Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt mit ihrer Forderung nach Feststellungen zur „Wollenskomponente des Vorsatzes" kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Konstatierungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell die von den Tatrichtern festgestellte bewusst vorschriftswidrige Einfuhr einer übergroßen - vom (im Übrigen geständigen; S 443) Angeklagten eigens zu diesem Zweck in seinem Reisegepäck versteckten - Suchtmittelmenge (US 3 f), ohne just darauf gerichteten Willen überhaupt in Betracht kommen sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt mit ihrer Forderung nach Feststellungen zur „Wollenskomponente des Vorsatzes" kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Konstatierungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell die von den Tatrichtern festgestellte bewusst vorschriftswidrige Einfuhr einer übergroßen - vom (im Übrigen geständigen; S 443) Angeklagten eigens zu diesem Zweck in seinem Reisegepäck versteckten - Suchtmittelmenge (US 3 f), ohne just darauf gerichteten Willen überhaupt in Betracht kommen sollte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Soweit die eine Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB anstrebende Sanktionsrüge Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO releviert, weil keine „konkreten Feststellungen des Inhalts und des Urteilszeitpunkts der gegenständlichen (im Übrigen nicht als erschwerend gewerteten; US 4) einschlägigen Vorstrafe vorgenommen wurden" (vgl die Aussage des seit Begehung des hier verfahrensgegenständlichen Verbrechens in Österreich inhaftierten Angeklagten, wonach er im Jahr 2002 in Ungarn rechtskräftig verurteilt werde; S 444), zudem anführt, dass „gegen den Angeklagten in Ungarn ein Verfahren wegen Suchmittelhandels mit Verurteilung geendet hatte, welches während des hier gegenständlichen inländischen Verfahrens weiter lief" und ferner frühere Angaben des Angeklagten betont, wonach „die HV in diesem Verfahren übermorgen wäre", zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die das Erstgericht veranlassen hätten können, einen rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens - als Voraussetzung für die Verhängung einer Zusatzstrafe - erst nach der hier gegenständlichen Suchtmitteleinfuhr festzustellen. Die auf Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge reklamiert versuchte Tatbegehung, weil das im Luftweg geschmuggelte Kokain erst einen Tag nach dem Angeklagten (am 4. Mai 2007) in Wien einlangte. Die vom Angeklagten zum Transport im Gepäckraum aufgegebene Tasche mit dem Suchtgift war zunächst nicht von Paris nach Wien/Schwechat weiterbefördert worden (US 4). Die Rüge übersieht, dass der Angeklagte das tatverfangene Kokain nach der festgestellten Flugroute schon vor dem deliktischen Import nach Österreich über mehrere Staatsgrenzen verbracht hatte (Hinterhofer in H/R SMG § 28 Rz 45).Soweit die eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB anstrebende Sanktionsrüge Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO releviert, weil keine „konkreten Feststellungen des Inhalts und des Urteilszeitpunkts der gegenständlichen (im Übrigen nicht als erschwerend gewerteten; US 4) einschlägigen Vorstrafe vorgenommen wurden" vergleiche die Aussage des seit Begehung des hier verfahrensgegenständlichen Verbrechens in Österreich inhaftierten Angeklagten, wonach er im Jahr 2002 in Ungarn rechtskräftig verurteilt werde; S 444), zudem anführt, dass „gegen den Angeklagten in Ungarn ein Verfahren wegen Suchmittelhandels mit Verurteilung geendet hatte, welches während des hier gegenständlichen inländischen Verfahrens weiter lief" und ferner frühere Angaben des Angeklagten betont, wonach „die HV in diesem Verfahren übermorgen wäre", zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die das Erstgericht veranlassen hätten können, einen rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens - als Voraussetzung für die Verhängung einer Zusatzstrafe - erst nach der hier gegenständlichen Suchtmitteleinfuhr festzustellen. Die auf Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge reklamiert versuchte Tatbegehung, weil das im Luftweg geschmuggelte Kokain erst einen Tag nach dem Angeklagten (am 4. Mai 2007) in Wien einlangte. Die vom Angeklagten zum Transport im Gepäckraum aufgegebene Tasche mit dem Suchtgift war zunächst nicht von Paris nach Wien/Schwechat weiterbefördert worden (US 4). Die Rüge übersieht, dass der Angeklagte das tatverfangene Kokain nach der festgestellten Flugroute schon vor dem deliktischen Import nach Österreich über mehrere Staatsgrenzen verbracht hatte (Hinterhofer in H/R SMG Paragraph 28, Rz 45).
Das Beschwerdevorbringen, „die tatsächliche Einfuhr des Suchtgifts" wäre „erst auf Nachfrage durch die Sicherheitsbehörden" erfolgt, ist aktenmäßig nicht nachvollziehbar (S 193).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.