Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen-medizinischen Sachbefunds hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte über keine pädophilen Neigungen verfüge und die Tat im vorgeworfenen Sinne nicht begangen habe" (S 241), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises bedurfte es - wie die Tatrichter zutreffend ausführten - schon deshalb nicht, weil die sexuelle Ausrichtung des Angeklagten den angelasteten Übergriff keineswegs ausschließt. Der im Kern bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises zielende Antrag war daher von vornherein ungeeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen-medizinischen Sachbefunds hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte über keine pädophilen Neigungen verfüge und die Tat im vorgeworfenen Sinne nicht begangen habe" (S 241), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Durchführung des beantragten Sachverständigenbeweises bedurfte es - wie die Tatrichter zutreffend ausführten - schon deshalb nicht, weil die sexuelle Ausrichtung des Angeklagten den angelasteten Übergriff keineswegs ausschließt. Der im Kern bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises zielende Antrag war daher von vornherein ungeeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Angeklagte durch spekulative Erwägungen zum Verhalten der Zeugin Branislava M***** nach dem Vorfall in der Schule, zum Informationsfluss in der „archaisch organisierten Familie" des Opfers sowie zur Dauer der Tathandlungen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten zwischen den im Rechtsmittel - unter Vernachlässigung der Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung - angeführten, aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen aus dem Vorverfahren betreffen keine für die Schuld- und Tatfrage entscheidenden Tatsachen, weil die genauen Tatmodalitäten ebenso unerheblich sind wie Zeitpunkt und Ort der Erzählung des Vorfalls durch das Opfer, deren detaillierter Inhalt und die Dauer des Übergriffs, sodass das Gericht, das Widersprüche in den Angaben des Tatopfers logisch und empirisch einwandfrei mit der von der Tat bis zur kontradiktorischen Einvernahme verstrichenen Zeit, der mit einer derartigen Tat verbundenen emotionalen Belastung und einem verständlichen Bestreben, einen solchen Vorfall zu verdrängen, erklärte (US 6 f), nicht zu weiteren beweiswürdigenden Erwägungen verhalten war.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Angeklagte durch spekulative Erwägungen zum Verhalten der Zeugin Branislava M***** nach dem Vorfall in der Schule, zum Informationsfluss in der „archaisch organisierten Familie" des Opfers sowie zur Dauer der Tathandlungen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten zwischen den im Rechtsmittel - unter Vernachlässigung der Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung - angeführten, aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen aus dem Vorverfahren betreffen keine für die Schuld- und Tatfrage entscheidenden Tatsachen, weil die genauen Tatmodalitäten ebenso unerheblich sind wie Zeitpunkt und Ort der Erzählung des Vorfalls durch das Opfer, deren detaillierter Inhalt und die Dauer des Übergriffs, sodass das Gericht, das Widersprüche in den Angaben des Tatopfers logisch und empirisch einwandfrei mit der von der Tat bis zur kontradiktorischen Einvernahme verstrichenen Zeit, der mit einer derartigen Tat verbundenen emotionalen Belastung und einem verständlichen Bestreben, einen solchen Vorfall zu verdrängen, erklärte (US 6 f), nicht zu weiteren beweiswürdigenden Erwägungen verhalten war.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach Feststellungen zur tatsächlichen Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Zeugin Branislava M***** fehlten, ist die ohnedies getroffene Urteilsannahme, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass jene das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (US 5), entgegenzuhalten. Weshalb ein über die konstatierte innere Tatseite hinausgehendes Wissen vom Alter der Zeugin zur Verwirklichung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen erforderlich sein solle, vermag der Angeklagte nicht darzutun (vgl Schick in WK² [2007] § 207 Rz 17).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach Feststellungen zur tatsächlichen Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Zeugin Branislava M***** fehlten, ist die ohnedies getroffene Urteilsannahme, er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass jene das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (US 5), entgegenzuhalten. Weshalb ein über die konstatierte innere Tatseite hinausgehendes Wissen vom Alter der Zeugin zur Verwirklichung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen erforderlich sein solle, vermag der Angeklagte nicht darzutun vergleiche Schick in WK² [2007] Paragraph 207, Rz 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete (ON 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete (ON 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.