Der ausdrücklich nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der ausdrücklich nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, nach der der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund des Konsums von Medikamenten oder allenfalls auch von Suchtgiften in seiner Zurechnungsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt, demnach in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln (US 6 f), nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der dazu angestellten – insbesondere auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der sich nicht auf Zurechnungsunfähigkeit berief, und seine jeweils „zielgerichtete und berechnende“ Vorgangsweise gestützten (US 11 f) – beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0119370).Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, nach der der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund des Konsums von Medikamenten oder allenfalls auch von Suchtgiften in seiner Zurechnungsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt, demnach in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln (US 6 f), nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der dazu angestellten – insbesondere auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der sich nicht auf Zurechnungsunfähigkeit berief, und seine jeweils „zielgerichtete und berechnende“ Vorgangsweise gestützten (US 11 f) – beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0119370).
Zum Schuldspruch IV haben die Tatrichter die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er von Rezwan K***** mit einem Stock attackiert worden sei und sich mit den ihm zur Last gelegten Schlägen und Tritten nur verteidigt habe, aufgrund der Aussagen der beiden zu diesem Geschehen vernommenen, als glaubwürdig beurteilten Zeugen (Rezwan K***** und Homayon Y*****, ON 51 S 19 ff), dem Verletzungsbild des Opfers und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten – Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – als widerlegt angesehen (US 8 f).Zum Schuldspruch römisch vier haben die Tatrichter die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er von Rezwan K***** mit einem Stock attackiert worden sei und sich mit den ihm zur Last gelegten Schlägen und Tritten nur verteidigt habe, aufgrund der Aussagen der beiden zu diesem Geschehen vernommenen, als glaubwürdig beurteilten Zeugen (Rezwan K***** und Homayon Y*****, ON 51 S 19 ff), dem Verletzungsbild des Opfers und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten – Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – als widerlegt angesehen (US 8 f).
Weshalb der „Laufzettel“ des Landeskrankenhauses F***** vom 17. Juni 2016 (vgl den Tatzeitpunkt 15. Juni 2016, vgl dazu auch ON 2 S 20 f in ON 20), der eine auf der Behauptung des Angeklagten, er habe „einen Schlag bekommen“, basierende Diagnose einer „Thoraxprellung links“ enthält (ON 5 S 5 in ON 20), den Negativfeststellungen zu einer Notwehrsituation Weshalb der „Laufzettel“ des Landeskrankenhauses F***** vom 17. Juni 2016 vergleiche den Tatzeitpunkt 15. Juni 2016, vergleiche dazu auch ON 2 S 20 f in ON 20), der eine auf der Behauptung des Angeklagten, er habe „einen Schlag bekommen“, basierende Diagnose einer „Thoraxprellung links“ enthält (ON 5 S 5 in ON 20), den Negativfeststellungen zu einer Notwehrsituation
(US 4 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646), legt die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierende Rüge nicht dar.(US 4 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646), legt die Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierende Rüge nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.