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Entscheidung 14 Os 169/03×

Entscheidung 14 Os 169/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os169/03

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Bernd Michael P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2003, GZ 053 Hv 52/02g-60, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Mag. Bernd Michael P***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Mitte bis Ende 2000 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma I***** KEG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Durchführung von Druckereiarbeiten sowie zur Erbringung von Grafikleistungen verleitet, wodurch die genannte Firma um einen Betrag von insgesamt rund 23.454,29 Euro geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer aus den erhobenen Beweisen andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter. Insbesondere will er gestützt auf eine abweichende Interpretation der Expertise des Sachverständigen Dkfm. H***** die Feststellung ableiten, die Leistung der Firma I***** KEG sei nicht mängelfrei gewesen und der dafür verrechnete Betrag daher nicht fällig.

Damit macht er aber keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, sondern ficht nur nach Art einer Schuldberufung, daher in einer unzulässigen Form, die Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne darzulegen, dass die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen. Da der behauptete Fehler im Druck nach den mängelfreien Feststellungen zu keiner Preisminderung berechtigte, stellt es keinen entscheidenden Umstand dar, ob der Angeklagte diesen gerügt hat oder nicht.

Die Ausführungen sind auch nicht geeignet, aus den Akten Umstände aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand derartiger Rügen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechtes mit dem festgestellten (objektiven und subjektiven) Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, RN 581).

Der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel davon aus, dass die Forderung wegen eines Mangels im Druck noch nicht fällig war und er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dem stehen jedoch die Urteilskonstatierungen gegenüber, wonach die Verminderung der Druckqualität zu keiner Schmälerung des Werbewertes der Anzeige geführt hat, marktübliche Preise verrechnet wurden (US 7) und der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat (US 8).

Da der Rechtsmittelwerber diese Tatsachen nicht seiner Argumentation zugrunde legt, sind die materiell-rechtlichen Rügen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72053 14Os169.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00169.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00169_0300000_000

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