Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge wendet ein, für die Feststellungen zur inneren Tatseite seien keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (Z 5 vierter Fall) und außerdem läge „eine unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen in der Begründung des Urteiles vor". Das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, die darauf hinauslaufe, dass er kein Feuer habe verursachen wollen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. „Zu dem Vorfall" sei es „nur gekommen, weil der Angeklagte den Lichtschalter nicht gefunden" habe. Den Feststellungen zufolge betreibt der Sohn des Angeklagten einen „Bioheurigen" in Guntramsdorf. Sein landwirtschaftliches Anwesen befindet sich unmittelbar im Ortskern im dicht verbauten Gebiet. Es umfasst zwei Wohntrakte, ein Heurigenlokal und ein Wirtschaftsgebäude. An dieses ist eine etwa 20 m² große Werkstätte angebaut, die auch als Lagerräumlichkeit verwendet wird. Am 19. September 2006 begab sich der Angeklagte kurz nach Mitternacht ohne Wissen seines Sohnes zu dessen Anwesen, um nach seinen Kleidungsstücken und letzten Habseligkeiten, die er noch in einer Holzkiste in der Werkstätte verwahrt hatte, Nachschau zu halten. In der Werkstätte fasste er dann den Entschluss, die Kleidungsstücke zu vernichten. Er entzündete mit einem Feuerzeug ein Papiertaschentuch und warf es brennend auf eine Holzkiste, ohne sich über deren Inhalt zu informieren. Obwohl das Taschentuch noch brannte und der Angeklagte dies sah, verließ er die Werkstätte und entfernte sich. Durch das brennende Papiertaschentuch brach in der Werkstätte ein Brand aus, der weiter um sich griff und nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte (US 5 f).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge wendet ein, für die Feststellungen zur inneren Tatseite seien keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (Ziffer 5, vierter Fall) und außerdem läge „eine unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen in der Begründung des Urteiles vor". Das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, die darauf hinauslaufe, dass er kein Feuer habe verursachen wollen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. „Zu dem Vorfall" sei es „nur gekommen, weil der Angeklagte den Lichtschalter nicht gefunden" habe. Den Feststellungen zufolge betreibt der Sohn des Angeklagten einen „Bioheurigen" in Guntramsdorf. Sein landwirtschaftliches Anwesen befindet sich unmittelbar im Ortskern im dicht verbauten Gebiet. Es umfasst zwei Wohntrakte, ein Heurigenlokal und ein Wirtschaftsgebäude. An dieses ist eine etwa 20 m² große Werkstätte angebaut, die auch als Lagerräumlichkeit verwendet wird. Am 19. September 2006 begab sich der Angeklagte kurz nach Mitternacht ohne Wissen seines Sohnes zu dessen Anwesen, um nach seinen Kleidungsstücken und letzten Habseligkeiten, die er noch in einer Holzkiste in der Werkstätte verwahrt hatte, Nachschau zu halten. In der Werkstätte fasste er dann den Entschluss, die Kleidungsstücke zu vernichten. Er entzündete mit einem Feuerzeug ein Papiertaschentuch und warf es brennend auf eine Holzkiste, ohne sich über deren Inhalt zu informieren. Obwohl das Taschentuch noch brannte und der Angeklagte dies sah, verließ er die Werkstätte und entfernte sich. Durch das brennende Papiertaschentuch brach in der Werkstätte ein Brand aus, der weiter um sich griff und nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte (US 5 f).
Der Angeklagte hielt es, als er das brennende Papiertaschentuch auf die Holzkiste warf, ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch das Wirtschaftsgebäude seines Sohnes in einem mit gewöhnlichen Löschmitteln nicht mehr beherrschbaren Ausmaß in Brand setzen würde (US 6).
Zu den Feststellungen über die innere Tatseite stellten die Tatrichter ausführliche Erwägungen an. Dabei befassten sie sich auch näher mit den verschiedenen Aussagen des Angeklagten (US 7 f). Demnach kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Feststellungen nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WKStPO § 281 Rz 444). Einen derartigen Begründungsmangel spricht die Beschwerde inhaltlich gar nicht an. Unvollständig iSd Z 5 zweiter Fall ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WKStPO § 281 Rz 421). Auch ein solcher Fehler haftet dem Urteil der Beschwerde zuwider nicht an. Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter sehr wohl befasst (US 7 f). Inwiefern sonst eine „unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen" stattgefunden haben soll, lässt die Beschwerde entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) offen.Zu den Feststellungen über die innere Tatseite stellten die Tatrichter ausführliche Erwägungen an. Dabei befassten sie sich auch näher mit den verschiedenen Aussagen des Angeklagten (US 7 f). Demnach kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Feststellungen nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 444). Einen derartigen Begründungsmangel spricht die Beschwerde inhaltlich gar nicht an. Unvollständig iSd Ziffer 5, zweiter Fall ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 421). Auch ein solcher Fehler haftet dem Urteil der Beschwerde zuwider nicht an. Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter sehr wohl befasst (US 7 f). Inwiefern sonst eine „unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen" stattgefunden haben soll, lässt die Beschwerde entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) offen.
Die erklärtermaßen aus prozessualer Vorsicht ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) geht - wie die Beschwerde selbst einräumt - mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe nur fahrlässig gehandelt, nicht von den Feststellungen zur inneren Tatseite aus, was aber nach der Verfahrensordnung bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist (RIS-Justiz RS0099724). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 489 Abs 3 StPO).Die erklärtermaßen aus prozessualer Vorsicht ausgeführte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht - wie die Beschwerde selbst einräumt - mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe nur fahrlässig gehandelt, nicht von den Feststellungen zur inneren Tatseite aus, was aber nach der Verfahrensordnung bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist (RIS-Justiz RS0099724). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 489, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.