Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht darlegt, warum sich aus den - vom Schöffengericht gewürdigten (US 18) - Depositionen des Angeklagten und des Zeugen DI K***** erhebliche Bedenken gegen die Konstatierungen zum Betrugsschaden ergeben könnten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht darlegt, warum sich aus den - vom Schöffengericht gewürdigten (US 18) - Depositionen des Angeklagten und des Zeugen DI K***** erhebliche Bedenken gegen die Konstatierungen zum Betrugsschaden ergeben könnten.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht fehl.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht fehl.
Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes ist davon auszugehen, daß die mittels Nachtragsanbotes beauftragte Entsorgung des Aushubmaterials der Eluatklasse 2b von der SBG der Stadtgemeinde Sch***** in Rechnung gestellt und von dieser mit 45.000 S bezahlt wurde, obwohl die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht worden war (US 8 ff). Dadurch hat die Stadtgemeinde Sch***** einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz erlitten, welcher einen Schaden im Sinn des § 146 StGB darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das gesamte Bauvorhaben bereits abgerechnet und ob hinsichtlich des Gesamtauftrages ein Deckungsrücklaß durch die Stadtgemeinde Sch***** einbehalten worden war. Abgesehen davon, daß ein solcher für alle Mängel der Bauführung verhaftet ist, ändert er nichts an dem tatbildlichen, durch Verminderung der Aktiven bereits eingetretenen Vermögensnachteil der Auftraggeberin. Sohin ist ein Deckungsrücklaß als bloß objektive Möglichkeit der Schadensgutmachung für die Tatbestandsmäßigkeit ebensowenig von Bedeutung wie das Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds (SSt 50/6), zumal der Vermögensschaden beim Betrug kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 44). Aus diesem Grunde war das Erstgericht auch nicht dazu verhalten, Feststellungen über die vom Beschwerdeführer angegebene Entsorgung des Aushubmaterials nach Beendigung der Tat zu treffen (vgl US 19).Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes ist davon auszugehen, daß die mittels Nachtragsanbotes beauftragte Entsorgung des Aushubmaterials der Eluatklasse 2b von der SBG der Stadtgemeinde Sch***** in Rechnung gestellt und von dieser mit 45.000 S bezahlt wurde, obwohl die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht worden war (US 8 ff). Dadurch hat die Stadtgemeinde Sch***** einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz erlitten, welcher einen Schaden im Sinn des Paragraph 146, StGB darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das gesamte Bauvorhaben bereits abgerechnet und ob hinsichtlich des Gesamtauftrages ein Deckungsrücklaß durch die Stadtgemeinde Sch***** einbehalten worden war. Abgesehen davon, daß ein solcher für alle Mängel der Bauführung verhaftet ist, ändert er nichts an dem tatbildlichen, durch Verminderung der Aktiven bereits eingetretenen Vermögensnachteil der Auftraggeberin. Sohin ist ein Deckungsrücklaß als bloß objektive Möglichkeit der Schadensgutmachung für die Tatbestandsmäßigkeit ebensowenig von Bedeutung wie das Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds (SSt 50/6), zumal der Vermögensschaden beim Betrug kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44). Aus diesem Grunde war das Erstgericht auch nicht dazu verhalten, Feststellungen über die vom Beschwerdeführer angegebene Entsorgung des Aushubmaterials nach Beendigung der Tat zu treffen vergleiche US 19).
Der Rechtsrüge zuwider war eine Schädigung der Stadtgemeinde Sch***** auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihr das kontaminierte Erdreich tatsächlich abgenommen wurde. Um ihrer Verpflichtung zu einer der Rechtslage entsprechenden Entsorgung des Aushubs nachzukommen, hatte die Stadtgemeinde die SBG eben mit dieser beauftragt, wobei die Ablagerung auf einer konzessionierten Deponie eine essentielle Vertragsbedingung war (US 7 f). Die Auftraggeberin wurde dann vom Angeklagten - dem Tatplan entsprechend - über die Einhaltung dieser Bedingung und damit über die Erfüllung es Vertrages getäuscht, indem ihren Verfügungsberechtigten unrichtige Lieferscheine einer berechtigten Deponie vorgelegt wurden. Diese Täuschung war wiederum für die den Vermögensschaden herbeiführende Bezahlung des Werklohns für die in Wahrheit nicht erbrachte Leistung kausal (vgl 11 Os 194/93).Der Rechtsrüge zuwider war eine Schädigung der Stadtgemeinde Sch***** auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihr das kontaminierte Erdreich tatsächlich abgenommen wurde. Um ihrer Verpflichtung zu einer der Rechtslage entsprechenden Entsorgung des Aushubs nachzukommen, hatte die Stadtgemeinde die SBG eben mit dieser beauftragt, wobei die Ablagerung auf einer konzessionierten Deponie eine essentielle Vertragsbedingung war (US 7 f). Die Auftraggeberin wurde dann vom Angeklagten - dem Tatplan entsprechend - über die Einhaltung dieser Bedingung und damit über die Erfüllung es Vertrages getäuscht, indem ihren Verfügungsberechtigten unrichtige Lieferscheine einer berechtigten Deponie vorgelegt wurden. Diese Täuschung war wiederum für die den Vermögensschaden herbeiführende Bezahlung des Werklohns für die in Wahrheit nicht erbrachte Leistung kausal vergleiche 11 Os 194/93).
Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Julius E***** nach §§ 43 Abs 1, 147 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten.Das Schöffengericht verurteilte Julius E***** nach Paragraphen 43, Absatz eins, 147, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Dabei wertete es keinen Umstand erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Bestimmung durch seinen Chef Franz G*****.
Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Rechtsmittel zeigt zutreffend auf, daß der Beitrag des Julius E***** zur Wahrheitsfindung durch seine (damals noch zeugenschaftlichen) Angaben ebenso einen zusätzlichen Milderungsgrund abgibt wie die vom Erstgericht für möglich gehaltene nachträgliche Erbringung der Leistung (US 19). Das Erstgericht hat aber auch übersehen, daß der Betrug in zweifacher Hinsicht als schwer qualifiziert ist, was erschwerend ins Gewicht fällt, sodaß zu einer Mäßigung der Unrechtsfolge kein Anlaß besteht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.