Die Verhängung der Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil seit dem Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 184, die Bestimmungen des § 19 FinStrG in ihrem Überschneidungsbereich mit § 13 Abs. 2 SGG infolge materieller Derogation unanwendbar geworden sind (vgl. EvBl. 1987/127 = ÖJZ-LSK 1987/24). Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe für Suchtgift, dessen Einziehung zulässig wäre, das aber tatsächlich nicht eingezogen werden kann, ist folglich nur auf Grund der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGG und unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen statthaft. Ein solcher - im Gegensatz zur Strafe des Wertersatzes nach § 19 FinStrG einer bedingten Nachsicht zugänglicher - Ausspruch hat sogar zu entfallen, wenn durch die Wertersatzstrafe die Wiedereingliederung eines den Mißbrauch eines Suchtgifts ergebenen Verurteilten gefährdet würde (§ 13 Abs. 2, zweiter Satz, in Verbindung mit § 12 Abs. 5, vierter Satz, SGG).Die Verhängung der Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil seit dem Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 184, die Bestimmungen des Paragraph 19, FinStrG in ihrem Überschneidungsbereich mit Paragraph 13, Absatz 2, SGG infolge materieller Derogation unanwendbar geworden sind vergleiche EvBl. 1987/127 = ÖJZ-LSK 1987/24). Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe für Suchtgift, dessen Einziehung zulässig wäre, das aber tatsächlich nicht eingezogen werden kann, ist folglich nur auf Grund der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, SGG und unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen statthaft. Ein solcher - im Gegensatz zur Strafe des Wertersatzes nach Paragraph 19, FinStrG einer bedingten Nachsicht zugänglicher - Ausspruch hat sogar zu entfallen, wenn durch die Wertersatzstrafe die Wiedereingliederung eines den Mißbrauch eines Suchtgifts ergebenen Verurteilten gefährdet würde (Paragraph 13, Absatz 2,, zweiter Satz, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz, SGG).
Demgemäß hat das Erstgericht, indem es über den Angeklagten Otto B*** gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Wertersatzstrafe verhängte, seine Strafbefugnis zu dessen Nachteil überschritten (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO), weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Demgemäß hat das Erstgericht, indem es über den Angeklagten Otto B*** gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG eine Wertersatzstrafe verhängte, seine Strafbefugnis zu dessen Nachteil überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht auch zu prüfen haben, ob bei Anwendung des § 13 Abs. 2 SGG bei dem laut den Urteilsfeststellungen dem Mißbrauch von Suchtgift ergebenen Otto B*** zufolge der in der zitierten Bestimmung enthaltenen Härteklausel von der Verhängung einer Wertersatzstrafe abgesehen bzw. ob diese im Falle ihres Ausspruchs bedingt nachgesehen werden kann.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht auch zu prüfen haben, ob bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, SGG bei dem laut den Urteilsfeststellungen dem Mißbrauch von Suchtgift ergebenen Otto B*** zufolge der in der zitierten Bestimmung enthaltenen Härteklausel von der Verhängung einer Wertersatzstrafe abgesehen bzw. ob diese im Falle ihres Ausspruchs bedingt nachgesehen werden kann.