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Entscheidung 14 Os 170/94×

Entscheidung 14 Os 170/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os170/94(14Os171/94)

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.Mai 1994, GZ 16 römisch fünf r 1.244/93-52, ferner über die Beschwerde der Angeklagten (Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Karin S***** der Vergehen I/ der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, II/ des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und III/ der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingt nachgesehene Vorstrafe widerrufen.

Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch zu I/ richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die auch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Ausspruch über die Strafe mit Berufung anficht und sich gegen den Widerrufsbeschluß beschwert.

Nach dem Inhalt des von der Anfechtung betroffenen Schuldspruches (I/) hat die Angeklagte in der Zeit zwischen Oktober 1991 und Ende 1992 in Lustenau oder einem anderen Ort Vorarlbergs ein ihr anvertrautes Gut in einem nicht feststehenden, jedoch 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei am 3.Oktober 1991 von der Firma U***** Verleihe und Verkauf bzw von Horst K***** unter Eigentumsvorbehalt an die Firma I*****, Import-Export, gelieferte Pfeilwurfgeräte (Kaufpreis 96.000 S) sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,) haftet den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite nicht an. Der Beschwerde zuwider begnügte sich das Erstgericht bei der Umschreibung des Tatvorsatzes keineswegs mit der bloßen Wiedergabe der verba legalia, sondern zog vielmehr aus dem eingehend dargestellten, zielgerichteten Verhalten der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung des Karin S***** von der Anklage zur Last gelegten Betrugsvorsatzes den nach den Denkgesetzen einwandfreien Schluß, daß sie mit dem deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt hat (US 9, 14, 15). Damit geht auch der Einwand der Scheinbegründung (Ziffer 5,) fehl.

Auch die reklamierte Unvollständigkeit, welche die Beschwerdeführerin in der Unterlassung von Feststellungen über die Existenz eines präsenten Deckungsfonds erblickt, liegt nicht vor. Daß nämlich die Angeklagte auf den Eingang einer Provisionszahlung vertraute, die sie zur Zahlung der Kaufpreisforderung befähigt hätte, gesteht ihr das Erstgericht ohnedies zu und hat eben deshalb den Betrugsvorsatz verneint (US 10). Als präsenter Deckungsfonds käme aber die damit erhoffte Erzielung künftiger Einnahmen nur dann in Betracht, wenn sie hierüber spätestens innerhalb einiger Tage hätte verfügen können. Derartiges hat die Angeklagte indes nicht einmal behauptet.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, geht sie doch nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt sowohl für die Beschwerdeeinwendungen zur subjektiven Tatseite im allgemeinen wie auch für den von der Beschwerdeführerin behaupteten präsenten Deckungsfonds, der ihr nach den Urteilskonstatierungen in Wahrheit aber nicht zur Verfügung stand.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E37737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00170.9406.1220.0

Dokumentnummer

JJT_19941220_OGH0002_0140OS00170_9400006_000