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Entscheidung 14 Os 17/26w×

Entscheidung 14 Os 17/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os17/26w

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3 erster Fall, 15 StGB, AZ 73 Hv 26/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 7. März 2025 (ON 9.2) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 73 Hv 26/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen

1./ der in der Hauptverhandlung am 7. März 2025 (ON 9.1) erfolgte Vortrag des erheblichen Inhalts von in Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken Paragraph 252, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO;

2./ der im Urteil vom 7. März 2025 (ON 9.2) vorgenommene Privatbeteiligtenzuspruch ohne Vernehmung des Angeklagten dazu und an ihn gerichteter Aufforderung zur Erklärung über ein allfälliges Anerkenntnis Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO;

3./ das Urteil vom 7. März 2025 Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach * L* mit in Abwesenheit ergangenem Urteil vom 7. März 2025 des Vergehens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3 erster Fall, 15 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und verpflichtete ihn gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von 5.469,95 Euro an die Privatbeteiligte A* (ON 9.2).

[2]         In der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung verlas der Einzelrichter des Landesgerichts (zulässig [vgl 14 Os 56/13m; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 245, Rz 58]) die kriminalpolizeiliche Aussage des Angeklagten (ON 9.1, 4) und trug „gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO [...] einverständlich de[n] gesamte[n] Akteninhalt zusammengefasst vor“ (ON 9.1, 4). Weiters vernahm er * W* als Zeugen, der sich auf seine vor der Kriminalpolizei abgelegte Aussage berief (ON 9.1, 3; vergleiche zum Anwendungsbereich des Paragraph 252, StPO, der die Verlesung [Abs 1] oder den diese ersetzenden Vortrag [Abs 2a] solcher Aussagen nicht erfasst RIS-Justiz RS0110150).

[3]              Seine Feststellungen gründete das Gericht unter anderem auf den „Bericht der Polizei“ (ON 2.2), das „Datenblatt mit einer Auflistung zu den Auszahlungen und Versuchen“ (ON 2.6) sowie auf buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge (US 4).

[4]              Zum Privatbeteiligtenanschluss der A* (ON 7 und ON 9.1, 2 und 4) wurde der Angeklagte vor dem antragskonform ergangenen Adhäsionserkenntnis (US 3) nicht vernommen und nicht zur Erklärung über ein allfälliges Anerkenntnis aufgefordert.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Vortrag des erheblichen Inhalts von in Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025 (ON 9.2) mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[6]         Gemäß dem auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts anzuwendenden Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 15 und 132) kann anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2 leg cit) der erhebliche Inhalt der Aktenstücke vorgetragen werden, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und ihnen die Aktenstücke auch zugänglich sind. Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen und auch unvertretenen Angeklagten zu Hauptverhandlung darf aber nicht sein Einverständnis zu einem Vorgehen nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012 [T6]; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103 und 134).

[7]         Paragraph 252, Absatz 2, StPO betrifft unter anderem Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 124 f), wie hier der Bericht der Kriminalpolizei (ON 2.2), das Datenblatt mit einer Auflistung der (versuchten) Auszahlungen (ON 2.6) sowie buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge vergleiche US 4). Diese müssen gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden. Ein diesen Vorgang ersetzendes Referat des Einzelrichters gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO ist nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen zulässig (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 122). Da diese zufolge Fehlens eines Einverständnisses des Angeklagten nicht erfüllt waren, verletzt der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vortrag der genannten Schriftstücke Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO.

[8]         Diese sind demnach mangels Verlesens nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO und Vorliegens der Voraussetzungen für einen zusammenfassenden Vortrag nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO nicht prozessordnungskonform in die Hauptverhandlung eingeführt worden, sodass sie gar nicht vorgekommen sind. Ihre Verwertung im Urteil war somit nicht zulässig (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 5; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 128; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 234, 460).

[9]         Nach der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden Bestimmung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, widrigenfalls ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf, dieser also gemäß Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 245, Rz 23). Denn bei systematischer Betrachtung ergibt sich, dass die „Ergebnisse des Strafverfahrens“ nur dann „eine ausreichende Grundlage für eine [...] Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs“ bieten (Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO), wenn – anders als hier – Paragraph 245, Absatz eins a, StPO entsprochen wurde. Dies zeigt auch der Wortlaut dieser (zwingend anzuwendenden) Bestimmung, der (auch) auf die Vernehmung des Angeklagten abstellt und somit – im Gegensatz etwa zu Paragraph 495, Absatz 3, StPO oder Paragraph 180, Absatz 2, StVG vergleiche zur Unterscheidung von Gewährung rechtlichen Gehörs und Beweisaufnahme 12 Os 127/25f [Rz 6]) – neben dem rechtlichen Gehör vergleiche RIS-Justiz RS0101197 [T3]) auch die Sachverhaltsklärung anspricht. Der ohne Beachtung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ergangene Privatbeteiligtenzuspruch im Urteil vom 7. März 2025 (US 3) verletzt daher das Gesetz in Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO.

[10]       Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden und das angefochtene Urteil aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Darauf beruhende Entscheidungen und Verfügungen sind als beseitigt anzusehen (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E147060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00017.26W.0317.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0140OS00017_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung