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Entscheidung 14 Os 170/97×

Entscheidung 14 Os 170/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os170/97

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus P***** und Rudolf T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. September 1997, GZ 6 römisch fünf r 2.139/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus P***** und Rudolf T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie zwischen 8. und 10. März 1997 in S***** , im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeug, Bauwerkzeug und Baumaterial im Gesamtwert von ca 20.000 S, dem Johann K***** durch Einbruch in dessen Rohbau weggenommen.

Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten Klaus P***** und Rudolf T***** getrennt ausgeführten, jeweils auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11,, von Rudolf T***** außerdem auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus P*****:

Rechtliche Beurteilung

Der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider durften die Tatrichter auf das im Verfahren AZ 6 römisch fünf r 960/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - aus welchem das vorliegende Verfahren ausgeschieden worden war - ergangene Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil dieses im Strafausspruch noch nicht rechtskräftig war vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 14).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf T*****:

Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen bezüglich der vom Erstgericht angenommenen Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB vermißt, übersieht er die ausführliche Urteilsdarstellung, wonach sich die beiden Angeklagten den Zugang zur Diebsbeute in der Weise verschafften, daß sie unter Herausreißen der Kette aus der Verankerung eine mit einem Vorhangschloß gesicherte provisorische Holztür gewaltsam öffneten und solcherart, sohin unter Anwendung physischer Gewalt, in den Rohbau eindrangen (US 5 f).

Der Beschwerde zuwider enthält das angefochtene Urteil aber auch Feststellungen zum Qualifikationsmerkmal gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle (Paragraphen 70, 130, vierter Fall StGB), indem darin die Annahme der Tatrichter klar zum Ausdruck kommt, daß die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe, insbesondere US 4 f, 9). Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, verfehlt er hier wiederum die prozeßordnungsgemäße Ausführung.

Die Beschwerde des Angeklagten T***** muß angesichts der Urteilsbegründung (siehe insbesondere US 9) aber auch insoweit erfolglos bleiben, als darin eine Konkretisierung der genannten Feststellung vermißt wird.

Zu Unrecht macht schließlich der Angeklagte Rudolf T***** in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) das Unterbleiben einer Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Vorurteile zu AZ 6 römisch fünf r 960/97 und AZ 12 EVr 1006/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geltend. Denn auf das erstgenannte Urteil durften die Tatrichter - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** dargelegt - mangels Rechtskraft, auf das zweite Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil darin seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5. März 1997, AZ 4 U 1022/96, Bedacht genommen worden war, welches jedoch nicht im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zum angefochtenen Urteil steht vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49445 14D01707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00170.97.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00170_9700000_000