Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer aus den erhobenen Beweisen andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter. Insbesondere will er gestützt auf eine abweichende Interpretation der Expertise des Sachverständigen Dkfm. H***** die Feststellung ableiten, die Leistung der Firma I***** KEG sei nicht mängelfrei gewesen und der dafür verrechnete Betrag daher nicht fällig.In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer aus den erhobenen Beweisen andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter. Insbesondere will er gestützt auf eine abweichende Interpretation der Expertise des Sachverständigen Dkfm. H***** die Feststellung ableiten, die Leistung der Firma I***** KEG sei nicht mängelfrei gewesen und der dafür verrechnete Betrag daher nicht fällig.
Damit macht er aber keinen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, sondern ficht nur nach Art einer Schuldberufung, daher in einer unzulässigen Form, die Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne darzulegen, dass die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen. Da der behauptete Fehler im Druck nach den mängelfreien Feststellungen zu keiner Preisminderung berechtigte, stellt es keinen entscheidenden Umstand dar, ob der Angeklagte diesen gerügt hat oder nicht.Damit macht er aber keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, sondern ficht nur nach Art einer Schuldberufung, daher in einer unzulässigen Form, die Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne darzulegen, dass die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen. Da der behauptete Fehler im Druck nach den mängelfreien Feststellungen zu keiner Preisminderung berechtigte, stellt es keinen entscheidenden Umstand dar, ob der Angeklagte diesen gerügt hat oder nicht.
Die Ausführungen sind auch nicht geeignet, aus den Akten Umstände aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand derartiger Rügen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechtes mit dem festgestellten (objektiven und subjektiven) Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 RN 581).Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand derartiger Rügen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechtes mit dem festgestellten (objektiven und subjektiven) Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, RN 581).
Der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel davon aus, dass die Forderung wegen eines Mangels im Druck noch nicht fällig war und er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dem stehen jedoch die Urteilskonstatierungen gegenüber, wonach die Verminderung der Druckqualität zu keiner Schmälerung des Werbewertes der Anzeige geführt hat, marktübliche Preise verrechnet wurden (US 7) und der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat (US 8).
Da der Rechtsmittelwerber diese Tatsachen nicht seiner Argumentation zugrunde legt, sind die materiell-rechtlichen Rügen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.