird, daß auch eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung der Tatfrage möglich gewesen wäre.
Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpfen sich im nochmaligen Hinweis auf die vom Angeklagten vorgenommenen Veränderungen am Fahrrad, woraus die Unmöglichkeit einer Identifizierung durch den Zeugen K***** abgeleitet wird; sie sind jedoch nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpfen sich im nochmaligen Hinweis auf die vom Angeklagten vorgenommenen Veränderungen am Fahrrad, woraus die Unmöglichkeit einer Identifizierung durch den Zeugen K***** abgeleitet wird; sie sind jedoch nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).