Die Grundrechtsbeschwerde - in welcher die Dringlichkeit des substantiierten Tatverdachtes im wesentlichen nicht bestritten wird - ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht sah - der Aktenlage gemäß - den qualifizierten Verdacht jahrelang unternommener gläubiger- und fiskalschädigender Handlungen beträchtlichen Ausmaßes, die darin sinnfällig zum Ausdruck kommende negative Haltung des Beschuldigten gegenüber dem Vermögen anderer, die bis auf weiteres unbehebbar schlechte finanzielle Situation als Folge der Unternehmenszusammenbrüche, vor allem aber Modalitäten der Mitwirkung des Beschuldigten am Geschäftsbetrieb der neu gegründeten B***** GmbH als jene bestimmten Tatsachen an, welche die - im Gegensatz zum Untersuchungsrichter durch die erteilte Weisung in concreto nicht zu bannende - Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens gleichgelagerte strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen.
Demgegenüber widerspricht die Beschwerdebehauptung, durch die bisher vernommenen Zeugen "sei klargestellt", daß die B***** GmbH korrekt arbeite, der Aktenlage, vor allem der Aussage der Daniela O***** (S 333, 397/II). Deren Angaben zufolge sei sie nur deshalb zur Geschäftsführerin dieses - hinsichtlich Unternehmensgegenstand, Personal und Standort mit der in Konkurs verfallenen A***** & P***** GmbH identen - Unternehmens bestellt worden, weil der Beschuldigte auf Grund der Konkurse dieser Beschäftigung offiziell nicht mehr nachgehen durfte; sie übe die Funktion aber "quasi nur auf dem Papier aus", weil sie "alle Entscheidungen und Vorgangsweisen bei Herrn M***** hinterfrage"; er habe auch bestimmt, daß die Firma die Leasingrate (von 28.000 S monatlich) für den dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden PKW Mercedes 600 V 12 bezahle; dies sei seine "Gehaltsforderung" gewesen, den PKW VW Golf habe er zum Scheine an sie verkauft; während seiner Haft bezahle sie dafür die Raten von monatlich 22.186 S.Demgegenüber widerspricht die Beschwerdebehauptung, durch die bisher vernommenen Zeugen "sei klargestellt", daß die B***** GmbH korrekt arbeite, der Aktenlage, vor allem der Aussage der Daniela O***** (S 333, 397/II). Deren Angaben zufolge sei sie nur deshalb zur Geschäftsführerin dieses - hinsichtlich Unternehmensgegenstand, Personal und Standort mit der in Konkurs verfallenen A***** & P***** GmbH identen - Unternehmens bestellt worden, weil der Beschuldigte auf Grund der Konkurse dieser Beschäftigung offiziell nicht mehr nachgehen durfte; sie übe die Funktion aber "quasi nur auf dem Papier aus", weil sie "alle Entscheidungen und Vorgangsweisen bei Herrn M***** hinterfrage"; er habe auch bestimmt, daß die Firma die Leasingrate (von 28.000 S monatlich) für den dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden PKW Mercedes 600 römisch fünf 12 bezahle; dies sei seine "Gehaltsforderung" gewesen, den PKW VW Golf habe er zum Scheine an sie verkauft; während seiner Haft bezahle sie dafür die Raten von monatlich 22.186 S.
Angesichts der vom Beschwerdegericht aktenkonform aufgezeigten, auf eine verschleierte Fortsetzung wirtschaftsdeliktischer Tätigkeit hinweisenden Verdachtslage kann keine Rede davon sein, daß die eminente Gefahr einer weiteren Vermögensdelinquenz durch die Konkurseröffnung und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung vermindert sei und der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr durch die vom Untersuchungsrichter vorgesehene Weisung ersetzt werden könne.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51 ua).
Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.