Gründe:
In der Ausgabe der "Tiroler Tageszeitung" vom 31. Oktober/1. November 1995 erschien im Teil "Osttirol" ein Artikel mit der Überschrift "Zwei Lehrer im Clinch", in dem über Erhebungen gegen den Direktor der Volksschule Dölsach (Osttirol), Gerhard S*****, wegen des Verdachtes der Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil einer ihm unterstellten Lehrerin berichtet und dabei mehrmals dessen voller (Familien-)Name genannt wurde.
Am 21. November 1995 wurde in der genannten Zeitung ein weiterer Artikel mit der Überschrift "Rosen für Lehrerin, die Chef anzeigte" veröffentlicht, in dem (ua) - auch diesmal unter mehrfacher Nennung des (vollen) Namens des Direktors der Volksschule Dölsach - neuerlich über den erwähnten Vorfall und die von der verletzten Lehrerin deshalb gegen den Schulleiter erstattete Anzeige berichtet wurde.
Während dem von Gerhard S***** gegen den Medieninhaber "S*****verlag ***** GesmbH" am 11. Dezember 1995 eingebrachten Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach § 7 a MedienG durch beide Artikel - nach abweisenden Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1996, GZ 24 Vr 3.615/95-3, und vom 16. Februar 1996 (ON 8) - schließlich durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1996, AZ 6 Bs 160/96 (= ON 12), Folge gegeben wurde, wurde sein Begehren auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 100.000 S (S 67) sowohl vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. Mai 1996 (ON 17) als auch vom (zufolge seiner dagegen erhobenen Berufung damit befaßten) Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 7. August 1996, AZ 6 Bs 399/96 (= ON 24), abgewiesen.Während dem von Gerhard S***** gegen den Medieninhaber "S*****verlag ***** GesmbH" am 11. Dezember 1995 eingebrachten Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach Paragraph 7, a MedienG durch beide Artikel - nach abweisenden Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1996, GZ 24 römisch fünf r 3.615/95-3, und vom 16. Februar 1996 (ON 8) - schließlich durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1996, AZ 6 Bs 160/96 (= ON 12), Folge gegeben wurde, wurde sein Begehren auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 100.000 S (S 67) sowohl vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. Mai 1996 (ON 17) als auch vom (zufolge seiner dagegen erhobenen Berufung damit befaßten) Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 7. August 1996, AZ 6 Bs 399/96 (= ON 24), abgewiesen.
Beide Gerichte gingen dabei davon aus, daß die zuvor genannten Berichterstattungen der "Tiroler Tageszeitung" im Hinblick auf die in beiden Fällen erfolgte Namensnennung des Antragstellers durchaus geeignet waren, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, und hiedurch auch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt wurden. Sie vertraten jedoch die Ansicht, daß - dessen ungeachtet - dem Antragsteller kein Identitätsschutz zustand, weil dieser nur solchen Personen zugutekomme, bei denen kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe ihrer Identität bestehe.
Das Oberlandesgericht Innsbruck teilte zwar die Ansicht des Antragstellers, daß sich aus dessen Stellung in der Öffentlichkeit kein solches überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit ableiten lasse, weil er als Volksschuldirektor in einer kleinen Osttiroler Gemeinde keinen über den örtlichen Bereich hinausgehenden überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad aufwies. Es ging jedoch - ähnlich wie das Erstgericht - davon aus, daß die beschriebenen Mißstände in der Amtsführung eines Volksschuldirektors jedenfalls ausreichen, um ein Interesse der Öffentlichkeit an deren Aufdeckung und Beseitigung zu begründen. Das Landesgericht Innsbruck wies überdies auf das berechtigte Interesse der Direktoren anderer Volksschulen hin, daß sich dieser Verdacht nicht auf sie beziehe.