[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Vortrag des erheblichen Inhalts von in § 252 Abs 2 StPO genannten Schriftstücken und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025 (ON 9.2) mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Vortrag des erheblichen Inhalts von in Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025 (ON 9.2) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6] Gemäß dem auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts anzuwendenden § 252 Abs 2a StPO iVm § 488 Abs 1 StPO (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 15 und 132) kann anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs 1 und 2 leg cit) der erhebliche Inhalt der Aktenstücke vorgetragen werden, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und ihnen die Aktenstücke auch zugänglich sind. Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen und auch unvertretenen Angeklagten zu Hauptverhandlung darf aber nicht sein Einverständnis zu einem Vorgehen nach § 252 Abs 2a StPO abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T6]; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103 und 134). Gemäß dem auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts anzuwendenden Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 15 und 132) kann anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2 leg cit) der erhebliche Inhalt der Aktenstücke vorgetragen werden, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und ihnen die Aktenstücke auch zugänglich sind. Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen und auch unvertretenen Angeklagten zu Hauptverhandlung darf aber nicht sein Einverständnis zu einem Vorgehen nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T6]; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103 und 134).
[7] § 252 Abs 2 StPO betrifft unter anderem Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 124 f), wie hier der Bericht der Kriminalpolizei (ON 2.2), das Datenblatt mit einer Auflistung der (versuchten) Auszahlungen (ON 2.6) sowie buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge (vgl US 4). Diese müssen gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden. Ein diesen Vorgang ersetzendes Referat des Einzelrichters gemäß § 252 Abs 2a StPO ist nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen zulässig (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 122). Da diese zufolge Fehlens eines Einverständnisses des Angeklagten nicht erfüllt waren, verletzt der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vortrag der genannten Schriftstücke § 252 Abs 2a StPO. Paragraph 252, Absatz 2, StPO betrifft unter anderem Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 124 f), wie hier der Bericht der Kriminalpolizei (ON 2.2), das Datenblatt mit einer Auflistung der (versuchten) Auszahlungen (ON 2.6) sowie buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge vergleiche US 4). Diese müssen gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden. Ein diesen Vorgang ersetzendes Referat des Einzelrichters gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO ist nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen zulässig (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 122). Da diese zufolge Fehlens eines Einverständnisses des Angeklagten nicht erfüllt waren, verletzt der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vortrag der genannten Schriftstücke Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO.
[8] Diese sind demnach mangels Verlesens nach § 252 Abs 2 StPO und Vorliegens der Voraussetzungen für einen zusammenfassenden Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO nicht prozessordnungskonform in die Hauptverhandlung eingeführt worden, sodass sie gar nicht vorgekommen sind. Ihre Verwertung im Urteil war somit nicht zulässig (§ 258 Abs 1 StPO; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 5; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 128; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 234, 460). Diese sind demnach mangels Verlesens nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO und Vorliegens der Voraussetzungen für einen zusammenfassenden Vortrag nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO nicht prozessordnungskonform in die Hauptverhandlung eingeführt worden, sodass sie gar nicht vorgekommen sind. Ihre Verwertung im Urteil war somit nicht zulässig (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 5; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 128; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 234, 460).
[9] Nach der gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden Bestimmung des § 245 Abs 1a StPO ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, widrigenfalls ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf, dieser also gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 23). Denn bei systematischer Betrachtung ergibt sich, dass die „Ergebnisse des Strafverfahrens“ nur dann „eine ausreichende Grundlage für eine [...] Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs“ bieten (§ 366 Abs 2 zweiter Satz StPO), wenn – anders als hier – § 245 Abs 1a StPO entsprochen wurde. Dies zeigt auch der Wortlaut dieser (zwingend anzuwendenden) Bestimmung, der (auch) auf die Vernehmung des Angeklagten abstellt und somit – im Gegensatz etwa zu § 495 Abs 3 StPO oder § 180 Abs 2 StVG (vgl zur Unterscheidung von Gewährung rechtlichen Gehörs und Beweisaufnahme 12 Os 127/25f [Rz 6]) – neben dem rechtlichen Gehör (vgl RIS-Justiz RS0101197 [T3]) auch die Sachverhaltsklärung anspricht. Der ohne Beachtung des § 245 Abs 1a StPO ergangene Privatbeteiligtenzuspruch im Urteil vom 7. März 2025 (US 3) verletzt daher das Gesetz in § 366 Abs 2 zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO. Nach der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden Bestimmung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, widrigenfalls ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf, dieser also gemäß Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 245, Rz 23). Denn bei systematischer Betrachtung ergibt sich, dass die „Ergebnisse des Strafverfahrens“ nur dann „eine ausreichende Grundlage für eine [...] Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs“ bieten (Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO), wenn – anders als hier – Paragraph 245, Absatz eins a, StPO entsprochen wurde. Dies zeigt auch der Wortlaut dieser (zwingend anzuwendenden) Bestimmung, der (auch) auf die Vernehmung des Angeklagten abstellt und somit – im Gegensatz etwa zu Paragraph 495, Absatz 3, StPO oder Paragraph 180, Absatz 2, StVG vergleiche zur Unterscheidung von Gewährung rechtlichen Gehörs und Beweisaufnahme 12 Os 127/25f [Rz 6]) – neben dem rechtlichen Gehör vergleiche RIS-Justiz RS0101197 [T3]) auch die Sachverhaltsklärung anspricht. Der ohne Beachtung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ergangene Privatbeteiligtenzuspruch im Urteil vom 7. März 2025 (US 3) verletzt daher das Gesetz in Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO.
[10] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden und das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO). Darauf beruhende Entscheidungen und Verfügungen sind als beseitigt anzusehen (RIS-Justiz RS0100444). Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden und das angefochtene Urteil aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Darauf beruhende Entscheidungen und Verfügungen sind als beseitigt anzusehen (RIS-Justiz RS0100444).