Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 43-jährige Alfred P***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 43-jährige Alfred P***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte in Stockerau fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 1.500 S dem Ludwig G***** durch gewaltsames Aufreißen des Reißverschlusses und des Seitenfensters des Vorzeltes sowie durch Einschlagen eines Fensters des daran anschließenden Wohnwagens und Einsteigen in diesen, mithin durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar
1. in der Zeit zwischen Juli und November 1990 in zumindest zwei Angriffen in einem Fall ein Fernsehgerät der Marke "National" mit integriertem Radio und bei einem zweiten Zugriff einen Wecker der Marke "Hanhart Quarz" im Wert von 200 S und einen elektrischen Rasierapparat im Wert von 500 S, sowie
2. in der Nacht zum 1.Dezember 1990 einen Dosenöffner im Wert von rund 40 S und eine (Halogen-)Taschenlampe (der Marke Osram) im Wert von 400 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete und eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen, insbesondere den Dosenöffner, zu erhalten, indem er Alfred G***** beiseitestieß und insgesamt dreimal ein Messer gegen ihn richtete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit zunächst ein, das Schöffengericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß der Zeuge G***** seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge den Angeklagten nicht mit Sicherheit als Täter identifizieren konnte, zumal er den von ihm am Tatort und bei der anschließenden Verfolgung beobachteten Täter als einen Mann mit "glattem Gesicht" beschrieb, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit einen (Oberlippen-)Bart getragen habe. Die Beschwerde übergeht dabei zum einen, daß das Erstgericht das Abweichen der Aussage des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung von seinen unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzog, jedoch insoweit (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß in den wesentlichen Punkten keine Widersprüche vorliegen (US 7); zum anderen läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß der Schöffensenat die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Angaben des Zeugen G***** über die beobachteten persönlichen Merkmale des Täters, sondern auch darauf gestützt hat, daß der Zeuge bei der Verfolgung des Angeklagten erkennen konnte, daß dieser im Besitz seiner (nicht serienmäßig erzeugten, mit Akkubatterien ausgestatteten Halogen-)Taschenlampe war, und auch den nach der Festnahme beim Angeklagten sichergestellten Dosenöffner eindeutig als sein Eigentum wiedererkennen konnte. Die Feststellung zu Punkt 1 des Urteilssatzes stützte es darauf, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Gegenstände anläßlich der nach der Festnahme durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnten und nach den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen G***** gleichfalls aus seinem Wohnwagen stammen (vgl. US 5 ff iVm S 9, 11, 13, 25, 37).Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit zunächst ein, das Schöffengericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß der Zeuge G***** seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge den Angeklagten nicht mit Sicherheit als Täter identifizieren konnte, zumal er den von ihm am Tatort und bei der anschließenden Verfolgung beobachteten Täter als einen Mann mit "glattem Gesicht" beschrieb, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit einen (Oberlippen-)Bart getragen habe. Die Beschwerde übergeht dabei zum einen, daß das Erstgericht das Abweichen der Aussage des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung von seinen unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzog, jedoch insoweit (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung gelangte, daß in den wesentlichen Punkten keine Widersprüche vorliegen (US 7); zum anderen läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß der Schöffensenat die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Angaben des Zeugen G***** über die beobachteten persönlichen Merkmale des Täters, sondern auch darauf gestützt hat, daß der Zeuge bei der Verfolgung des Angeklagten erkennen konnte, daß dieser im Besitz seiner (nicht serienmäßig erzeugten, mit Akkubatterien ausgestatteten Halogen-)Taschenlampe war, und auch den nach der Festnahme beim Angeklagten sichergestellten Dosenöffner eindeutig als sein Eigentum wiedererkennen konnte. Die Feststellung zu Punkt 1 des Urteilssatzes stützte es darauf, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Gegenstände anläßlich der nach der Festnahme durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnten und nach den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen G***** gleichfalls aus seinem Wohnwagen stammen vergleiche US 5 ff in Verbindung mit S 9, 11, 13, 25, 37).
Durch die Bezugnahme auf diese Verfahrensergebnisse hat das Schöffengericht unter weiterem Hinweis auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, jene Personen zu nennen, von dnen er die bezüglichen Gegenstände auf einem Flohmarkt gekauft haben will, die Annahme seiner Täterschaft auch in Ansehung der von Punkt 1 des Urteilssatzes erfaßten Sachen entgegen dem Beschwerdevorbringen zureichend begründet.
Dem Urteil haften somit die von der Beschwerde reklamierten formalen Begründungsmängel einer unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Begründung nicht an.