Nach den für die allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Schuldsprüchen hat sie - abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB erhobenen Anklage (ON 3) - am 28.Oktober 1996 in Wien versucht, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ein Paar Schuhe im Wert von 469 S Verfügungsberechtigten der Firma D***** wegzunehmen (A II 1) und (den Filialleiter dieses Schuhgeschäfts) Helmut K***** sowie (den Passanten) Franz H***** durch Schläge, Kratzen und Fußtritte zur Abstandnahme ihrer Anhaltung zu nötigen (B I). Diese Tätlichkeiten, von denen das Erstgericht ersichtlich annahm, daß sie schon auf Grund der Begehungsweise und des konstatierten Nötigungsmittels der Gewalt (US 3) wenigstens von bedingtem Verletzungsvorsatz getragen waren, führten zu (lediglich in der Urteilsbegründung festgestellten) leichten Verletzungen der genannten Personen (US 6 iVm S 17, 37, 55, 57).Nach den für die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Schuldsprüchen hat sie - abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB erhobenen Anklage (ON 3) - am 28.Oktober 1996 in Wien versucht, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ein Paar Schuhe im Wert von 469 S Verfügungsberechtigten der Firma D***** wegzunehmen (A römisch zwei 1) und (den Filialleiter dieses Schuhgeschäfts) Helmut K***** sowie (den Passanten) Franz H***** durch Schläge, Kratzen und Fußtritte zur Abstandnahme ihrer Anhaltung zu nötigen (B römisch eins). Diese Tätlichkeiten, von denen das Erstgericht ersichtlich annahm, daß sie schon auf Grund der Begehungsweise und des konstatierten Nötigungsmittels der Gewalt (US 3) wenigstens von bedingtem Verletzungsvorsatz getragen waren, führten zu (lediglich in der Urteilsbegründung festgestellten) leichten Verletzungen der genannten Personen (US 6 in Verbindung mit S 17, 37, 55, 57).
Während Körperverletzungen beim räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, dem Täter nicht gesondert zuzurechnen sind (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 131 E 11), trifft im Falle einer Nötigung, bei der die eingesetzte Gewalt zu einer Körperverletzung führt, jene mit dem in Betracht kommenden Körperverletzungsdelikt auch dann eintätig zusammen, wenn es sich bloß um leichte Verletzungen handelt (Mayerhofer aaO § 105 E 37).Während Körperverletzungen beim räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, dem Täter nicht gesondert zuzurechnen sind (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 131, E 11), trifft im Falle einer Nötigung, bei der die eingesetzte Gewalt zu einer Körperverletzung führt, jene mit dem in Betracht kommenden Körperverletzungsdelikt auch dann eintätig zusammen, wenn es sich bloß um leichte Verletzungen handelt (Mayerhofer aaO Paragraph 105, E 37).
Dem zutreffenden Einwand in der Subsumtionsrüge folgend war daher gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO eine entsprechende Korrektur des Schuldspruches vorzunehmen.Dem zutreffenden Einwand in der Subsumtionsrüge folgend war daher gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eine entsprechende Korrektur des Schuldspruches vorzunehmen.
Da die Ladung der Angeklagten trotz mehrerer Zustellungsversuche an verschiedenen aktenkundigen Adressen nicht zu bewirken war, konnte zwar - in Anwesenheit des Verteidigers - über die Nichtigkeitsbeschwerde verhandelt werden (Mayerhofer, StPO4 § 286 E 2), eine Strafneubemessung mußte aber unterbleiben (§ 296 Abs 3 StPO). Diese war vielmehr dem Erstgericht zu überlassen, zumal auch eine auf Erhöhung der Strafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt (aaO § 296 E 17, 19).Da die Ladung der Angeklagten trotz mehrerer Zustellungsversuche an verschiedenen aktenkundigen Adressen nicht zu bewirken war, konnte zwar - in Anwesenheit des Verteidigers - über die Nichtigkeitsbeschwerde verhandelt werden (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 286, E 2), eine Strafneubemessung mußte aber unterbleiben (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Diese war vielmehr dem Erstgericht zu überlassen, zumal auch eine auf Erhöhung der Strafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt (aaO Paragraph 296, E 17, 19).
Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.