Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen des Generalprokurators - nicht anzuschließen.
Schon die den historischen Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien vorangestellte Prämisse, daß "ein eigenes Delikt der aktiven Beamtenbestechung erst mit dem Strafgesetzbuch 1975 im Wege des § 307 geschaffen wurde" (US 8), trifft nicht zu. Bereits das Strafgesetz 1945 bedrohte - als korrespondierendes Gegenstück zum Tatbestand der "Geschenkannahme in Amtssachen" (später "Geschenkannahme durch Beamte"), der auf die passive Bestechlichkeit abzielte - mit den Tatbeständen der "Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt" (später "Verleitung von Beamten zu Pflichtwidrigkeiten") ein Verhalten mit Strafe, das im wesentlichen der nunmehrigen Strafnorm des § 307 Abs 1 StGB entsprochen hat (s §§ 104, 105, 311 StG, zuletzt in der Fassung des StRÄG 1971).Schon die den historischen Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien vorangestellte Prämisse, daß "ein eigenes Delikt der aktiven Beamtenbestechung erst mit dem Strafgesetzbuch 1975 im Wege des Paragraph 307, geschaffen wurde" (US 8), trifft nicht zu. Bereits das Strafgesetz 1945 bedrohte - als korrespondierendes Gegenstück zum Tatbestand der "Geschenkannahme in Amtssachen" (später "Geschenkannahme durch Beamte"), der auf die passive Bestechlichkeit abzielte - mit den Tatbeständen der "Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt" (später "Verleitung von Beamten zu Pflichtwidrigkeiten") ein Verhalten mit Strafe, das im wesentlichen der nunmehrigen Strafnorm des Paragraph 307, Absatz eins, StGB entsprochen hat (s Paragraphen 104, 105, 311, StG, zuletzt in der Fassung des StRÄG 1971).
Durch das Antikorruptionsgesetz 1964 wurde der Anwendungsbereich der aktiven und passiven Bestechung auch auf Personen ausgedehnt, die, ohne Beamte im strafrechtlichen Sinn zu sein, wichtige Funktionen im Rahmen der öffentlichen Wirtschaftsverwaltung ausüben. Gleichzeitig wurde im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung der Korruption im Art IV dieses Gesetzes als Ergänzung zu den Bestechungsdelikten die Sondernorm "Verbotene Intervention" geschaffen. Die Eigenständigkeit dieses (neuen) Tatbestandes geht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage hervor, wo davon die Rede ist, daß die (zu bekämpfende) Korruption "nicht nur in Form der Bestechung von Beamten etc begangen, sondern auch durch bestimmte Formen einer Einflußnahme auf diese Personen gefördert wird" (384 BlgNR 10.GP 5). Diese Motivation des Gesetzgebers schließt aus, daß er gerade die Initiatoren der verpönten Einflußnahme straffrei stellen wollte.Durch das Antikorruptionsgesetz 1964 wurde der Anwendungsbereich der aktiven und passiven Bestechung auch auf Personen ausgedehnt, die, ohne Beamte im strafrechtlichen Sinn zu sein, wichtige Funktionen im Rahmen der öffentlichen Wirtschaftsverwaltung ausüben. Gleichzeitig wurde im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung der Korruption im Artikel römisch vier, dieses Gesetzes als Ergänzung zu den Bestechungsdelikten die Sondernorm "Verbotene Intervention" geschaffen. Die Eigenständigkeit dieses (neuen) Tatbestandes geht aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage hervor, wo davon die Rede ist, daß die (zu bekämpfende) Korruption "nicht nur in Form der Bestechung von Beamten etc begangen, sondern auch durch bestimmte Formen einer Einflußnahme auf diese Personen gefördert wird" (384 BlgNR 10.Gesetzgebungsperiode 5). Diese Motivation des Gesetzgebers schließt aus, daß er gerade die Initiatoren der verpönten Einflußnahme straffrei stellen wollte.
Der Tatbestand der verbotenen Intervention gemäß Art IV des Antikorruptionsgesetzes 1964 fand im wesentlichen unverändert Eingang in das StGB 1975 (§ 308) und blieb im hier relevanten Kernbereich auch durch die Novellen BGBl 1982/205 und 1987/605 unberührt. Die übrigen Korruptionsdelikte (aktive und passive Bestechung) wurden auf der Grundlage des durch das Antikorruptionsgesetz 1964 und das Strafrechtsänderungsgesetz 1971 geschaffenen Rechtsbestandes in den Bestimmungen der §§ 304 bis 307 StGB vertatbildlicht. Der Argumentation des Oberlandesgerichtes, der Gesetzgeber habe mit dem Strafgesetzbuch 1975 die Strafbarkeit "bewußt" nur auf die Beteiligung an der "Beamtenbestechung", nicht aber auch an der verbotenen Intervention "erstreckt" (US 8), fehlt daher ein ausreichendes sachliches Substrat. Vor allem aber wird dabei die grundlegende Bedeutung des § 12 StGB als authentische Interpretation des strafrechtlichen Täterbegriffes übersehen, zu dessen Einschränkung im konkreten Fall des § 308 StGB es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte.Der Tatbestand der verbotenen Intervention gemäß Artikel römisch vier, des Antikorruptionsgesetzes 1964 fand im wesentlichen unverändert Eingang in das StGB 1975 (Paragraph 308,) und blieb im hier relevanten Kernbereich auch durch die Novellen BGBl 1982/205 und 1987/605 unberührt. Die übrigen Korruptionsdelikte (aktive und passive Bestechung) wurden auf der Grundlage des durch das Antikorruptionsgesetz 1964 und das Strafrechtsänderungsgesetz 1971 geschaffenen Rechtsbestandes in den Bestimmungen der Paragraphen 304 bis 307 StGB vertatbildlicht. Der Argumentation des Oberlandesgerichtes, der Gesetzgeber habe mit dem Strafgesetzbuch 1975 die Strafbarkeit "bewußt" nur auf die Beteiligung an der "Beamtenbestechung", nicht aber auch an der verbotenen Intervention "erstreckt" (US 8), fehlt daher ein ausreichendes sachliches Substrat. Vor allem aber wird dabei die grundlegende Bedeutung des Paragraph 12, StGB als authentische Interpretation des strafrechtlichen Täterbegriffes übersehen, zu dessen Einschränkung im konkreten Fall des Paragraph 308, StGB es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte.
Dem Oberlandesgericht kann auch bei seiner exklusiven Zuordnung des Tatbestandes nach § 308 StGB zum Bereich der "passiven Bestechung" (US 8), die es seiner systematischen Argumentation zugrunde legt, nicht gefolgt werden. Ausführungshandlung dieses zweiaktigen Deliktes ist nämlich nicht nur das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vermögensvorteils (als Gegenleistung für die Einflußnahme), das heißt ein der passiven Bestechung vergleichbares Verhalten, sondern darüber hinaus auch die tatsächliche Einflußnahme auf den Entscheidungsträger zwecks Veranlassung der parteilichen Vornahme oder Unterlassung einer Dienstverrichtung oder Rechtshandlung, also ein Element der aktiven Bestechung. Unter diesem Gesichtspunkt gehen die aus einer (gerade eben nicht bestehenden) wesensmäßigen Vergleichbarkeit der verbotenen Intervention mit den Bestechungsdelikten abgeleiteten Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes fehl.Dem Oberlandesgericht kann auch bei seiner exklusiven Zuordnung des Tatbestandes nach Paragraph 308, StGB zum Bereich der "passiven Bestechung" (US 8), die es seiner systematischen Argumentation zugrunde legt, nicht gefolgt werden. Ausführungshandlung dieses zweiaktigen Deliktes ist nämlich nicht nur das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vermögensvorteils (als Gegenleistung für die Einflußnahme), das heißt ein der passiven Bestechung vergleichbares Verhalten, sondern darüber hinaus auch die tatsächliche Einflußnahme auf den Entscheidungsträger zwecks Veranlassung der parteilichen Vornahme oder Unterlassung einer Dienstverrichtung oder Rechtshandlung, also ein Element der aktiven Bestechung. Unter diesem Gesichtspunkt gehen die aus einer (gerade eben nicht bestehenden) wesensmäßigen Vergleichbarkeit der verbotenen Intervention mit den Bestechungsdelikten abgeleiteten Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes fehl.
Der Grund für die Aufspaltung der Bestechungstatbestände in einen passiven (§§ 304 bis 306 s StGB) und einen aktiven (§ 307 StGB) Strafbarkeitsbereich liegt materiell allein in der höheren Strafwürdigkeit der jeweils in einem besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Geschenknehmer und formell im Bedürfnis legistischer Übersichtlichkeit. Ein derartiger Differenzierungsbedarf besteht hingegen nicht zwischen dem Auftraggeber einer verbotenen Intervention und dem Intervenienten, für die keine besondere Subjektqualität erforderlich ist, aus der ein grundsätzlicher Unterschied im Unrechtsgehalt ihres Verhaltens abzuleiten wäre.Der Grund für die Aufspaltung der Bestechungstatbestände in einen passiven (Paragraphen 304 bis 306 s StGB) und einen aktiven (Paragraph 307, StGB) Strafbarkeitsbereich liegt materiell allein in der höheren Strafwürdigkeit der jeweils in einem besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Geschenknehmer und formell im Bedürfnis legistischer Übersichtlichkeit. Ein derartiger Differenzierungsbedarf besteht hingegen nicht zwischen dem Auftraggeber einer verbotenen Intervention und dem Intervenienten, für die keine besondere Subjektqualität erforderlich ist, aus der ein grundsätzlicher Unterschied im Unrechtsgehalt ihres Verhaltens abzuleiten wäre.
Aus dem Fehlen einer speziellen Norm über die Strafbarkeit der Bestimmung zur verbotenen Intervention durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vermögensvorteilen kann daher die Straflosigkeit einer solchen Bestimmung nicht abgeleitet werden, es kommt vielmehr die allgemeine Regelung des § 12 zweiter Fall StGB zum Tragen (vgl Zagler in Triffterer StGB-Komm § 308 Rz 22).Aus dem Fehlen einer speziellen Norm über die Strafbarkeit der Bestimmung zur verbotenen Intervention durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vermögensvorteilen kann daher die Straflosigkeit einer solchen Bestimmung nicht abgeleitet werden, es kommt vielmehr die allgemeine Regelung des Paragraph 12, zweiter Fall StGB zum Tragen vergleiche Zagler in Triffterer StGB-Komm Paragraph 308, Rz 22).