Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der offenbar keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der offenbar keine Berechtigung zukommt.
Durch die Abweisung des Antrages auf "Einvernahme des Zeugen Hr. T***** vom Sicherheitsbüro mit der Telefonnummer 858511/4595, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nie solche Mengen von Heroin, wie ihm vorgeworfen wird, vermittelt oder besessen hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil nicht dargetan wurde und auch aus dem Beweisantrag nicht erhellt, aus welchen Gründen der beantragte Zeuge - entgegen der von seiner Dienststelle erstatteten Anzeige - die unmittelbare Täterschaft (A/I/a) oder einen sonstigen Tatbeitrag (A/I/b) des Angeklagten auch nur hinsichtlich eines Teiles der angelasteten Suchtgiftmenge ausschließen könnte.Durch die Abweisung des Antrages auf "Einvernahme des Zeugen Hr. T***** vom Sicherheitsbüro mit der Telefonnummer 858511/4595, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nie solche Mengen von Heroin, wie ihm vorgeworfen wird, vermittelt oder besessen hat", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil nicht dargetan wurde und auch aus dem Beweisantrag nicht erhellt, aus welchen Gründen der beantragte Zeuge - entgegen der von seiner Dienststelle erstatteten Anzeige - die unmittelbare Täterschaft (A/I/a) oder einen sonstigen Tatbeitrag (A/I/b) des Angeklagten auch nur hinsichtlich eines Teiles der angelasteten Suchtgiftmenge ausschließen könnte.
Zur Rüge der Abweisung des (das Faktum B betreffenden) Antrages auf "Anfrage an die Fahrschule Vukovar bezüglich des Führerscheins", fehlt es an der prozessualen Legitimation, weil der Beweisantrag lediglich vom Vorsitzenden abgewiesen wurde (S 47/II), und der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senates nicht begehrt hat (vgl u. a. SSt 40/61).Zur Rüge der Abweisung des (das Faktum B betreffenden) Antrages auf "Anfrage an die Fahrschule Vukovar bezüglich des Führerscheins", fehlt es an der prozessualen Legitimation, weil der Beweisantrag lediglich vom Vorsitzenden abgewiesen wurde (S 47/II), und der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senates nicht begehrt hat vergleiche u. a. SSt 40/61).
Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, indem sie den Versuch unternimmt, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Nikola M*****, auf dessen Angaben die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Suchtgiftverkaufes (A/I/a) basieren, zu erschüttern, ohne damit aktenkundige Verfahrensergebnisse geltend zu machen, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten (Z 5 a).Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, indem sie den Versuch unternimmt, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Nikola M*****, auf dessen Angaben die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Suchtgiftverkaufes (A/I/a) basieren, zu erschüttern, ohne damit aktenkundige Verfahrensergebnisse geltend zu machen, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten (Ziffer 5, a).
Im Hinblick darauf, daß es einerseits nicht entscheidend ist, ob dieser Zeuge für die Vermittlung von Suchtgiftkäufern vom Angeklagten oder von den Abnehmern (S 45/II) Heroin erhielt, andererseits die von ihm in der Hauptverhandlung berichteten Suchtgiftmengen (fünf Gramm bzw fünf bis sieben Gramm Heroin) dem mit dem Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen (US 9) agierenden Angeklagten ohnedies nur mit der Mindestmenge (ca fünf bis sieben Gramm) angelastet wurden, Nikola M***** im Vorverfahren überdies erklärte, daß seine Mengenangaben nur eine Schätzung darstellten ("ich schätze, daß Ernst über meine Vermittlung cirka 7 Gramm Heroin verkauft hat" - S 57/I), und die Angaben somit nicht wesentlich voneinander abweichen, bedurfte es - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - keiner Erörterung dieser Umstände, zumal der Reinheitsgrad von 30 % (US 6) nicht bestritten wurde.Im Hinblick darauf, daß es einerseits nicht entscheidend ist, ob dieser Zeuge für die Vermittlung von Suchtgiftkäufern vom Angeklagten oder von den Abnehmern (S 45/II) Heroin erhielt, andererseits die von ihm in der Hauptverhandlung berichteten Suchtgiftmengen (fünf Gramm bzw fünf bis sieben Gramm Heroin) dem mit dem Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen (US 9) agierenden Angeklagten ohnedies nur mit der Mindestmenge (ca fünf bis sieben Gramm) angelastet wurden, Nikola M***** im Vorverfahren überdies erklärte, daß seine Mengenangaben nur eine Schätzung darstellten ("ich schätze, daß Ernst über meine Vermittlung cirka 7 Gramm Heroin verkauft hat" - S 57/I), und die Angaben somit nicht wesentlich voneinander abweichen, bedurfte es - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - keiner Erörterung dieser Umstände, zumal der Reinheitsgrad von 30 % (US 6) nicht bestritten wurde.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (gegen die - gesondert ausgefertigten - Widerrufsbeschlüsse ON 49 und 51 erhobenen) Beschwerden folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die (gegen die - gesondert ausgefertigten - Widerrufsbeschlüsse ON 49 und 51 erhobenen) Beschwerden folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.