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Entscheidung 14 Os 169/97×

Entscheidung 14 Os 169/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os169/97

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andrea D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 1997, GZ 5 römisch fünf r 852/96-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Petri, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Unterbleiben der (zusätzlichen) Beurteilung der im Punkt B römisch eins des Urteilssatzes beschriebenen Tat als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch, mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Andrea D***** hat am 28.Oktober 1996 in Wien nachgenannte Personen durch die im Punkt B römisch eins angeführten Tätlichkeiten, welche bei Helmut K***** eine Hautrötung über dem rechten Schienbein, eine kleine Hautabschürfung am linken Handrücken sowie eine Kratzwunde hinter dem linken Ohr und bei Franz H***** eine Kratzwunde in der Länge von ca 4 cm auf der Stirne rechts, eine Schürfwunde am linken Kinnwinkel sowie eine Kratzwunde hinter dem rechten Ohr nach sich zogen, vorsätzlich am Körper verletzt.

Sie hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen.

Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 4.Juni 1979 geborene Andrea D***** der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (A), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (C) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den für die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Schuldsprüchen hat sie - abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB erhobenen Anklage (ON 3) - am 28.Oktober 1996 in Wien versucht, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ein Paar Schuhe im Wert von 469 S Verfügungsberechtigten der Firma D***** wegzunehmen (A römisch zwei 1) und (den Filialleiter dieses Schuhgeschäfts) Helmut K***** sowie (den Passanten) Franz H***** durch Schläge, Kratzen und Fußtritte zur Abstandnahme ihrer Anhaltung zu nötigen (B römisch eins). Diese Tätlichkeiten, von denen das Erstgericht ersichtlich annahm, daß sie schon auf Grund der Begehungsweise und des konstatierten Nötigungsmittels der Gewalt (US 3) wenigstens von bedingtem Verletzungsvorsatz getragen waren, führten zu (lediglich in der Urteilsbegründung festgestellten) leichten Verletzungen der genannten Personen (US 6 in Verbindung mit S 17, 37, 55, 57).

Während Körperverletzungen beim räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, dem Täter nicht gesondert zuzurechnen sind (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 131, E 11), trifft im Falle einer Nötigung, bei der die eingesetzte Gewalt zu einer Körperverletzung führt, jene mit dem in Betracht kommenden Körperverletzungsdelikt auch dann eintätig zusammen, wenn es sich bloß um leichte Verletzungen handelt (Mayerhofer aaO Paragraph 105, E 37).

Dem zutreffenden Einwand in der Subsumtionsrüge folgend war daher gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eine entsprechende Korrektur des Schuldspruches vorzunehmen.

Da die Ladung der Angeklagten trotz mehrerer Zustellungsversuche an verschiedenen aktenkundigen Adressen nicht zu bewirken war, konnte zwar - in Anwesenheit des Verteidigers - über die Nichtigkeitsbeschwerde verhandelt werden (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 286, E 2), eine Strafneubemessung mußte aber unterbleiben (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Diese war vielmehr dem Erstgericht zu überlassen, zumal auch eine auf Erhöhung der Strafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt (aaO Paragraph 296, E 17, 19).

Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49444 14D01697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00169.97.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00169_9700000_000