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Entscheidung 14 Os 17/17g×

Entscheidung 14 Os 17/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os17/17g

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hassan M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Jänner 2017, GZ 50 Hv 109/16k-60, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hassan M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei), der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch drei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in B***** und S*****

(römisch eins) am 31. August 2016 dem Maxamed A***** dadurch absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, dass er einen gezielten Stich mit einem Messer gegen dessen linke Gesichtshälfte ausführte, durch welchen der Genannte eine etwa 6 cm lange Schnittwunde über dem linken Ohr erlitt;

...

(römisch vier) am 15. Juni 2016 den Rezwan K***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust gegen die Schläfe und mit einem Stein gegen den Kopf schlug, ihn an einem Arm packte, am Hals ergriff, zu Boden drückte und ihm am Boden liegend einen Fußtritt gegen den Brustkorb versetzte, wodurch der Genannte Abschürfungen und Rötungen an Schienbein, Unterarm, Hals und Schläfe, eine oberflächliche Verletzung am Hinterkopf und eine Prellung am Fuß erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der ausdrücklich nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, nach der der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund des Konsums von Medikamenten oder allenfalls auch von Suchtgiften in seiner Zurechnungsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt, demnach in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln (US 6 f), nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der dazu angestellten – insbesondere auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der sich nicht auf Zurechnungsunfähigkeit berief, und seine jeweils „zielgerichtete und berechnende“ Vorgangsweise gestützten (US 11 f) – beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0119370).

Zum Schuldspruch römisch vier haben die Tatrichter die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er von Rezwan K***** mit einem Stock attackiert worden sei und sich mit den ihm zur Last gelegten Schlägen und Tritten nur verteidigt habe, aufgrund der Aussagen der beiden zu diesem Geschehen vernommenen, als glaubwürdig beurteilten Zeugen (Rezwan K***** und Homayon Y*****, ON 51 S 19 ff), dem Verletzungsbild des Opfers und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten – Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – als widerlegt angesehen (US 8 f).

Weshalb der „Laufzettel“ des Landeskrankenhauses F***** vom 17. Juni 2016 vergleiche den Tatzeitpunkt 15. Juni 2016, vergleiche dazu auch ON 2 S 20 f in ON 20), der eine auf der Behauptung des Angeklagten, er habe „einen Schlag bekommen“, basierende Diagnose einer „Thoraxprellung links“ enthält (ON 5 S 5 in ON 20), den Negativfeststellungen zu einer Notwehrsituation

(US 4 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646), legt die Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierende Rüge nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00017.17G.0404.000

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170404_OGH0002_0140OS00017_17G0000_000