Der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider durften die Tatrichter auf das im Verfahren AZ 6 Vr 960/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - aus welchem das vorliegende Verfahren ausgeschieden worden war - ergangene Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil dieses im Strafausspruch noch nicht rechtskräftig war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 14).Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider durften die Tatrichter auf das im Verfahren AZ 6 römisch fünf r 960/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - aus welchem das vorliegende Verfahren ausgeschieden worden war - ergangene Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil dieses im Strafausspruch noch nicht rechtskräftig war vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 14).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf T*****:
Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen bezüglich der vom Erstgericht angenommenen Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB vermißt, übersieht er die ausführliche Urteilsdarstellung, wonach sich die beiden Angeklagten den Zugang zur Diebsbeute in der Weise verschafften, daß sie unter Herausreißen der Kette aus der Verankerung eine mit einem Vorhangschloß gesicherte provisorische Holztür gewaltsam öffneten und solcherart, sohin unter Anwendung physischer Gewalt, in den Rohbau eindrangen (US 5 f).Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen bezüglich der vom Erstgericht angenommenen Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB vermißt, übersieht er die ausführliche Urteilsdarstellung, wonach sich die beiden Angeklagten den Zugang zur Diebsbeute in der Weise verschafften, daß sie unter Herausreißen der Kette aus der Verankerung eine mit einem Vorhangschloß gesicherte provisorische Holztür gewaltsam öffneten und solcherart, sohin unter Anwendung physischer Gewalt, in den Rohbau eindrangen (US 5 f).
Der Beschwerde zuwider enthält das angefochtene Urteil aber auch Feststellungen zum Qualifikationsmerkmal gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle (§§ 70, 130 vierter Fall StGB), indem darin die Annahme der Tatrichter klar zum Ausdruck kommt, daß die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe, insbesondere US 4 f, 9). Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, verfehlt er hier wiederum die prozeßordnungsgemäße Ausführung.Der Beschwerde zuwider enthält das angefochtene Urteil aber auch Feststellungen zum Qualifikationsmerkmal gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle (Paragraphen 70, 130, vierter Fall StGB), indem darin die Annahme der Tatrichter klar zum Ausdruck kommt, daß die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe, insbesondere US 4 f, 9). Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, verfehlt er hier wiederum die prozeßordnungsgemäße Ausführung.
Die Beschwerde des Angeklagten T***** muß angesichts der Urteilsbegründung (siehe insbesondere US 9) aber auch insoweit erfolglos bleiben, als darin eine Konkretisierung der genannten Feststellung vermißt wird.
Zu Unrecht macht schließlich der Angeklagte Rudolf T***** in der Strafbemessungsrüge (Z 11) das Unterbleiben einer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Vorurteile zu AZ 6 Vr 960/97 und AZ 12 EVr 1006/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geltend. Denn auf das erstgenannte Urteil durften die Tatrichter - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** dargelegt - mangels Rechtskraft, auf das zweite Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil darin seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5. März 1997, AZ 4 U 1022/96, Bedacht genommen worden war, welches jedoch nicht im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zum angefochtenen Urteil steht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15).Zu Unrecht macht schließlich der Angeklagte Rudolf T***** in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) das Unterbleiben einer Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Vorurteile zu AZ 6 römisch fünf r 960/97 und AZ 12 EVr 1006/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geltend. Denn auf das erstgenannte Urteil durften die Tatrichter - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** dargelegt - mangels Rechtskraft, auf das zweite Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil darin seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5. März 1997, AZ 4 U 1022/96, Bedacht genommen worden war, welches jedoch nicht im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zum angefochtenen Urteil steht vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.