Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die behauptete Undeutlichkeit (Z 5) haftet den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht an. Der Beschwerde zuwider begnügte sich das Erstgericht bei der Umschreibung des Tatvorsatzes keineswegs mit der bloßen Wiedergabe der verba legalia, sondern zog vielmehr aus dem eingehend dargestellten, zielgerichteten Verhalten der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung des Karin S***** von der Anklage zur Last gelegten Betrugsvorsatzes den nach den Denkgesetzen einwandfreien Schluß, daß sie mit dem deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt hat (US 9, 14, 15). Damit geht auch der Einwand der Scheinbegründung (Z 5) fehl.Die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,) haftet den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht an. Der Beschwerde zuwider begnügte sich das Erstgericht bei der Umschreibung des Tatvorsatzes keineswegs mit der bloßen Wiedergabe der verba legalia, sondern zog vielmehr aus dem eingehend dargestellten, zielgerichteten Verhalten der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung des Karin S***** von der Anklage zur Last gelegten Betrugsvorsatzes den nach den Denkgesetzen einwandfreien Schluß, daß sie mit dem deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt hat (US 9, 14, 15). Damit geht auch der Einwand der Scheinbegründung (Ziffer 5,) fehl.
Auch die reklamierte Unvollständigkeit, welche die Beschwerdeführerin in der Unterlassung von Feststellungen über die Existenz eines präsenten Deckungsfonds erblickt, liegt nicht vor. Daß nämlich die Angeklagte auf den Eingang einer Provisionszahlung vertraute, die sie zur Zahlung der Kaufpreisforderung befähigt hätte, gesteht ihr das Erstgericht ohnedies zu und hat eben deshalb den Betrugsvorsatz verneint (US 10). Als präsenter Deckungsfonds käme aber die damit erhoffte Erzielung künftiger Einnahmen nur dann in Betracht, wenn sie hierüber spätestens innerhalb einiger Tage hätte verfügen können. Derartiges hat die Angeklagte indes nicht einmal behauptet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, geht sie doch nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt sowohl für die Beschwerdeeinwendungen zur subjektiven Tatseite im allgemeinen wie auch für den von der Beschwerdeführerin behaupteten präsenten Deckungsfonds, der ihr nach den Urteilskonstatierungen in Wahrheit aber nicht zur Verfügung stand.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, geht sie doch nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt sowohl für die Beschwerdeeinwendungen zur subjektiven Tatseite im allgemeinen wie auch für den von der Beschwerdeführerin behaupteten präsenten Deckungsfonds, der ihr nach den Urteilskonstatierungen in Wahrheit aber nicht zur Verfügung stand.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.