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Entscheidung 14 Os 17/97×

Entscheidung 14 Os 17/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os17/97

Entscheidungsdatum

04.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG, AZ 28 römisch fünf r 3.098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Juli 1996, AZ 9 Bs 220/96 (= ON 23), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Einleitung der Voruntersuchung entschieden hat (Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu.

Anmerkung

E45364 14D00177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00017.97.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19970304_OGH0002_0140OS00017_9700000_000

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