Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf S***** gegen dieses Urteil, gestützt auf die Gründe der Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO, und jene des Angeklagten Mehrez ***** G***** waren Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 StPO) bei allen vier Angeklagten; erstere war im übrigen, die zweite zur Gänze zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf S***** gegen dieses Urteil, gestützt auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, und jene des Angeklagten Mehrez ***** G***** waren Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen (Paragraph 290, StPO) bei allen vier Angeklagten; erstere war im übrigen, die zweite zur Gänze zurückzuweisen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** steht die persönliche Zurückziehung ihrer Anmeldung (ON 83) nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung (11. Juni 1998) offenkundig (vgl die ärztlichen Atteste in ON 88, insbesondere S 285/III) keine Prozeßfähigkeit vorlag (Mayerhofer StPO4 § 285a E 4 und 8a).Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** steht die persönliche Zurückziehung ihrer Anmeldung (ON 83) nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung (11. Juni 1998) offenkundig vergleiche die ärztlichen Atteste in ON 88, insbesondere S 285/III) keine Prozeßfähigkeit vorlag (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 4 und 8a).
Zum kassatorischen Entscheidungsteil (§§ 285e, 290 Abs 1 StPO).Zum kassatorischen Entscheidungsteil (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, StPO).
Nach § 28 Abs 3 erster Satz SMG (iVm § 70 StGB) ist zu bestrafen, wer die im Abs 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig begeht, wem es also darauf ankommt (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch das wiederkehrende Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer (jeweils) großen Menge Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl demgegenüber § 27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG; 13 Os 8/98). Zur gewerbsmäßigen Begehung in bezug auf eine jeweils große Menge enthält aber das Urteil keine ausreichenden Feststellungen:Nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG in Verbindung mit Paragraph 70, StGB) ist zu bestrafen, wer die im Absatz 2, bezeichnete Tat gewerbsmäßig begeht, wem es also darauf ankommt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch das wiederkehrende Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer (jeweils) großen Menge Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche demgegenüber Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG; 13 Os 8/98). Zur gewerbsmäßigen Begehung in bezug auf eine jeweils große Menge enthält aber das Urteil keine ausreichenden Feststellungen:
Bei den Angeklagten K*****, D***** und G***** ging das Erstgericht stets von einer Vielzahl von Angriffen aus, die zum Inverkehrsetzen der in den Schuldsprüchen angeführten (insgesamt großen) Suchtgiftmengen führten (vgl US 16 ff). Aber auch zum Inverkehrsetzen der vom Angeklagten Rudolf S***** zu vertretenden Suchtgiftmengen (AA/a/A/II/1 und 2) ist eine Feststellung des Erstgerichtes, wonach dieser Angeklagte in der von § 28 Abs 3 erster Satz SMG verlangten Absicht handelte, dem Urteil nicht zu entnehmen; vielmehr hält das Schöffengericht zu den Suchtgiftgeschäften dieses Angeklagten sogar fest, daß er wiederholt und in einer Vielzahl von Angriffen Cannabisharz in (urteilsmäßig nicht näher quantifizierten) Teilmengen mit einem von ihm gewollten Additionseffekt in Verkehr setzte, um sich durch die Tatwiederholung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 19).Bei den Angeklagten K*****, D***** und G***** ging das Erstgericht stets von einer Vielzahl von Angriffen aus, die zum Inverkehrsetzen der in den Schuldsprüchen angeführten (insgesamt großen) Suchtgiftmengen führten vergleiche US 16 ff). Aber auch zum Inverkehrsetzen der vom Angeklagten Rudolf S***** zu vertretenden Suchtgiftmengen (AA/a/A/II/1 und 2) ist eine Feststellung des Erstgerichtes, wonach dieser Angeklagte in der von Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG verlangten Absicht handelte, dem Urteil nicht zu entnehmen; vielmehr hält das Schöffengericht zu den Suchtgiftgeschäften dieses Angeklagten sogar fest, daß er wiederholt und in einer Vielzahl von Angriffen Cannabisharz in (urteilsmäßig nicht näher quantifizierten) Teilmengen mit einem von ihm gewollten Additionseffekt in Verkehr setzte, um sich durch die Tatwiederholung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 19).
Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für eine Subsumtion des Verhaltens der vier Angeklagten unter § 28 Abs 3 erster Satz SMG. Angesichts der dadurch bewirkten, von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 StPO) materiellen Nichtigkeit war das angefochtene Urteil in der dahingehenden rechtlichen Beurteilung der von den Schuldsprüchen AA/a/A/II, AA/a/B/II, AA/c/A und AA/c/B erfaßten Taten der vier Angeklagten aufzuheben. Eine Erörterung des vom Angeklagten S***** (nominell) unter den Z 5 und 10 diesbezüglich erhobenen Vorbringens erweist sich damit als obsolet.Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für eine Subsumtion des Verhaltens der vier Angeklagten unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG. Angesichts der dadurch bewirkten, von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, StPO) materiellen Nichtigkeit war das angefochtene Urteil in der dahingehenden rechtlichen Beurteilung der von den Schuldsprüchen AA/a/A/II, AA/a/B/II, AA/c/A und AA/c/B erfaßten Taten der vier Angeklagten aufzuheben. Eine Erörterung des vom Angeklagten S***** (nominell) unter den Ziffer 5 und 10 diesbezüglich erhobenen Vorbringens erweist sich damit als obsolet.
Im zweiten Rechtsgang wird sich das Erstgericht - falls ein gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen von jeweils großen Mengen durch den Angeklagten S***** festgestellt werden sollte - auch damit auseinandersetzen müssen, ob er die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel hiefür zu verschaffen (§ 28 Abs 3 zweiter Satz SMG). Dabei wird das erkennende Gericht zu beachten haben, daß dem Täter die Privilegierung des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG auch insoweit zugute kommt, als er - wenn auch nicht hauptsächlich - mit den Suchtgifttransaktionen neben der Finanzierung der eigenen Suchtbefriedigung darüber hinaus Mittel etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu gewinnen sucht (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 27 Anm VIII 2).Im zweiten Rechtsgang wird sich das Erstgericht - falls ein gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen von jeweils großen Mengen durch den Angeklagten S***** festgestellt werden sollte - auch damit auseinandersetzen müssen, ob er die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel hiefür zu verschaffen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG). Dabei wird das erkennende Gericht zu beachten haben, daß dem Täter die Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG auch insoweit zugute kommt, als er - wenn auch nicht hauptsächlich - mit den Suchtgifttransaktionen neben der Finanzierung der eigenen Suchtbefriedigung darüber hinaus Mittel etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu gewinnen sucht (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 27, Anmerkung römisch acht 2).
Das Schöffengericht legte dem Angeklagten Walter K***** zur Last, im Zeitraum Oktober 1997 bis 19. November 1997 einerseits in vier Fahrten 6,2 kg Cannabisharz von Salzburg nach Linz transportiert und in einer Teilmenge von 4.860 Gramm für Rudolf S***** aufbewahrt zu haben (AA/a/B/II/5, US 5, 18) und andererseits aus der zuletzt genannten Menge 2,2 bis 2,7 kg Cannabisharz von Rudolf S***** angekauft und selbst an andere Personen weiterverkauft zu haben (A/a/B/II/6, US 5, 18).
Die inkriminierte Beitragstäterschaft des Walter K***** zum Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Rudolf S***** tritt im Umfang des von ihm erworbenen und selbst in Verkehr gesetzten Cannabisharzes, also hinsichtlich der die nämliche Teilmenge betreffenden unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten im Sinne stillschweigender Subsidiarität zurück (vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 68; Foregger/Kodek StPO6 § 28 Anm V 4).Die inkriminierte Beitragstäterschaft des Walter K***** zum Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Rudolf S***** tritt im Umfang des von ihm erworbenen und selbst in Verkehr gesetzten Cannabisharzes, also hinsichtlich der die nämliche Teilmenge betreffenden unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten im Sinne stillschweigender Subsidiarität zurück vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 68; Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 28, Anmerkung römisch fünf 4).
Demzufolge ist dem Angeklagten K***** die Beitragstäterschaft (AA/A/B/II/5) lediglich im Umfang des Transports und der Aufbewahrung von um das von der unmittelbaren Täterschaft (AA/A/B/II/6) betroffene Cannabis verringerten Mengen anzulasten. Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung wirkt sich zum Nachteil des Walter K***** aus und war ebenfalls von Amts wegen aufzugreifen.
Zum verbleibenden Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf S*****:
Mit dem eine unzureichende Begründung relevierenden Vorbringen (Z 5), wonach das laut Schuldspruch AA/a/A/II nicht sichergestellte und daher auch nicht analysierte Suchtgift von schlechterer Qualität gewesen sein könnte, als das vom Erstgericht mit einem THC-Gehalt von 7 % festgestellte, versucht der Beschwerdeführer in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die denkmögliche, dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend gedrängte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, welche die angenommene Qualität der bereits weitergegebenen Haschischprodukte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nur auf einen Vergleich mit der Qualität des beschlagnahmten Suchtgifts stützten, sondern darüberhinaus auch auf die Aussagen des als Konsumenten erfahrenen Angeklagten K***** zur Suchtgiftqualität abstellten (US 25 iVm US 23).Mit dem eine unzureichende Begründung relevierenden Vorbringen (Ziffer 5,), wonach das laut Schuldspruch AA/a/A/II nicht sichergestellte und daher auch nicht analysierte Suchtgift von schlechterer Qualität gewesen sein könnte, als das vom Erstgericht mit einem THC-Gehalt von 7 % festgestellte, versucht der Beschwerdeführer in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die denkmögliche, dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend gedrängte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, welche die angenommene Qualität der bereits weitergegebenen Haschischprodukte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nur auf einen Vergleich mit der Qualität des beschlagnahmten Suchtgifts stützten, sondern darüberhinaus auch auf die Aussagen des als Konsumenten erfahrenen Angeklagten K***** zur Suchtgiftqualität abstellten (US 25 in Verbindung mit US 23).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer lediglich die bereits zur Mängelrüge dargestellten Einwände gegen den vom Erstgericht angenommenen Reinheitsgrad des vom Schuldspruch AA/a/A/II umfaßten Haschisch, indem er darauf verweist, daß im Handel "EU-Haschisch" auch von weitaus geringerer Qualität als vom Erstgericht angenommen erhältlich ist. Mit dieser bloß hypothetischen Schlußfolgerung vermag er allerdings keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt der Beschwerdeführer lediglich die bereits zur Mängelrüge dargestellten Einwände gegen den vom Erstgericht angenommenen Reinheitsgrad des vom Schuldspruch AA/a/A/II umfaßten Haschisch, indem er darauf verweist, daß im Handel "EU-Haschisch" auch von weitaus geringerer Qualität als vom Erstgericht angenommen erhältlich ist. Mit dieser bloß hypothetischen Schlußfolgerung vermag er allerdings keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
In der Strafbemessungsrüge (Z 11) reklamiert der Beschwerdeführer zusätzliche Milderungsumstände, die das Schöffengericht unberücksichtigt gelassen habe. Des weiteren verweist er auf ein erst nach der Urteilsfällung erster Instanz erstelltes ärztliches Gutachten, wonach er an einem manisch depressiven Krankheitssyndrom leide und seine Tat als Ausfluß dieser Erkrankung anzusehen wäre. Mit diesem Vorbringen führt der Beschwerdeführer inhaltlich lediglich eine Berufung aus.In der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) reklamiert der Beschwerdeführer zusätzliche Milderungsumstände, die das Schöffengericht unberücksichtigt gelassen habe. Des weiteren verweist er auf ein erst nach der Urteilsfällung erster Instanz erstelltes ärztliches Gutachten, wonach er an einem manisch depressiven Krankheitssyndrom leide und seine Tat als Ausfluß dieser Erkrankung anzusehen wäre. Mit diesem Vorbringen führt der Beschwerdeführer inhaltlich lediglich eine Berufung aus.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mehrez ***** G*****:
In der undifferenziert als Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Rechtsmittelwerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates, indem er seine bisherige Unbescholtenheit, die fehlende Ausforschung von Konsumenten, die vom Angeklagten G***** mit Haschisch versorgt wurden, die von ihm behauptete feindselige Einstellung des ihn belastenden Walter K***** sowie die unterschiedlichen Angaben dieses Angeklagten bezüglich der dem Beschwerdeführer übergebenen Haschischmengen und der Tatzeiten hervorhebt und daraus den beweiswürdigenden und diese Umstände sehr wohl berücksichtigenden Erwägungen der Tatrichter (US 34 bis 36) zuwider für ihn günstigere Schlußfolgerungen zieht.In der undifferenziert als Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Rechtsmittelwerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates, indem er seine bisherige Unbescholtenheit, die fehlende Ausforschung von Konsumenten, die vom Angeklagten G***** mit Haschisch versorgt wurden, die von ihm behauptete feindselige Einstellung des ihn belastenden Walter K***** sowie die unterschiedlichen Angaben dieses Angeklagten bezüglich der dem Beschwerdeführer übergebenen Haschischmengen und der Tatzeiten hervorhebt und daraus den beweiswürdigenden und diese Umstände sehr wohl berücksichtigenden Erwägungen der Tatrichter (US 34 bis 36) zuwider für ihn günstigere Schlußfolgerungen zieht.
Der Einwand einer unzureichenden Begründung für die vom Schöffengericht angenommene eigene Verkaufstätigkeit übergeht die vor der Polizei protokollierten und von den Tatrichtern gewürdigten (US 20 iVm US 34 f) detaillierten Angaben des Angeklagten K***** zur (mehrfachen) Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers (S 111/II).Der Einwand einer unzureichenden Begründung für die vom Schöffengericht angenommene eigene Verkaufstätigkeit übergeht die vor der Polizei protokollierten und von den Tatrichtern gewürdigten (US 20 in Verbindung mit US 34 f) detaillierten Angaben des Angeklagten K***** zur (mehrfachen) Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers (S 111/II).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die unterschiedlichen Angaben des Walter K***** zur Qualität des Suchtgiftes betont und daraus folgert, daß das von ihm vertriebene Haschisch von schlechterer Qualität sei, als sie das Erstgericht angenommen habe, läßt er die bereits zu den gleichen Beschwerdeeinwänden des Angeklagten Rudolf S***** dargestellten und auch begründeten Erwägungen des Erstgerichtes (US 22 ff, insbesondere US 25) außer acht und versucht abermals prozeßordnungswidrig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter anzukämpfen. Darüber ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Soweit der Beschwerdeführer schließlich die unterschiedlichen Angaben des Walter K***** zur Qualität des Suchtgiftes betont und daraus folgert, daß das von ihm vertriebene Haschisch von schlechterer Qualität sei, als sie das Erstgericht angenommen habe, läßt er die bereits zu den gleichen Beschwerdeeinwänden des Angeklagten Rudolf S***** dargestellten und auch begründeten Erwägungen des Erstgerichtes (US 22 ff, insbesondere US 25) außer acht und versucht abermals prozeßordnungswidrig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter anzukämpfen. Darüber ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Da einerseits die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im angeführten Umfang nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und sich andererseits die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen teils als offenbar unbegründet erweisen, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, war über diese Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (§§ 285d Abs 1, 285e StPO).Da einerseits die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im angeführten Umfang nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und sich andererseits die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen teils als offenbar unbegründet erweisen, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, war über diese Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 e, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Rudolf S***** und Mehrez ***** G*****, mit seiner Beschwerde der Angeklagte Tamir ***** D***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.